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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 1 von 20
Datum: 07.11.1903
Umfang: 20
, welche sich im U m kr e i s e einer Stunde befanden zu einer Schulgemeinde vereinigt. Die Schulmänner von damals iahen das nsirebens- wertheste Ziel darin, Schulen mlt möglichst vielen Klaffen zu errichten. Das Volk wurde aber durch diese Schulkonzentration hart getroffen Viele Ge meinden hatten schon gute Schulen und sahen sich nun gezwungen, ihre Schulgebäuden leerstehen zu lassen und ihre Kinder 4 Kilometer weit in eine fremde Schule zu schicken, sie dem Einfluß des eigenen Seelsorgers in Bezug auf Religionsunter richt zu entziehen

, und den Gefahren der Landstraße und oft den Unbilden des Wetters und anderer Umstände auf dem langen Schulwege auszusetzen. 42 Gemeinden in Tirol wollten drese Mrßstänve nicht verantworten und zogen es vor, ihre eigene Schule beizubehalten. Eine solche Schule mußle aber dann laut Bestimmung des § 10 des 1892iger Landesschulgesetzes ganz aus die Kosten der Gemeinde übernommen werden, und die Sorge für das Wohl der Kinder stürzte solche Gemeinden in schwere Unkosten. Nach der Erhöhung der Lehrergehalte wären

wohl die meisten Gemeinden nicht mehr im Stande gewesen, diese freiwillig über nommenen Pflichten zn tragen; dem Hilst aber der § 1 des neuen Gesetzentwurfes ab. Künftig werden diese § 10-Schulen einfach als Exposituren der vom Gesetze bestimmten Zentral schule betrachtet werden können, und sie erhalten die Beiträge sowohl vom Lande ols von den neu zuschaffenden Schulgebieten, wie jede'andere Schule. Die Selbständigkeit dieser Schulen wird noch dadurch gesichert, daß sie eine Art eigenen

kann ein solcher Lehrer die Lehrbefähigungsprüfung ablegen, und von dieser Zeit an heißt auch die Entlohnung der Lehrperson Gehalt und von dieser Zeit an datirt auch der Pensionsanspruch des Lehrers, sei er nun provi sorisch oder definitiv an einer Schule angestellt. In solcher Stellung erhält nun der Lehrer durch 5 Jahre hindurch 800 X, die Lehrerin 700 X. Nach zurückgelegtem 6. bis zum 20. Dienstjahre erhält dann der Lehrer 1100, die Lehrerin 800 X. Er reicht die Lehrperson das 21. Dienstjahr, so erhöht

. Der Leiter einer Schule erhält für die Leitung seiner Klasse 60 und für jede weitere Klasse 20 bis zu 150 K jährlich. Muß der Lehrer mehr als 30 Stunden in der Woche Schule halten, so erhält er für jede Stunde mehr 40 X (Lehrerin 30 X) pro Jahr, an Orten, wo der Lehrer aber nur Winterschule zu halten hat, nur 25 X bezw. Lehrerin 15 X. Die Betrachtung dieser Zahlen wird bei Allen recht gemischte Gefühle Hervorrufen. Die Lehrerschaft wird nicht zufrieden sein, erstens, weil sie sich viel mehr erwartet

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Der Burggräfler
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Seite 1 von 20
Datum: 07.11.1903
Umfang: 20
aber durch diese Schulkonzentration hart getroffen. Viele Gemeinden hatten schon gute Schulen und sahen sich nun gezwungen, ihre Schulgebäude leerstehen zu lassen und ihre Kinder 4 Kilometer weit in eine sreinde Schule zu schicken, sie dem Einfluß des eigenen Seelsorgers in Bezug auf Religions unterricht zu entziehen und den Gefahren der Land straße und oft den Unbilden des Wetters und anderer Umstände auf dem langen Schulwege aus zusetzen. 42 Gemeinden in Tirol wollten diese Mißstände nicht verantworten und zogen

es vor, ihre eigene Schule beizubehalten. Eine solche Schule mußte aber dann ganz auf die Kosten der Gemeinde übernommen werden, und die. Sorge für das Wohl der Kinder stürzte solche Gemeinden in schwere Unkosten. Nach der Erhöhung der Lehrergehalte wären wohl die meisten Gemeinden nicht mehr im Stande gewesen, diese freiwillig übernommenen Pflichten zu tragen; dem hilft aber der § 1 des neuen Gesetzentwurfes ab. Künftig werden diese (bisher als § 10-Schulen bezeichneten) Schulen einfach als Expositurcn

der vom Gesetze bestimmten Zentralschule betrachtet werden können, und sie erhalten die Beiträge so wohl vom Lande als von den neuzuschaffenden Schulgebieten wie jede andere Schule. Die Selbst- ständigkeit dieser Schulen wird noch dadurch ge sichert, daß sie eine Art eigenen Ortsschulrates erhalten, indem für diese Expositur eine Abteilung des gemeinsamen Ortsschulrates gebildet wird, in welchen die der betreffenden Ortsgemeinde ange- hörigen Mitglieder des Ortsschulrates, ferner der Seelsorger

. Diese provisorischen Anstellungen in dieser Zeit können als eine Art Praktikanten zeit angesehen werden. Nach zwei Jahren kann ein solcher Lehrer die Lehrbesähigungsprüfung ab legen, und von dieser Zeit. an heißt auch die Ent lohnung der Lehrperson Gehalt und von dieser Zeit an datiert auch der Pensionsanspruch des Lehrers, sei er nun provisorisch oder definitiv an einer Schule angestellt. In solcher Stellung erhält nun der Lehrer durch 5 Jahre hindurch 800 Kronen, die Lehrerin 700 Kronen. Nach zurückgelegtem

, der der Lehrerin 1300 Kronen. Dazu kommt die Wohnung, welche von der Schulgenreinde beigestellt oder dem Lehrer mit 220 Kronen, der Lehrerin mit 120 Kronen ent schädigt werden muß. Der Leiter einer Schule erhält für die Leitung seiner Klasse 50 und für jede weitere Klasse 20 bis zu 150 Kronen jährlich. Muß der Lehrer wehr als 50 Stunden in der Woche Schule halten, so erhält er für jede Stunde mehr 40 Kronen (Lehrerin 30 Kronen) pro Jahr, an Orten, wo der Lehrer aber nur Winterschule zu halten

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 07.11.1903
Umfang: 8
aus Dien stesrücksichten an die Schule einer anderen Schulgemeinde ist die Zustimmung des Ernennungsberechtigten dieser Schule, wofern er dieses Rechtes nicht für den vorliegenden Fall ver lustig geworden ist (§ 38), nothivendig. Beschlverden gegen Versetzungen aus Dienstesrücksichten habeil keine aufschiebende Wirkung. Der Landesschulrath kaun mit Zustimmung der Erllennungsberechtigten den Diensttausch gestatten. Im Falle der freiwilligen Dienstesentsagung hat dei' Landesschulrath den Zeitpunkt

Förmlichkeiten nach Anhörung des Ortsschulrathes durch den Bezirksschul rath; sie gilt für unbestimmte Zeit und das Dienstverhältnis, kann am Ende des Schuljahres gegen zweimonatliche KüNdi-' gung gelöst, tverden. Neu zu bestellende Aushilfslehrer haben thunlichst eine einjährige hinreichende theoretisch-praktische Ausbildung an einer von der Schulbehörde bestimmten Volks schule durchzumachen und am Schlüsse sich über die nach § 5 fur^W Nothschule erforderlichen Kenntnisse durch eine Prü fung vorc

Dienstesentsagung behandelt. ' 6 ^ Alle provisorisch oder definitiv angestellten Lehr- Personen haben ihre volle Kraft dem Schuldienste zu widmen. Sie haben daher auch außerhalb der Schule, den vorgesteckten Sch'ulzweck, d^i. sittlich-religiöse Erziehung und geistige Ent wicklung der Schulkinder im Auge zu Inhalten, durch ihr Bei-, spiel fördern, und die Schuljugend sotveit möglich, auch Strafe, besonders aber in der Kirche Während der sur die Volksschule ordnungsmäßig festgesetzten religiösen Uebungen

. ^ 4. Disziplinarbehandlnng. Z 43. Pflichtwidriges Verhalten des Lehrpersonales in der Schule und ein das Ansehen des Lehrerstandes oder die Wirksamkeit als Erzieher und Lehrer schädigendes Verhalten desselben außerhalb der Schule tvird entweder der von dein Leiter der Schule vom Ortsschulrathe oder vom Bezirksschul rathe mündlich oder schriftlich unter Hinlveisung auf die ge schlichen Folgen wiederholter Pflichtverletzung gerügt, oder durch den Landesschulrath mit einer Diszipliuarstrafe ge ahndet, welche unabhängig von einer etwaigen

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Volksblatt
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Seite 3 von 12
Datum: 07.11.1903
Umfang: 12
für jene Landesschulratsmitglieder, welche, ferne von Inns bruck wohnend, bisher manchmal nicht in der Lage waren, ihren gewünschten Einfluß aus die Ver handlungen im Landesschulrate zu nehmen. 4- -t- Eine besondere Besprechung verdienen auch die erweiterten Schulbesuchserleichterüngen in Verbin dung mit einer Fortbildungs-(Feiertags-)Schule, die so vielfach in der Bevölkerung ländlicher Orte ge wünscht wird. Ueber diese ist im Gesetzentwurse nichts ent halten, es ist nur im Z 21 die Möglichkeit ihrer Durchführung vorgesorgt.^ Außerdem liegt

werden sollen, etwa folgender zu fein: Alle Kinder von Schulen mit verkürzter Schul zeit besuchen die Schule im Winter und Sommer (das Sommerhalbjahr zu 2—3 Monaten ganztägig, oder 4 Monate halbtägig gerechnet), bis sie das Lehrziel der Mittelklasse mit dem entsprechenden Ersolg erreicht haben, was in vier Jahren erreicht sein kann. Von da an besuchen die Kinder, die sich über den erreichten Erfolg ausweisen können, nur mehr die Winterschule durch weitere drei Jahre, die Sommerschule nicht mehr. Zeigt

das Schulkind nach dieser Zeit, daß es auch das Lehrziel der Oberst use entsprechend erreicht hat, so verläßt es die eigentliche Schule, um nur mehr zum Zwecke der Fortbildung und Wiederholung eine Fortbildungs schule zu besuchen und zwar bis zum vollendeten 16. Lebensjahre. Diese Fortbildungsschule würdein einem dreistündigen Fortbildungskurs zu bestehen haben, der mit Erfolg wohl nur an einem Werk tage abgehalten werden könnte, während am Sonn tag ein entsprechender Religionsunterricht, speziell

auch darin, daß die Schulbefuchs- erleichterung abhängig gemacht ist von der Erreich ung eines gewissen Fernzieles, das keinem halbwegs normal veranlagten Kmde schwer erreichbar ist. Dieser Umstand dürste vielleicht auch die Eltern dazu aneifern, zu Hause die Tätigkeit der Schule zu unterstützen und den Fleiß der Kinder auch durch häusliche Mittel, wenn nötig, anzufeuern. Man kann nur wünschen, daß dieser kluge und volksfreundliche Schulerleichterung'splan auch zur Durchführung gebracht werde und reichen

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Volksblatt
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Seite 1 von 12
Datum: 07.11.1903
Umfang: 12
sich nun gezwungen, ihre Schulgebäude leer stehen zu lassen und ihre Kinder vier Kilometer weit in eine sremde Schule zu schicken, sie dem Einfluß des eigenen Seelsorgers in Bezug auf Religionsunter richt zu entziehen und den Gefahren der Landstraße und oft auch den Unbilden des Wetters und anderer Umstände auf dem langen Schulwege auszusetzen. 42. Gemeinden, in Tirol wollten diese Mißstände Schule beizubehalten. Eine solche Schule mußte aber dann ganz auf die Kosten der Gemeinde über- Mrätter'HHG6kmen

, als auch von den neu zu schaffenden Schulgebieten, wie jede andere Schule. Die Selb ständigkeit dieser Schulen wird noch dadurch gesichert, daß sie eine Art eigenen Ortsschulrates erhalten, indem für diese Expositur eine Abteilung des gemein samen Ortsschulrates gebildet wird, in welchen die der betreffenden Ortsgemeinde angehörigen Mit glieder des Ortsschulrates, ferner der Seelsorger der betreffenden Ortsgemeinden und als Vertreter des gemeinsamen Schulleiters ein Mitglied des Lehrkörpers der betreffenden

werden. Nach zwei Jahren kann ein solcher Lehrer die Lehrbesähigungsprüsung ablegen, und von dieser Zeit an heißt auch die Entlohnung der Lehrperson Ge halt und von dieser Zeit an datiert auch der Pen sionsanspruch des Lehrers, sei er nun provisorisch oder definitiv an einer Schule angestellt. In solcher Stellung erhält nun der Lehrer durch fünf Jahre hindurch 800 Kr., die Lehrerin 700 Kr. Nach zurückgelegtem sechsten bis zum zwanzigsten Dienstjahre erhält dann der Lehrer 1100, die Lehrerin 800 Kr. Erreicht

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 20
Datum: 07.11.1903
Umfang: 20
einen Ersatzmann auszustellen, welcher im Falle der Behinderung in den Sitzungen mit beschließender Stimme seinen Vordermann ver tritt. Diese Maßregel ist besonders wichtig für jene Landesschulratsmitglieder, welche, ferne von Inns bruck wohnend, bisher manchmal nicht in der Lage waren, ihren gewünschten Einfluß auf die Verhand lungen im Landesschulrate zu nehmen. Eine besondere Besprechung verdienen auch die erweiterten Schulbesnchserleichterungen in Verbindung mit einer Fortbildung^- (Feiertags-) Schule

haben, was in 4 Jahren erreicht sein kann. Von da an besuchen die Kinder, die sich über den erreichten Erfolg ausweisen können, nur mehr die Winterschule durch weitere 3 Jahre, die Sommerschule nicht mehr. Zeigt das Schulkind nach dieser Zeit, daß es auch das Lehrziel der Oberstufe entsprechend erreicht hat, so verläßt es die eigentliche Schule, um nur mehr zum Zwecke der Fortbildung und Wiederholung eine Fortbildungsschule zu be suchen und zwar tis zum vollendeten 16. Lebens jahre. Diese Fortbildungsschule

, sehen wir in diesem Vorschlage eine weitgehende, zweckmäßige und den Bedürfnissen der Bevölkerung wirklich entsprechende Erleichterung. Ein besonderer Vorzug derselben besteht auch darin, daß die Schulbesuchserleichternng abhängig gemacht ist von der Erreichung eines gewissen Fernzieles, das keinem halbwegs normal veranlagten Kinde schwer erreichbar ist. Dieser Umstand dürfte vielleicht auch die Eltern dazu aneifern, zu Hause die Tätig keit der Schule zu unterstützen und den Fleiß der Kinder

des Volkes besser entsprechen. Das „Tagblatt' scheint der An sicht zu huldigen: Bevölkerung und Kinder^-sind für die Schule und die Lehrer da, aber nicht Schule und Lehrer für Bevölkerung und Kinder, oder

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Der Bote für Tirol
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Seite 9 von 12
Datum: 07.11.1903
Umfang: 12
Michael v. Zoller. (Ein Schulfreund des 18. Jahrhunderts.) (Schlug.) Nach Neuvrdnung der Schnlverhältnisse zu beginn der Sicbzigerjahre des 1!1. Jahrhunderts stellte sich die Notwendigkeit heraus, die Zoller- Berilard'sche Schule der Kommune Wien, »velche bereits sämtliche Volksschulen Wiens übernom men t>atte, znr Venvaltnng und znr Persolvie- tting der Stiftung, soweit dieselbe die Schule be trifft, zu übergeben. Nach mehrjährigen Ver handlungen Punschen

Nr. 42 eine fünfklafsige Volksschule und eine dreiklas-- sige Bürgerschule sür Kuaben, in einem der nachstgelegeneu Häuser eine Schule sür Madchen zu errichten lind innnerivährend zu erhalten, -ohne jemals ein Schulgeld zu fordern. Das sonstige Ztistungsvermögen blieb in Verwaltung der niederösterreichischen Statthalterei. Michael ron Zoller hatte uämlich uicht allein die Schul- snftuug auf dem Neubau errichtet, sondern zur selben in den Jal-ren 175,0 uud 175!-! noch zwei weitere Stiftungen, die sogenannte Zoller'sche

ist. Zur Bestreitung 'der Gradus- taxen wurc.' 1878 dem baren Kassarest ein Be trag von 1000 fl. ö. W. eutuommen und frucht bringend angelegt; er ist aus den kurrenten Ein nahmen jährlich soweit zu ergänzen, als aus ihm Auslagen sür obigen Zweck bestritten wor den sind. Verbleibt nach Abzug aller dieser Posten und nach Abzug von 3150 sl. ö. W. oder 6300 Kronen zur Persolrieruug der Stipendien noch ein Reinertrag, so ist derselbe alljährlich au die Gemeinde Wien als Beitrag zur Erhal tung der schule

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Der Burggräfler
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Seite 5 von 20
Datum: 07.11.1903
Umfang: 20
, findet den vermißten Satz nicht für notwendig, weil das Reichsschulgesetz eintritt, wo das Landesschulgesetz nichts abweichendes bestimmt. Abg. Dr. Wackernell sagt, daß der tz 13 des R.-V.-G. die Bestellung von Lehrerinnen an einklassigen Schulen nicht unbedingt ausschließe, und weist den Vorwurf Grabmayrs zurück, als ob das Schulkomitee die Grenzen seiner Aufgabe über schritten hätte, da ihm alle Einlaufstücke bezüglich Schule abgetreten wurden. Abg. Dr. Perathoner verlangt Klarheit

. Der Wortlaut wird beibehalten. tz 43 über die Verehelichung der Lebrperfonen wird trotz Widerspruches der Abgg. Dr. Joris und Dr. Kofler, welche die persönliche Freiheit bedroht wähnen, im Sinne des Ausschusses angenommen. — tz 44 handelt von der Beaufsichtigung der Kinder außerhalb der Schule. Abg. Dr. Steffe nen i meint,derLehrer werdezum Polizeimann herab gesetzt, wenn er die Kinder auf der Straße, be sonders aber in der Kirche beaufsichtigen müsse. Dr. Joris will Streichung der Worte „auf der Straße

. Die tztz 68, 72, 106 über Erhaltung der Schule und Auszahlung der Gehalte beantragt Dr. Guggen berg unter einem zu beraten. Abg. Schraffl meint, diese Bestimmungen stünden außerhalb des Kompromisses, und verlangt, daß es nicht heiße, die „Errichtung und Erhaltung der notwendigen Volksschule sei Sache der einge schulten Gemeinden', sondern sei „Angelegenheit des Landes', weil schon Kaiserin Maria Theresia ge sagt: „Die Schule sei ein Politikum.' So könne wanden Gemeinden die Auszahlung der Lehrerge

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Bozner Nachrichten
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Seite 3 von 8
Datum: 07.11.1903
Umfang: 8
Nr* AAA „Äozner Nachrichten', Samstags 7. November 1903. Disziplinarimtersuchung verhängt tverden, wenn, das Wohl der Schule oder das Ansehen des Lehrstandes, die sofortige Entfernung des in Untersuchung Gezogenen vom Menste für die Dauer der Untersuchung verlangt. Ein Rekurs gegen die verfügte Suspension hat keine aufschiebende Wirkung § 52. Dem vom Amte Suspendierten kann vom Landes- schulrathe eine Alimentation (Unterhaltungsbeitrag) bis zum Betrage von zwei Drittel seiner Bezüge i bewilligt

Mhrpersönen< '/welche eine systemmäßige Schule leiten, gebührt, eine in die Pension nicht einrechenbare Funktionszulage Dieselbe beträgt 'für die vom Leiter selbst geführte Klasse 50 Kr., für jeds weitere Klasse der Schule 20 Kr./ jedoch nie mehr als 150 Kr.-jähr- lich. Provisorisch angestellte Lehrpersonen erhalten als Schul leiter eine Remuneration in der halben Höl?e der FmMions; Zulage. . . . i . ß 59. Iin Orten, in welchen die Lebensbedingungen un gewöhnlich kostspielig

von den: Fall des Alinea 3 dieses Para graphen, nur mit Genehmigung des Landesschulrathes und des Landesausschusses wieder aufgelassen.werden. § 60. Mit einer Lehrstelle kann auch der Genuß von Liegenschaften.. Mröunden sein. In diesein Falle tvird das durch Vereinbarimg od«.r gerichtliche Schätzung festzustellende Einkommen aus diesen Grundstücken der Lehrperson.von dem normalniäßigeu Jahresgehalte bezw. der Remuneration in Abzug gebracht. Das Erträgniß jener Gebäude und Grmrd- stücke, welche zur Schule

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Brixener Chronik
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Seite 2 von 8
Datum: 07.11.1903
Umfang: 8
„klerikal' erschien den liberalen Abgeordneten auch der Z 44, welcher bestimmt: die Lehrpersonen haben „auch außerhalb der Schule die sittlich-religiöse Erziehung der Schulkinder im Auge zu behalten, durch ihr Beispiel zu fördern und die Schuljugend soweit möglich auch auf der Straße, besonders aber in der Kirche zu überwachen'. — Dr. Stefenelli, Dr. Joris und Dr. Perathoner meinten: es gehe zu weit, den Lehrer zu verhalten, die Schüler auch auf der Straße, besonders aber in der Kirche

, was die Schule von der Gemeinde trenne. Für ihn sei die Frage von so prinzipieller Bedeutung, laß er in dritter Lesung gegen das ganze Gesetz, timmen werde, wenn in dieser prinzipiellen Hin» icht andere Beschlüsse gefaßt würden. Bei einer Auszahlung der Gehälter durch das Land könnten sich allerlei Unzukömmlichkeiten ergeben. Er fragten „Soll denn, wenn die Gemeinde nicht rechtzeitig die Gelder an das Land abliefert, das Land vielleicht das Geld von der Gemeinde zwangs weise einsordern?« (Dr. v. Grabmayr

abhängen, wer die Zahlung in Wirklichkeit aufbringt, aber nicht vom Zahlungsmodus. — Dr. v. Grabmayr bemerkte: Dr. Wackernell habe in packender Weise das Verhältnis von Schule und Gemeinde (bezw. Elternhaus) geschildert; die Art und Weise der Gehaltsauszahlung habe damit aber nichts zu tun. Redner begreise nicht, warum man sich so sehr auf die Auszahlung des Gehalts durch die Gemeinden steife. Abgeordneter Geiger sprach für die Aus zahlung der Gehalte durch den Ortsschulrat;: der Lehrer könne

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