. C i r e u l a r e des k. k. LandeSguberuiumS von Tirol nnd Vorarlberg.. (Die WjcderholungSschnle für die der Schule entwachsene, , - Jugend betreffend). . Seine k. k. Masestäl haben zu entschließen geruhet, d«ß überall, wo ein ordentlicher Schulunterricht gegeben wird, auch ein WiederholungS - Unterricht .für die der Schuse entwachsene Jugend, sowohl für Knabe», als Mäd chen, ertheilet werden solle. Um diese Absicht, welche mit dieser Anstalt verbunden wird, ganz zu erreichen, haben Allerhöchst Dieselben folgendes vorgeschrieben: istens
Zeit ertheilt werden soll? wird den Ortsseel. sorgern über unrer der Aufsicht der S chuldistriktS-Ausseker und im Einverständnisse mit den Lokal-Obrigkeiien überlassen' Zlcn«. Die Wichtigkeit dieses Unterrichts fordert' daß die Einholung desselben nicht von der Wtllkühr abhà ge, sondern zur Pflicht gemacht werde, und als die Zeit in weicher die der Schule ent,vachseue Jugend ihn eiià holen verpflichtet ist, wird das Alter von 12 Jahren bit zur Vollendung des -5len Jahres festgesetzt. Ein Zei
haben, und über die vierte Klasse eia Zeugniß der er,ien Forrgangskiasse beybringen. 0. Die Söhne und Tüchter der Honorzzioren, wel che fortlaufenden hauslichen Unterricht erhalten. 4tens. Wo nur ein Lehrer und ein Lehrzimmer vci» handen ist, sollen die Knaben und Mädchen nicht zugleich, sondern an abwechsetnden Tagen unterrichtet werden. Ay. den Orten, wo mehrere Lehrer und Lehrzimmer sind, ist «ine Aussicht nöthig, damit die Geschlechter poi, einande»' gehörig getrennt in die. Schule kommen
, und auch aus- ' derselben weggehen. Zlens. Die Kontrolle über den Besuch des Wieder?' hvlungS - Unterrichts durch die' dazu Verpflichteten muß, wie bey der ordentliche« Schule, durch das Beschreibung^» buch, und durch die Führung des Fleißkataloges hergeslà werden, uud uin das Nachdrückliche dieser Verpflichmng ^ starken, sind für die Nichtbcobachtung derselben Strcfe» zu be>umnien. Es soll bey den Zünften unter einerCttast- von Zc> RcichSthalern kein Junge frei gesprochen werden, der sich nicht mit einem Zeugniß
des Wieder- hoiuugS - Unterrichtes lrsgezählt sind. Auch sollen für die Vernachlüßigung des Vesucyes dieser Schule, wenn sie während eines ganzen Semesters bemerkt wird, von den Aeltern und Vormündern aus der gemeinen Volk -klasse 2fl., und von den Aeltern und Vormündern, welche Tür ger in einer Stadc oder eines Marktes sind, werden. Aeltern und Vormünder, welche sich ^d»l'ch.ihre, Nachlaßigkeit diese Strafe zuziehen, aber ganz'inilttllcè,. folglich sie zu entrichten unfähig sind, sind mir einem ein tägigen