ge hörenden Gegenstände sollen der japanischen Armee in ihrem gegenwärtigen Zustande übergeben werden. 3. Zu den vorstehenden beiden Bedingungen und als Sicherheit für deren Einhaltung sollen die Besatzungen der Forts und die Batterien von Jtsu- schan, Shao-Antsuschan, Ta-Antsuschan, sowie auf der Hügelkette südöstlich davon am Mittag des 3. Jänner zurückgezogen und der japanischen Armee ausge liefert werden. 4. Sollte vermutet werden, daß russische Mili tär- oder Marinemannschaften im Art. 2. aufge
führte Gegenstände zerstört oder in ihrem Zustand, wie er zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrages war, irgendwie geändert haben, sollen die Verhand lungen als nicht geschehen betrachtet werden und der japanischen Armee wird freie Hand gelassen. 5. Die russischen Militär-und Marinebehörden sollen eine Tabelle ausarbeiten und der japanischen Arme überreichen, worin die Festung von Port Arthur und deren respektive Positionen genau an gegeben sind. Ferner sollen sie Karten anfertigen und übergeben
, worin die Minen, sowohl unter irdische wie unter Wasser liegende, und ebenso alle anderen gefährlichen Hindernisse genau bezeichnet sind; sie sollen serner eine Liste der in Port Arthur anwesenden und vorhandenen Armee- und Marine- Offiziere mit Namen, Rang und Beschäftigung an fertigen, ebenso eine Liste der für die Armee oder Flotte benützten Dampfschiffe, Kriegsschiffe und an deren Schiffe mit der Zahl der Besatzung, ferner eine Liste aller Zivillisten, welche die Zahl der Männer und Frauen
des tapferen Widerstandes, welchen die russische Armee geleistet hat. will die japanische Armee erlauben, daß die Offiziere der russischen Armee oder Flotte, ebenso wie die Be- amten, welche zur Armee oder Flotte gehörten, ihre Säbel behalten und ihr Privateigentum, so weit dasselbe zum Unterhalt der Person direkt notwendig ist, mitnehmen. Die vorgenannten Offi ziere, Beamten und Freiwilligen sollen von der japanischen Armee die Erlaubnis erhalten, in ihr Vaterland zurückzukehren, unter der Voraussetzung
, daß sie eine schriftliche Parole unterzeichnen wollen, worin sie sich durch ihr Ehrenwort verpflichten, daß sie die Waffen nicht wieder aufnehmen und in keiner Weise irgend etwas unternehmen wollen, das gegen die Interessen der japanischen Armee bis zum Schlüsse des Krieges ist. Jeder Offizier der Armee und Marine erhält eine Ordonnanz zugeteilt, welche besonders auf Ehrenwort freigegeben wird. 8. Alle Offiziere und Mannschaften der Armee und Marine sollen mit ihrem notwendigen Privat eigentum, sowie ihren tragbaren