für Ungarn als auch für Oesterreich erhalten, diese Gesellschaft soll zwei vollkommen gleichberechtigte, von^ einander voll- in Budapest, das andere in Wien. Es soll bestimmt werden, wie viel Perzente von den Kreditmitteln die ser Gesellschaft, resp, von den Banknoten, welche sie statutenmäßig emiltiren kann, zur Hebung des Kredits des einen und des anderen Staates zu verwenden seien, derart, daß jene Perzente, welche z. B. zu Gun sten Ungarns gerechnet werden, ausschließlich nur hier verwerth
?! und unter keinen Umständen dem ungari schen Kredite entzogen werde» können. Die Konse quenz der einen Gesellschaft ist die, daß die Note eine und dieselbe ist, doch so, daß die EinlösuugS- pslicht nicht auf einen» Platze allein, sondern ebenso für Wien wie für Budapest aufrecht bestehe und auch der Metallschatz zum Theile bei dem Bankinstitute in Wien, zum Theile bei dem in Budapest deponirt werde. Die beiden Direktionen werden von der Ge neralversammlung der Aktionäre gewählt, jede aus den Bürgern der betreffenden