Ä - , an den Uferschutzmauern 10.000 K, an dem v. Deuster- schen Schotterwerk3000 K, an Kulturgründen 4000 K, an der elektrischen Leitung 50 K. Aufforderung zur Verletzung der Gesetze. Die „Meraner Ztg.' veröffentlichte vorige Woche folgenden Ausruf des freimaurerischen Vereines „Freie Schule' : „An alle Eltern und Vormünder! Zu Be ginn des Schuljahres 1906/07 tritt die neue Schul- und Unterrichts-Ordnung in Kraft, nach welcher im Widerspruche? zur staatsgrundgcsctzlich gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit
die Eltern gezwungen werden sollen, ihre Kinder zur Teilnahme an den von der Schule veranstalteten religiösen Uebungen ihrer Konfession zu verhalten. Alle, die den Zwang zu religiösen Uebungen verabscheuen, alle, die das sinnlose Hcrsagen unverstandener Gebete verurteilen, alle, die ihre Kinder nicht der Gefahr aussetzen wollen, durch solche Maßregeln zu heuchlerischer Un aufrichtigkeit angeleitet zu werden, alle, die mit uns in der Anordnung der österreichischen Unterrichts- verwaltung den Versuch
erblicken, den Kirchen- und Religionsgenossenschajten einen unberechtigten Einfluß auf die Schule zu gewähren, machen wir aufmerksam, daß der 8 14 des Staatsgrundgesetzes lautet: „Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. . . . Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.' Nach dieser gesetzlichen Bestim mung steht
cs einzig und allein den Eltern zu, zu bestimmen, ob ihre Kinder an den religiösen Uebungen (Schulgebet, Schulmesse, Beichte, Prozessionen k.) teilzunehmen haben oder nicht. Wer den Zwang, der durch die neue Schul- und Unterrichts-Ordnung ausgesprochen wird, für unzulässig hält, lasse seine Kinder nur dann zur Kirche gehen, wenn es ihm dienlich erscheint. Der Schulleitung jener Anstalt, die sein Kind besucht, lasse er aber sofort eine Erklärung, deren vorgcdrucktes Formular beim Verein „Freie Schule
' in 'Wien I., Babcnbergerstraße 9, unent geltlich zu haben ist und die wie folgt lautet, zu- gehen: „Erklärung. An die Leitung der öffentlichen .... Schule in Ich erkläre hiemit, daß das meiner elterlichen (vormundschaftlichen) Gewalt unterstehende Kind ..... Schüler . . der . . ten Klasse, von nun an an den von der Schule ange ordneten religiösen Uebungen (Schulgebet, Kirchen gang, Beichte, Prozessionen, Bittgänge) nicht mehr teilnehmen wird' und benachrichtige von seinem Entschlüsse den Verein „Freie