der verwundete Theil durch das Schneiden, cder Brennen sammt dem Gifte' weggenommen wird. Z. 21. Es wäre zu wünschen, daß in allen derglei chen Fällen, wo so eilfertige Hülfe nothwendig ist. all zeit ein thätiger und erfahrner Arzt, oder Wundarzt in der Nähe wäre, welcher nach seiner Einsicht und Erfahrung dasjenige gleich selbst anwendete, was er in Ansehnng derUm- ständeund Zufälle als das zuverläßigste findet; da dieß aber, besonders auf dem Lande, nicht immer möglich ist; so hat män nöthig befunden
, dasjenige in Kürze hier anzu zeigen und anjuordnen. was jedermann zu thun hat, der von einem wüthigen - Hunde , oder andern wüthigen Thiere gebissen, ober sonst von seinem Geifer besudelt worden ist, indessen die OrtSobrigkeit alsogleich den näch sten Arzt und Wundarzt herbei holen muß, die auch un verzüglich sich einzufinden haben. L- 22. Jede Wnnde, sie mag klein, groß, tief, seicht, oder nnr geritzt seyn, muß alsogleich mit Salzwas ser, welches ans der Stelle verfertiget wird, wenn man eine H.ind
es in die Wunde, und verbindet sie so. DaS nämliche thut auch Honig mit scharfer Seife vermischt. In die» sem Stande kann man rnhig und getrost den Wund arzt, und Arzt abwarten, welche unter schwerster Ver antwortung verpflichtet sind, auf die erste gemachte An zeige, daß jemand von einem wüthigen Hunde, oder an» dern wüthigen Thiere beschädiget worden sey, unverweilt alles liegen zn lassen, nnd herbei zu eilend Innerliche Arzneien stnd indessen nicht nöthig, eS ist genug, wenn sich der Verwundete ruhig hält
, reißende Glieder schmerzen, besonders in dem gebissenen Theile, Zuschnü ren des Halses, Unruhe und Beängstigung, dann muß die Ortsolirigkeit dafür sorgen, daß sogleich der Arzr, undWund» arzr gerufen werden, die unverzüglich diesem Unglückli chen zu ^ülfe eilen Müssen. Die Obrigkeit hat dafür zu >orgen, daß dein Kranken zwei Wä ier beigegeben werden, daß all dasjenige pünktlich geschehe, was der Arzt, und der Wundarzs verordnen, daß alles um den Kranken still und ruhig sey, daß er in einem dunkeln