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Der Burggräfler
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Seite 2 von 12
Datum: 18.12.1886
Umfang: 12
Recht ist, durch die Abstim mung herumbalge. So lange man diese ersten Elemente einer christlichen Schule nicht einsieht und nicht einsehen will, ist für eine Besserung keine Aussicht. „Nach langen Studien dieser Frage', sagt der bereits erwähnte Auktor, „habe ich verstanden, wie ein Staatsmann zur Aeußerung gebracht werden konnte: ,Alle Schicksale unserer Zukunft liegen in den Händen der L a n d p f a r r e r und der Schul- lehrer/' Man sage nicht, daß es nicht die Aufgabe des konfessionslosen

Staates sei, diese seelsorgliche Wirksamkeit in der Schule zu normiren, daß so etwas am allerwenigsten in den Rahmen der bestehen den allgemeinen Schulgesetze hineinpaffe, diese Art der Wirksamkeit solle sich die Kirche selbst suchen und zutheilen. Ein verstanden, aber dann muß man der Kirche für diese Thätigkeit wenigstens einen Platz in der Schule einräumen, Zeit und Raum, wo sie diese Wirksamkeit entfalten, ihren religiösen Bau aufführen kann. Das ist aber in den Vorlagen nicht der Fall

. Der Seelsorger hat bezüglich Unterricht und der ganzen inneren Leitung der Schule mit Ausnahme der Religionsstunden und der gesetzlich zulässigen Religionsübungen nichts, gar nichts zu thun, die Thür zur Schule ist ihm gesetzlich geschlossen, das Gesetz gib: ihm kein Recht, sie zu öffnen und der Geist der Schule wird durch den Staat, durch seine Gesetze, durch die von ihm ernannten Jnspettoren, die im Namen des Staates bis zum einzelnen Kinde Herabsteigen und die von ihm gebildeten Lehrer

in dieselbe hineingetragen. Das ist nicht eine christ liche, das ist eine staatliche, konfeffionslose Schule. Das Gleiche, was wir vom Ortsschul- rathe sagten, gilt vom Bezirksschulrathe; dem der Bezirkshauptmann, und vom Land- schulrathe, dem der Statthalter präsidirt. Es sei nur erwähnt, daß die Bischöfe ebenso wie der Ortsseelsorger vor der Thür stehen, und daß das Wort, welches der Er- öser durch die Apostel zu den Bischöfen gesprochen: „Gehet hin, lehret alle Völker, uufet sie im Namen des Vaters, des Sohnes

Sitzungen. Bei uns hier herrscht die Ansicht, daß der Landtag diesen Vorlagen gegenüber schwerlich etwas anderes thun kann, als sie rundweg ablehnen, oder den rothen Stift ansetzen, welcher sicher wieder mit den allgemeinen Gesetzen in Widerspruch kömmt. Lieber noch frei mit aller Kraft des Landes und der Wahrheit für eine katholische Schule, die den Anschauungen und dem Gewissen des Volkes entspricht, weiter kämpfen, als durch ein solches Gesetz sich für immer binden und die bedauer lichstell Prämissen

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 2 von 24
Datum: 18.12.1886
Umfang: 24
>!., welche auch von verschiedenen österreichischen Zeitungen reproduzirt wurde. Sie lautet: „Wir erfahren aus guter Quelle, daß der Unterrichts- und Cultusminister v. G autsch fest entschlossen ist, in der Schulfrage kein Jota nachzugeben. „Der Klerisei wird man die Volksschule nie ausantworten', lautete der Machtspruch, der gelegentlich über die Broschüre: „Woher? Wohin? im Unterrichtsministerium abgegeben wurde. Welche irrige Anschauung! Es sällt Niemanden, am wenigsten der Geistlichkeit, ein, die Auslieferung der Schule

: „Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in dieser Schule ist unabhängig von dem Einflüsse jeder Kirche und Neligionsgenossenschast', und welches Papst Pius iX. einst vemrtheilt hat, mit in Kaus nehmen. In dem besagten Gesetzentwurf wird, um auf den selben noch einmal zurückzukommen, den Tirolern Fol gendes geboten: „1. Der Orts schulrath besteht aus den Ver tretern der katholischen Kirche, der Schule und der die Schulgemeinde bildenden Ortsgemeinden. 2. Der Bezirksschulrath besteht aus dem Vorsteher

die „Polit. Fragmente': Im Orts schulrathe hat also die katholische Kirche einen Vertreter, im Bezirksschulrathe ebenfalls einen, und im Landes- schulrathe drei unter elf Mitgliedern. Das ist das Um und Auf, welches den Tirolern geboten wird. Wie werden aber diefe Schulbehördeu aussehen, wenn in Tirol einmal eine liberale Landtagsmajorität sitzt? Und das nennt die liberale Presse die Wiederher stellung der confessionellen Schule in Tirol, jener Schule, in der der Staat ohne Einwilligung der kirchlichen

Mobilisirung auf Grund falscher Berichte. Den zwei Millionen Streitern, welche Deutschland im äußersten Falle aufbringe, könnten Frankreich und Rußland fünf Millionen entgegenstellen. . ^ Das neue Ministerium Goblet in Frankreich wir vou keiner Seite sympathisch begrüßt. Goblet ist ein abgesagter Feind der katholischen Kirche, er ist der Ver treter der Entkatholisirung Frankreichs durch Entchrist- lichung der Schule. Er ist weniger brutal als Ferry, der die Kirchen und Klöster mit dem Brecheissn

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 11 von 24
Datum: 18.12.1886
Umfang: 24
dem Unterrichtszwecke oder Schulbesuche hinder liches geistiges oder schweres körperliches Gebrechen anhaftet, oder welche zu Hause oder in einer Privat anstalt unterrichtet werden, oder welche in Ge werben u. s. w. beschäftigt sind und einen be sondern Unterricht genießen. 8 15. Der Ortsschulrath hat ein Verzeichniß der im Z14 bezeichneten Kinder sofort dem Bezirks schulrathe vorzulegen und ein Verzeichniß der übrigen Kinder der Schulmatrik, welche zum Besuche der Schule ihres Schulsprengels

ver pflichtet find, acht Tage vor Beginn des Schul jahres an den Schulleiter zu übergeben. Dem Bezirksschulrathe steht es zu, über jene Thatsachen, welche die im H 14 erwähnten Kinder vom Besuche der öffentlichen Schule des Schulsprengels befreien, weitere Nachweisun gen zu verlangen. , 8 Z6. Die Eltern oder deren Stellvertreter haben ihre schulpflichtigen Kinder, bezüglich welcher ein gesetzlicher Befreiungsgrund (§ 14) nicht eintritt, bei Beginn des Schuljahres dem Schul leiter zur Aufnahme

in die Schule anzumelden und zur Schule zu schicken. Ist dies binnen der ersten vierzehn Tage des Schuljahres nicht geschehen, so hat der Schulleiter die Anzeige an den Ortsschulrath zu erstatten. Der Ortsschulrath hat die betreffenden Eltern oder deren Stellvertreter unter Strafandrohung an ihre Pflicht zu erinnern; bleibt diese Er innerung binnen weiterer drei Tage erfolglos, so verfallen die Eltern oder deren Stellvertreter m die im Z 13 normirte Strafe. Wenn ein Kind zur Aufnahme in die Schule

in die Schule des neuen Schulsprengels zu melden. Wird eine solche Uebersiedlung dem Ortsschulrathe der bis herigen Schule bekannt, so hat er die Mitthei lung hierüber an den betreffenden Ortsschulrath zu richten. Erhält er Kenntniß von der Ueber- ßedlung eines schulpflichtigen Kindes aus einem andern in den eigenen Schulsprengel, so hat er dasselbe sofort in das Verzeichniß der schul pflichtigen Kinder aufzunehmen und hievon dem Schulleiter Mittheilung zu machen. 8 18. Der Ortsschulaufseher revidirt

die ihm vom Schulleiter halbmonatlich zu übergebenden Ab- sentenverzeichnisse der Schule, und der Ortsschul rath schreitet nach Maßgabe derselben gegen die Nachlässigkeit der Eltern oder deren Stellver treter ein. Der Vorgang ist derselbe, wie bei verabsäumter Anmeldung schulpflichtiger Kinder in die öffentliche Volksschule (H 16), und die Strafen find in gleicher Weise zu bemessen. Nicht gehörig entschuldigte Versäumnisse find den gänzlich unstatthaften gleichzuhalten. Als statthafte Entschuldigungsgründe find

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Tiroler Stimmen
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Seite 13 von 32
Datum: 18.12.1886
Umfang: 32
dem Unterrichtszwecke oder Schulbesuche hinder liches geistiges oder schweres körperliches Gebrechen anhaftet, oder welche zu Hause oder in einer Privat anstalt unterrichtet werden, oder welche in Ge werben u. s. w. beschäftigt sind und einen be- ondern Unterricht genießen. 8 15. Der Ortsschulrath hat ein Verzeichniß der im 8 14 bezeichneten Kinder sofort dem Bezirks- schulrathe vorzulegen und ein Verzeichniß der übrigen Kinder der Schulmatrik, welche zum Besuche der Schule ihres Schulsprengels

ver pflichtet sind, acht Tage vor Beginn des Schul jahres an den Schulleiter zu übergeben. Dem Bezirksschulrathe steht es zu, über jene Z Hatsachen, welche die im § 14 erwähnten : Kinder vom Besuche der öffentlichen Schule des Schulsprengels befreien, weitere Nachweisun gen zu verlangen. 8 16. Die Eltern oder deren Stellvertreter haben ihre schulpflichtigen Kinder, bezüglich welcher ein gesetzlicher Befreiungsgrund (§ 14) nicht eintritt, bei Beginn des Schuljahres dem Schul leiter zur Aufnahme

in die Schule anzumelden und zur Schule zu schicken. Ist dies binnen der ersten vierzehn Tage des Schuljahres nicht geschehen, so hat der Schulleiter die Anzeige an den Ortsschulrath zu erstatten. Der Ortsschulrath hat die betreffenden Eltern oder deren Stellvertreter unter Strafandrohung an ihre Pflicht zu erinnern; bleibt diese Er innerung binnen weiterer drei Tage erfolglos, so verfallen die Eltern oder deren Stellvertreter in die im Z 13 normirte Strafe. Wenn ein Kind zur Aufnahme in die Schule

in die Schule des neuen Schulsprengels zu melden. Wird eine solche Uebersiedlung dem Ortsschulrathe der bis herigen Schule bekannt, so hat er die Mitthei lung hierüber an den betreffenden Ortsschulrath zu richten. Erhält er Kenntniß von der Ueber siedlung eines schulpflichtigen Kindes aus einem andern in den eigenen Schulsprengel, so hat er dasselbe sofort in das Verzeichniß der schul- pflichtigen Kinder aufzunehmen und hievon dem Schulleiter Mittheilung zu machen. 8 18. Der Ortsschulaufseher revidirt

die ihm vom Schulleiter halbmonatlich zu übergebenden Ab- sentenverzeichnisse der Schule, und der Ortsschul rath schreitet nach Maßgabe derselben gegen die Nachlässigkeit der Eltern oder deren Stellver treter ein. Der Vorgang ist derselbe, wie bei verabsäumter Anmeldung schulpflichtiger Kinder in die öffentliche Volksschule (§ 16), und die Strafen sind in gleicher Weise zu bcmeffen. Nicht gehörig entschuldigte Versäumnisie sind den gänzlich unstatthaften gleichzuhalten. Als statthafte

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Volksblatt
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Seite 10 von 24
Datum: 18.12.1886
Umfang: 24
schulen ist, wo dies ohne Beeinträchtigung di daktischer Interessen geschehen kann, anzustreben. Z6. Die Verwendung weiblicher Lehrkräfte sür den Unterricht der Knaben dars in geschlechtlich gemischten Schulen^ jedoch nur in den untern drei schulpflichtigen Altersstufen stattfinden. §7. Bei Errichtung einer Schule find alle maß gebenden Umstände kommissionell unter Zuzie hung der lokalen Interessenten beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter derselben und erforder lichen Falls mittels

Augenscheines festzustellen. Das Kommissionsprotokoll bildet oie Haupt grundlage der Entscheidungen. Z 8. Die Auflassung einer bestehenden Schule oder Klasse bedarf der Genehmigung des Landes- fchulrathes. Es ist Aufgabe des Landesschulrathes, dafür zu sorgen, daß nicht nothwendige Volksschulen und gemäß der Anzahl der schulpflichtigen Kin der (8 11, R.-V.-G. vom 2. Mai 1883) nicht nothwendige Klassen unter geeigneter Regelung des Schulsprengels oder der Schule aufgelassen werden. 8 9. Die Anzahl

der Lehrzimmer an der Schule richtet sich nach der Zahl der für die Schule erforderlichen Lehrkräfte (8 11. R.-V.-G. vom 2. Mai 1883). Die näheren Bestimmungen über die Be schaffenheit der Schulgebäude und der Lehrer wohnungen sowie über die erforderlichen Schul einrichtungen werden in einer Verordnung fest gesetzt, welche der Minister für Kultus und Unterricht nach Einvernehmung des Landes schulrathes erlassen wird. Hiebei ist auf die örtlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit der Schulgemeinden

zwischen dem Landesschulrathe und dem Landes- Ausschusse durch Landtagsbeschluß bestimmt. An allgemeinen Volksschulen hängt dieselbe von einem Beschlusse des Ortsschulrathes ab- die Genehmigung der Einrichtung ist aber dem Landesschulrathe vorbehalten. Schulbesuch. 8 12. Schulpflichtigen Kindern kann die Aufnahme in die Schule des Sprengels, in welchem sie wohnen, nicht verweigert werden. Ueber die Aufnahme schulpflichtiger Kinder, welche außer halb des Schulsprengels wohnen, sowie über die Aufnahme von Kindern

bis zu 10 Gulden zu belegen oder im Falle der Zahlungsunfähig keit mit Einschließung auf die Dauer bis zu 2 Tagen zu bestrafen. 8 14. In dem vom Ortsschulrathe verfaßten Ver zeichnisse der im schulpflichtigen Alter be findlichen Kinder (in der Schulmatrik) find abgesondert diejenigen Kinder ersichtlich zu machen, welche eine höhere Schule, oder gewerb liche oder landwirthsch astliche Schulen ode? Fachkurse besuchen, insosern diese nach ihm Einrichtung geeignet find, den Volksschulunter richt zu ersetzen

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Tiroler Stimmen
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Seite 12 von 32
Datum: 18.12.1886
Umfang: 32
schulen ist, wo dies ohne Beeinträchtigung di daktischer Interessen geschehen kann, anzustreben. 8 6 . Die Verwendung weiblicher Lehrkräfte für den Unterricht der Knaben darf in geschlechtlich gemischten Schulen, jedoch nur in den untern drei schulpflichtigen Altersstufen stattfinden. 8 7 - Bei Errichtung einer Schule sind alle maß gebenden Umstände kommissionell unter Zuzie hung der lokalen Interessenten beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter derselben und erforder lichen Falls mittels

Augenscheines festzustellen. Das Kommissionsprotokoll bildet die Haupt grundlage der Entscheidungen. 8 8 . Die Auflassung einer bestehenden Schule oder Klasse bedarf der Genehmigung des Landes- schulrathes. Es ist Aufgabe des Landesschulrathes, dafür zu sorgen, daß nicht nothwendige Volksschulen und gemäß der Anzahl der schulpflichtigen Kin der (8 11, R.-V.-G. vom 2. Mai 1883) nicht nothwendige Klassen unter geeigneter Regelung des Schulsprengels oder der Schule aufgelassen werden. 8 9. Die Anzahl

der Lehrzimmer an der Schule richtet sich nach der Zahl der für die Schule erforderlichen Lehrkräfte (8 11. R.-V.-G. vom 2. Mai 1883). Die näheren Bestimmungen über die Be schaffenheit der Schulgebäude und der Lehrer wohnungen sowie über die erforderlichen Schul einrichtungen werden in einer Verordnung fest gesetzt, welche der Minister für Kultus und Unterricht nach Einvernehmung des Landes schulrathes erlassen wird. Hiebei ist auf die örtlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit der Schulgemeinden

zwischen dem Landesschulrathe und dem Landes- Ausschusie durch Landtagsbefchluß bestimmt. An allgemeinen Volksschulen hängt dieselbe von einem Beschlusse des Ortsschulrathes ab; die Genehmigung der Einrichtung ist aber dem Landesschulrathe vorbehalten. Schulbesuch. 8 12 . Schulpflichtigen Kindern kann die Aufnahme in die Schule des Sprengels, in welchem sie wohnen, nicht verweigert werden. Ueber die Aufnahme schulpflichtiger Kinder, welche außer halb des Schulsprengels wohnen, sowie über die Aufnahme von Kindern

bis zu 10 Gulden zu belegen oder im Falle der Zahlungsunfähig keit mit Einschließung auf die Dauer bis zu 2 Tagen zu bestrafen. 8 14 . In dem vom Ortsschulrathe verfaßten Ver zeichnisse der im schulpflichtigen Alter be findlichen Kinder (in der Schulmatrik) sind abgesondert diejenigen Kinder ersichtlich zu machen, welche eine höhere Schule, oder gewerb liche oder landwirthschaftliche Schulen oder Fachkurse besuchen, insofern diese nach ihrer Einrichtung geeignet sind, den Volksschulunter richt zu ersetzen

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Volksblatt
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Seite 9 von 24
Datum: 18.12.1886
Umfang: 24
Extrabeilage für das „Tiroler Volksblatt'. Regierungsvorlage. Kelch Vom wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die öffentlichen Volksschulen. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol finde Ich anzu ordnen, wie folgt: Errichtung und Einrichtung der Schulen, s 1. Schulen, welche derart gelegen find, daß sich im Umkreise von einer Stunde nach einem fünf jährigen Durchschnitte mehr als vierzig schul pflichtige Kinder befinden, welche, wenn diese Schule

nicht bestünde, eine über 4 Kilometer entfernte Schule besuchen müßten, find system mäßige. Wo sich im fünfjährigen Durchschnitte in einem solchen Umkreise die bezeichnete Anzahl auf eine mehr als 4 Kilometer entfernte Schule angewiesener Kinder befindet, ist eine shstem- mäßige Schule zu errichten. Die Entscheidung steht dem Landesschulrathe in erster Instanz zu. Z 2. Schulen, bezüglich welcher diese Bedingungen nicht eintreffen, können, wenn sie sich nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse insbesondere

sind, vom Landesschulrathe zu be stimmen, ob und inwiefern durch besondere dem einzelnen Falle angemessene Vorkehrung für die Förderung des Unterrichtes vorzuforgen ist. Die Umwandlung der Nothschulen in shstem- mäßige Schulen ist nach Thunlichkeit anzu streben. Ueber Berufungen gegen die, nach den ZZ 1, 2, 3 getroffenen Anordnungen entscheidet der Minister für Cultus und Unterricht. § 4. Für jede Schule sind vom Landesschulrathe die Grenzen des Lanogebietes, soweit sie nicht bereits feststehen, festzusetzen

, welches derselben als Schulsprengel mit der Wirkung zugewiesen wird, daß die innerhalb desselben wohnhasten Kinder ihrer Schulpflicht in der Regel an der betreffenden Schule zu genügen haben. Hiebei sind die Rücksichten auf die Erleich terung des Schulbesuches, somit die Entfernungs verhältnisse, die Wegverbindungen und ähnliche Umstände maßgebend. Es sollen jedoch auch die Rückwirkungen auf die lokale Schulkonkurrenz stets beachtet und Abweichungen von den Grenzen der Ortsgemeinden thunlichst vermieden werden. In Städten

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Tiroler Stimmen
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Seite 11 von 32
Datum: 18.12.1886
Umfang: 32
Extrabeilage zu den „N. T. Stimmen." Regierungsvorlage. Heseh Vom wirksam für die gefürstete Grafschaft Wrot, betreffend die öffentlichen Molksschulen. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten ordnen, wie folgt: Errichtung und Einrichtung der Schulen. 8 t. Schulen, welche derart gelegen sind, daß sich im Umkreise von einer Stunde nach einem fünf jährigen Durchschnitte mehr als vierzig schul pflichtige Kinder befinden, welche, wenn diese Schule nicht bestünde, eine über 4 Kilometer

entfernte Schule besuchen müßten, sind system mäßige. Wo sich im fünfjährigen Durchschnitte in einem solchen Umkreise die bezeichnete Anzahl auf eine mehr als 4 Kilometer entfernte Schule angewiesener Kinder befindet, ist eine system mäßige Schule zu errichten. Die Entscheidung steht dem Landesfchulrathe in erster Instanz zu. 8 2 . Schulen, bezüglich welcher diese Bedingungen nicht eintreffen, können, wenn sie sich nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse insbefoudere der Kinderzahl als nothwendig

sind, vom Landesfchulrathe zu be stimmen, ob und inwiefern durch besondere dem einzelnen Falle angemessene Vorkehrung für die Förderung des Unterrichtes vorzusorgen ist. Die Umwandlung der Nothschulen in system mäßige Schulen ist nach Thunlichkeit anzu streben. Ueber Berufungen gegen die, nach den 88 l, 2, 3 getroffenen Anordnungen entscheidet der Minister für Cultus und Unterricht. 8 4 . Für jede Schule sind vom Landesfchulrathe die Grenzen des Landgebietes, soweit sie nicht bereits feststehen, festzusetzen

, welches derselben als Schulsprengel mit der Wirkung zugewiesen wird, daß die innerhalb desselben wohnhaften Kinder ihrer Schulpflicht in der Regel an der betreffenden Schule zu genügen haben. Hiebei sind die Rücksichten auf die Erleich terung des Schulbesuches, somit die Entfernungs verhältnisse, die Wegverbindungen und ähnliche Umstände maßgebend. Es sollen jedoch auch die Rückwirkungen auf die lokale Schulkonkurrenz stets beachtet und Abweichungen von den Grenzen der Ortsgemeinden thunlichst vermieden werden. In Städten

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Tiroler Stimmen
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Seite 4 von 32
Datum: 18.12.1886
Umfang: 32
inneren Angelegenheiten gewähren". „Afrika hat auch ein Loch", rief einmal ein Gymnafialdirektor erzürnt aus, als er mit Staunen nebst anderer Unordnung in der Schule wahrnahm, daß die Landkarte Schaden gelitten habe. So dürften durch solche Zentralisation und Schaffung eines dem Religionsfonde ähnlichen FondeS auch die Staatsgrundgesetze und namentlich das zitirte durch die berechtigten Vertreter des Staates wieder ein „Loch" bekommen, wenn sie nicht so gerecht urtheilen wie der Minister

gesprochen und der beste Erfolg erwartet. Auch die Gemeinde hat durch ihren Eifer gezeigt, daß es eine katho lische Gemeinde ist, und wird besonders der Schluß der Mission am 12. ds. mit der schönen, feierlichen Gcneralkommunion der Jünglinge nicht sobald vergeffen werden. Gott vergelte den hochw. PP. Missionären alles, was sie in diesen schönen Tagen an uns gethan haben. — Gegenwärtig richtet Alles seinen Blick auf die Verhandlungen des Tiroler Landtages, indem Fragen zur Berathung kommen, wie Schule

, daß der hohe Landtag ein Schulgesetz zu votiren in der Lage wäre, das wah haft katholisch ist und die Garantie für eine katholische Heranbildung der Lehrer enthält und das zu gleich den tirolischen Verhältnissen entspricht und ferne ist von allen Halbheiten, die der Schule nicht wenig schaden und bald den Lehrer, bald den Seelsorger oder die Gemeinde in die unangenehmsten Zwicklagen bringt. Besser gar kein Schulgesetz, als eine Halbheit. — Wir wünschen als katholische Christen, daß die Soldaten

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Volksblatt
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Seite 12 von 24
Datum: 18.12.1886
Umfang: 24
einzelner Personen, Korporationen, Fonde und Stiftungen und der Ausspruch, ob die Leistun gen für die sachlichen Bedürfnisse der Schule oder für die Bezüge der Lehrer gewidmet find steht in erster Instanz dem Landesschulrathe nach Anhörung des Landesausschusses zu. Die Leistungen in veränderlichen Geldgaben oder Naturalgiebigkeiten find in fixe Geldbei träge umzuwandeln. Bei dieser Feststellung beziehungsweise Um- Wandlung ist der Inhalt der Schulfassionen beweiskräftig, und bei Anfechtung

desselben ist der Gegenbeweis zu führen. Voranstehende Bestimmungen finden auf die Leistungen aus dem Titel des Schulpatronates keine Anwendung. 8 30. Geschenke und Legate, welche ohne nähere Angabe der Widmung für lokale Schulzwecke zugewendet wurden, find zur Hälste für die sachlichen Bedürfnisse der Schule und zur Hälfte für Bezüge des Lehrpersonals zu verwenden, und ist, sofern der Geschenkgeber oder Erblasser nicht anders verfügt hat, die Verwendung der selben für die laufenden Ausgaben bis zum Betrage von fünfzig

Gulden gestattet. 8 31. Der Schulgemeinde obliegt die Besorgung der fachlichen Bedürfnisse der Schule, insbe sondere die Herstellung und Erhaltung der Schulgebäude, die Miethe, Beheizung, Beleuch tung und Reinigung der Schullokalitäten, die Herstellung und Erhaltung der Schulgärten und die Anschaffung und Erhaltung der Schulein richtung, der Lehrmittel und der sonstigen zum Unterrichte erforderlichen Verbrauchsgegenstände. Ferner obliegt der Schulgemeinde die Be schaffung der Lehrerwohnungen

. 8 32. . ^ Reichen die der Schulgemeinde für die fach lichen Erfordernisse der Schule zufallenden Bei träge einzelner Personen, Korporationen, Stiftun gen und Fonde (§8 39—30) nicht hin, um den Aufwand für die im 8 31 bezeichneten Erfor dernisse zu decken, so wird der Abgang von der Ortsgemeinde beziehungsweise von den zuge schulten Ortsgemeinden aufgebracht. 8 33. Sind mehrere Ortsgemeinden ganz oder theilweise zugeschult, so findet die Austheilung

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Tiroler Stimmen
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Seite 14 von 32
Datum: 18.12.1886
Umfang: 32
, Korporationen, Fonde und Stiftungen und der Ausspruch, ob die Leistun gen für die sachlichen Bedürfniffe der Schule oder für die Bezüge der Lehrer gewidmet sind, steht in erster Instanz dem Landesschulrathe nach Anhörung des Landesausschusses zu. Die Leistungen in veränderlichen Geldgaben oder Naturalgiebigkeiten sind in fixe Geldbei träge umzuwandeln. Bei dieser Feststellung beziehungsweise Um wandlung ist der Inhalt der Schulfassionen beweiskräftig, und bei Anfechtung desselben ist der Gegenbeweis

zu führen. Voranstehende Bestimmungen finden auf die Leistungen aus dem Titel des Schulpatronates keine Anwendung. 8, 30. Geschenke und Legate, welche ohne nähere Angabe der Widmung für lokale Schulzwecke zugewendet wurden, sind zur Hälfte für die sachlichen Bedürfnisse der Schule und zur Hälfte für Bezüge des Lehrpersonals zu verwenden, und ist, sofern der Geschenkgeber oder Erblasser nicht anders verfügt hat, die Verwendung der selben für die laufenden Ausgaben bis zum Betrage von fünfzig Gulden

gestattet. 8 31. Der Schulgemeinde obliegt die Besorgung der sachlichen Bedürfnisse der Schule, insbe sondere die Herstellung und Erhaltung der Schulgebäude, die Miethe, Beheizung, Beleuch tung und Reinigung der Schullokaliiäten, die Herstellung und Erhaltung der Schulgärten und die Anschaffung und Erhaltung der Schulein richtung, der Lehrmittel und der sonstigen zum Unterrichte erforderlichen Verbrauchsgegenstände. Ferner obliegt der Schulgemeinde die Be schaffung der Lehrerwohnungen mit dem noth

die der Schulgemeinde für die faß lichen Erfordernisse der Schule zufallenden Bei träge einzelner Personen, Korporationen, Stiftun gen und Fonde (§8 39—30) nicht hin, um den Aufwand für die im 8 31 bezeichneten Erfor dernisse zu decken, so wird der Abgang von der Ortsgemeinde beziehungsweise von den zuge schulten Ortsgemeinden aufgebracht. 8 33. Sind mehrere Ortsgemeinden ganz oder theilweise zugeschult, so findet die Auftheilung

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Tiroler Stimmen
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Seite 30 von 32
Datum: 18.12.1886
Umfang: 32
kann den Bezirksschulinspektor jederzeit vom Amte entheben. Wird der Bezirksschulinspektor dem Lehrper sonale der Volksschulen entnommen, so wird ihm nach Erforderniß vom Landesschulrathe auf die Dauer dieser Funktion die nothwendige Aushilfe bei dem Unterrichte an der eigenen Schule auf Kosten des Normälschulfondes beigegeben. Die Beaufsichtigung des Religionsunterichtes steht der kirchlichen Oberbehörde zu; die staat liche Aufsicht hat sich bezüglich dieses Lehrgegen standes lediglich auf die Wahrung der allgemeinen Schul

; b) auf die Beobachtung der gesetzlichen Be stimmungen bei Aufnahme und Entlassung der Schulkinder; o) auf die Tüchtigkeit, den Fleiß und das Verhalten der Lehrpersonales, auf die berufliche . Fortbildung der Lehrpersonen und deren etwaige I Nebenbeschäftigung; d) auf den Schulbesuch, auf die Einhaltung des Lehrplanes, auf die Lehrmethode, auf die Fortschritte der Schulkinder im allgemeinen und in den einzelnen Unterrichtsgegenstünden, ferner auf die in der Schule herrschende Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit

; e) auf die eingeführten Schulbücher, Lehr mittel und Lehrbehelfe und auf die innere Ein richtung der Schule; f) auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule, auf den Bauzustand des Schulhauses, auf die Beschaffenheit der Schullokalitäten, der Schul gärten und der Schuleinrichtung. Der Bezirksschulinspektor ist befugt, von den Protokollen des Ortsschulrathes Einsicht zu nehmen und denselben zu einer Sitzung einzuberufen.' Er hat den Lehrern in didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten Rathschläge zu geben

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Volksblatt
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Seite 23 von 24
Datum: 18.12.1886
Umfang: 24
), dann über die mit den öffentlichen Volksschulen verbundenen speciellen Lehrkurse und Fortbildungskurse für Mädchen zu. Von der Wirksamkeit des Ortsschulrathes sind die aus Staatsmitteln erhaltenen Kindergärten, Volksschulen und die mit den staatlichen Lehrer bildungsanstalten verbundenen Uebungsschulen, so wie sämmtliche Privatschulen und Anstalten für nicht vollsinnige und sittlich verwahrloste Kinder ausgenommen. Z2. Der Ortsschulrath besteht aus Vertretern der katholischen Kirche, der Schule, der die Schul gemeinde bildenden

Ortsgemeinden und aus dem Ortsschulaufseher (den Ortsschulaufsehern). Außerdem ist der Schulpatron, wo ein solcher besteht, berechtigt, als Mitglied in den Ortsschul rath einzutreten und an den Verhandlungen des selben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht theilzunehmen. § 3- . Der Vertreter der Kirche im Ortsschulrathe ist der selbständige Seelsorger, in dessen Seelsorge gebiet die Schule liegt. Befinden sich in einer Schulgemeinde mehrere, in verschiedenen Seelsorgegebieten gelegene

Schulen, so entscheidet die kirchliche Oberbehörde, welcher von den Seelsorgern dieser Gebiete in den Orts schulrath einzutreten hat. Besteht in der Schulgemeinde ein unselbstän diger exponirter Seelsorger, so hat ebenfalls die kirchliche Oberbehörde zu entscheiden, ob dieser seh irol, betreffend die Schutaufsicht. gesürsteten Grafschaft Tirol finde Ich anzuordnen, oder der betreffende selbständige Seelsorger Mit glied des Ortsschulrathes sein soll. Z 4. Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe

ist der Leiter der Schule. Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schu len, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen in der Kategorie am höchsten stehenden in den Ortsschulrath. Bei gleicher Kategorie der Schulen bestimmt der Bezirksschulrath denjenigen Leiter, welcher in den Ortsschulrath einzutreten hat; es nehmen jedoch auch die Leiter der andern Schulen an den ihre Anstalt betreffenden Verhandlungen mit berathender Stimme theil. 8 5. Die Vertreter der Ortsgemeinde im Orts schulrathe

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