» K ü n ig l die k. k. Kämmerers- würde allergnädigst zu verleihen geruht. Nichtamtlicher Theil. Korrespondenz. I. Aus Unterinnthal> 4. Sept. Schlliß. Aus meinen frühern'Artikeln über die Volksschule und deren naturgemäße und heilsame Verbindung mit der Kirche könnte vielleicht gefolgert werden, als sollte die Schule ausschließlich unter kirchlichen Einfluß stehen, da bis jetzt vom legitimen Einflüsse des Staa tes auf dieselbe keine Rede war. Doch das sei ferne. Wenn es vielmehr Ein Gebiet gibt, wo sich die In teressen
der Kirche und des Staates sehr nahe berüh ren, wo also Staat und Kirche zum Heile der Mensch heit Hand in Hand gehen sollen, so ist es die Schule und die Ehe. Aus beide» gehen ja sowohl die künf tigen Glieder der Kirche, so wie di'e künftigen Staats bürger hervor. Der Unterricht der Jugend ist ja ein allgemeines Bedürfniß, also hat auch der Repräsen tant der Allgemeinheit, der Staat dafür zu sorgen, fowohl durch Errichtung von Schulen, wo das Be dürfniß vorhanden ist, als auch durch die Schulge
- fetzgebung, durch Unterstützung der Schulen und Leh rer, durch Theilnahme an den Fortschritten der Lehrer und Schüler, durch Einführung von Schul büchern, welche den Fortschritten der Methodik ange- inessen sind, und durch Beförderung des Schulbesuches. Es ist daher erfreulich, wenn man bei de» Sclml- prüfungen »eben dem geistlichen Schuldistriktsaufseher auch einen weltlichen Prüfungskommissär erblickt, welcher an den Fortsciiriten der Schule regen Antheil nimmt, Lehrer und Schüler aufmuntert
, sich um den Schulbesuch erkundigt, und den säumigen Eltern wissen läßt, daß sie durch nachlässiges Schulschickeu auch der vom Gesetze angedrohten Strafe nicht entrinnen wer den. Es macht gewiß einen gnten Eindruck, wenn die Leute sehe», daß Beamte, Geistliche und Lehrer Hand in Hand gehe» zur Hebung der Schule. Denn die aus der Gemeinde gewählten, sogenannten Orts- schulausseher sind gewöhnlich bloße Figuranlen, die weder das Ansehe», noch die Kraft haben, um der Schule wahrhaft nützen zu können. In Betreff
der Volksschule hat der gewesene Unterrichtsmim'ster, Graf Thun, gewiß das Rechte getroffen, indem er keines wegs das konfessionelle Gepräge der Schule ver wischen wollte, sondern dör Kirche ihr Recht anf die Schule zusicherte, aber auch das Recht des Staates durch Einführung der Schulräthe u. s. w. wahrte, und gewiß hat anch die Volksschule unter seiner Lei tung große Fortschritte gemacht. Möchte daher der hohe Neichsrath die betretene Bahn zum Heile der Schule und der Jugend nicht verlassen, sondern' anf