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Tiroler Stimmen
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Seite 2 von 4
Datum: 31.10.1867
Umfang: 4
ob? und wie? ist nicht Sache des Staates. ^ Die Competenz des Staates gegenüber der Schule reicht in einer anderen Richtung auch nur dahin, zu bestimmen, was jeder Staatsangehörige nothwendig wissen muß, um als Staatsangehöriger oder Bürger seine Pflichten erfüllen zu können. Ich glaube mich hierüber nicht weitläufiger aus sprechen zu sollen, da es an und für sich klar ist, daß viel leicht für acht Zehntel der Gesammtbevölkerung die Elemen tarkenntnisse der Volksschule dieses Maß des Wissens bieten

. Was nun aber die Fachschulen oder die Berufsschulen anbelangt, so hat der Staat in diesen selbst schon die Gränze seines Rechtes auf die Schule. Sie selbst, meine Herren, haben anerkannt und es in Ihr Gesetz aufgenommen, daß die technischen Schulen und die Realschulen nicht zur Com petenz der Staatsbestimmuug gehören, sondern den Corpo- rationen, beziehungweise den einzelnen Ländern anheimgege ben sein sollen. Diese haben das Recht, jene Schulen sich zu ordnen nach ihrem Bedürfnisse. Wollte das Jemand in Abrede stellen

- und Erziehungswesens. Meine Herren! Der Staat ist nicht allein Herr über das Schul- und Erziehungöwesen! Es gibt noch andere In teressen für die Schule, und zwar solche, die ein Condomi- nium an der Schule haben, zumal an der Volks- und Mit telschule, die sogar ein näheres Recht an der Schule haben, als der Staat. Diese Interessenten sind: die Eltern, die Kirche und wei terhin die Gemeinde. Sie werden mir doch zugeben, daß die Kinder vor Allem den Eltern gehören; Sie werden mir zugeben, daß sie im gleichen Maße

und in ihrem Geiste liegt. Nun aber haben die wenigsten Eltern die Gelegenheit oder sind in der Lage, die Erziehung, den Unterricht ihrer Kinder bis zu dessen Vollendung fortzuführen. Da kommt nun die Schule als Hilf sanft alt heran. Das ist ihr Charakter, sie ist eine Hilfsanstalt. Der Schule übergeben die Eltern die Kinder. Aber sie übergeben dieselben der Schule nur, damit dort die im väterlichen Hause angefangene und noch unter der väterlichen Gewalt stehende Erziehung und die, unter der Kirche

und ihrem Einflüsse stehende Erziehung in § diesem Sinne fortgeführt und vollendet werde. Verkehren wir, meine Herren, das wahre Verhältniß t nicht, stellen wir die Bäume nicht auf die Wipfel. Das! wahre Verhältniß der Schule zur Kirche ist eben das, wel-" ches ich angedeutet habe. Die Schule ist nicht um ihrer selbst willen da; sie ist nicht für die Lehrer da; sie ist auch nicht da für einen Lehrplan oder für einen Organisations entwurf. Nein, die Schule ist da für die Kinder (Zustim- : mung links

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Tiroler Stimmen
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Seite 3 von 4
Datum: 31.10.1867
Umfang: 4
Schule nicht eine cvnfessionSlose sein darf, wie sie in unse rem Gesetzentwürfe gefordert wird. Ich brauche die Beweise dafür nicht neuerdings anzuführen. Man wird mir vielleicht auf diese Behauptung entge genhalten wollen, man weise ja die Religion nicht aus der Schule hinaus; es werde ja eben im §. 2 gesagt, daß die Religionslehre von den Mitgliedern der einzelnen Confes- sionen ertheilt zu werden habe. Allein, meine Herren, er lauben Sie mir hier als Schulmann ein Wort mitzuspre chen

. Sie machen dadurch die Religionslehre zu einem ^Fache und bestimmen im §.2, Alinea 2, daß die Religion, ""ine Confession, die Kirche sonst gar keinen Einfluß auf die Schule haben dürfe. Da übersieht man nun einen wichtigen Umstand, näm lich, daß die Schule nicht bloß eine Unterrichtsanstalt, son dern auch eine Erziehungsanstalt sein muß. Und da berufe ich mich auf das Bewußtsein aller derjenigen, die eine Kenntniß von dem Lehrfache, von dem Unterrichtswesen in der Volksschule und in den Mittelschulen

etwas hinein; aber die Thätigkeit des Lehrers hat einen weiten Spielraum in Bezug auf die Erziehung; da muß gewirkt werden; das ist die Hauptaufgabe der un teren Schulen, das Andere läßt sich fort und fort noch nach holen, aber die versäumte Erziehung läßt sich nicht mehr nachholen. Es ist also Aufgabe des erziehenden Einflusses der Schule, die moralische Bildung des Knaben oder Mädchens, des Kindes überhaupt zu fördern, dann die Pflege der Sitt lichkeit handzuhaben und die Weckung eines religiösen Sinnes

zu veranlassen. Die schule muß eben auf das Herz und den Willen des Kindes ganz besonders einwirken, sie muß die Auswüchse, die an diesem jugendlichen Gewächse zum Vorschein kommen, beschneiden, sie muß das Bäumchen in eine Richtung bringen, nach welcher es blühend empor wachse in moralischer Beziehung, sie muß aber nicht bloß Fehler zu beseitigen streben, sondern sie muß wirkliche Tu gend in den Sinn und das Herz der Kinder pflanzen, so lange sie nämlich in jenem Zustande sind, in welchem sie der Erziehung

bedürfen. Ich erlaube mir nur Folgendes , anzuführen: es muß in der Schule der Sinn für Gehorsam, 3 der Sinn für treue Pflichterfüllung, der Sinn für Pietät, der Sinn für Religiosität u. s. w. geweckt werden, sonst ist es keine Schule, sondern eine Abrichtungsanstalt, ähnlich wie man sie auch — verzeihen Sie mir den Ausdruck — ..für Pferde oder Pudeln zu Stande bringen könnte. (Fortsetzung folgt.) , Politisches. Wie», 29. Okt. Alle politischen Nachrichten treten angesichts der Verwicklungen

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Tiroler Stimmen
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Seite 1 von 4
Datum: 31.10.1867
Umfang: 4
, wo durch Bestimmungen über das Verhältniß der Schule zur Kirche nach dem Grundsätze der Emanzipation der erstern von der letzteren fest gestellt werden. Als erster Redner ergreift in der General debatte das Wort: Abgeordneter Dr. Jäger: In dem vorliegenden Ge- setzeöantrage trennen sich nach meiner Auffassung zwei Theile wesentlich von einander. Der zweite Theil enthält Modalitäten, nach welchen die Principien, die in dem ersten Theile aufgestellt sind, durchgeführt werden sollen; der erste Theil enthält eben

diese Principien. Könnte man sich auch bis zu einem gewissen Grade mit dem Inhalte des zweiten Theiles, weil er der Autonomie der Länder einige Rechnung trägt, einverstanden erklären, so vermag ich meine Zustim mung dem ersten Theile, welcher die Principien enthält, nicht zu geben. Es enthält dieser erste Theil vor Allem das Princip der Emancipation der Schule von der Kirche, oder, wie dieses Princip Seite 5 der Motivirung des Gesetzent wurfes ausgesprochen ist, das Princip der Unabhängigkeit der Schule

von der Kirche. Ausgesprochen ist dieses Princip in dem ersten Paragraphe, nach welchem die Aufsicht und Leitung über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswe sen ausschließlich dem Staate zustehen soll. Dieser Grundsatz der Unabhängigkeit oder der Ablösung der Schule von der Kirche ist weiter ausgesprochen in dem §. 7, in welchem „die Lehrämter an den in §. 3 bezeich neten Schulen und Erziehungsanstalten, d. h. nach §. 3 an allen vom Staate, von einem Lande und von Ortsge meinden ganz oder theilweise

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Katholische Blätter aus Tirol
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Seite 3 von 28
Datum: 31.10.1867
Umfang: 28
lange ihm nicht auch die Freiheit entzogen wird, für die Wahr heit des ChristenthumS und die göttliche Sendung der Kirche überhaupt im Geiste der Apostel das Wort zu ergreifen. Da bei kann den Episkopat des Königreiches der Vorwurf nicht treffen, als ob er etwa in der vergangenen Zeit seine Pflicht nicht erfüllt und lässig darin gewesen wäre, das heilige Recht der Kirche auf die Schule zu wahren und immer wieder seine Stimme zu erheben, wenn es galt, den christlichen und kirch lichen Charakter

der Schule aufrecht zu erhalten und jener Zeitströmung entgegen zu treten, welche nach wohlbedachtem Plane die Kirche aus der Schule und damit allgemach aus der bürgerlichen Gesellschaft überhaupt verdrängen möchte. Seit Jahrzehnten gibt die ununterbrochene Reihe von Verhand lungen der mannigfaltigsten und verschiedensten Art, welche von den Diözesanbischöfen über Schulfragen von größerer oder geringerer Wichtigkeit mit den zuständigen Verwaltungsstellen des Königreiches sind geführt worden, hinlänglich

Aufschluß darüber, daß die oberhirtlichen Pflichten in dieser Beziehung nichts weniger als außer Auge gelassen worden sind. Zu der Freisinger Konferenz im Jahre 1850 vereinigt, haben es aber auch die Erzbischöfe und Bischöfe Bayerns als ihre besondere Pflicht erkannt, in ihrer damals an Se. Majestät König Max II. gerichteten Denkschrift ausführlich das Recht der Kirche auf die Schule und die daraus entspringenden Pflichten des Oberhirtenamtes zu erörtern. Sie haben eS damals ausgesprochen

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Katholische Blätter aus Tirol
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Seite 5 von 28
Datum: 31.10.1867
Umfang: 28
sagen, oder sich aus derselben zurückzuziehen, hieße nicht mehr und nicht weniger, als ihr einen Akt des Hochverrathes gegen ihren Herrn und Meister, eine Handlung des Selbstmordes ansinnen. Ja, würde es irgendwo unternommen, die Kirche aus der Schule hinauszudrängen, und gelange dieses Unter nehmen, so wäre das Erste, woran die Kirche mit Einsetzung aller ihrer noch übrigen Kräfte gehen müßte, neue ihr gehö rige Schulen gegenüber den antichristlichen Staatsschulen zu errichten

und jedem Gläubigen die Beschickung der kirchlichen Schule zur Gewissenspflicht zu machen." Nachdem aufdiese Denkschrift die a. h. Verfügung v. 30. März 1852 ergangen war, welche den Erzbischöfen u. Bischöfen des Königreiches durch höchsten Ministerialerlaß vom 8. April desselben Jahres eröffnet wurde, legten die Oberhirten unter dem 23. April desselben Jahres mit ehrfurchtsvollstem Danke für die mehrfache Berücksichtigung der Anträge der Denkschrift eben so ehrerbietigst Verwahrung bezüglich der kirchlichen

der Leitende und Anordnende sein, und wie der 8. 20 des höch sten Ministerialerlasses vom 8. April 1852 sagt, „den Be merkungen der geistlichen Behörden geeignete Würdigung zu wenden wollte." Heute aber ist das Vorangehen in der Tren nung der Schule von der Kirche schon so weit gediehen, daß man die apostolische Sendung an die Jugend in eine Reihe stellt mit den weltlichen Lehrfächern in der Volksschule.

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