, ein Ablassungsbetrag eingehoben wird, so hat der Pächter,die Partie! zu entschädigen, und überdieß das Zwanzigfache des widerrechtlich eingehobenen Betrages als Strafe an den Lokal-Armenfond zu erlegen. In keinem Falle kann aber, wenn schim die Untersuchungsbehörde einschreitet, die Ablassung von dein gesetzmäßigen Verfahren von der Zu stimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die einfließenden Strafgelder bleibt nach Abzug der Kosten des Verfahrens dem Pächter überlassen. 9. Diejenigen
einen hö heren Betrag, als der Tarif ausfprichl,einhebr, so hat derselbe die Parthei, die eS betrifft, zu entschädigen und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, als strafe an den Lokal-Armenfond zu erlegen ; er haf tet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner P^chtrechte bestellten Personen. 11. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweife an Unterpächter zu überlassen; allein diese »verden von dem Gefalle bloß