. Solches Zugehöl können bewegliche Sachen sein, ohne welche ein Gebäude nicht benützt werden kann oder welche die Gemeinde zum fortdauernden Gebrauche eines Gebäudes oder Grundstückes bestimmt hat (z. B. die Gasthauskinrich- *) Aus „Das Gkbührenäquivalent der Gemeinden", von Dr. Jos. Osmera, Verlag der k. k. Hofbnchhaudlung Karl Wmiker in Brünn. tung, wenn eine Realkonzeffion vorliegt oder wenn sich das Gebäude ohne grundlegende Aenderungen zu an deren Zwecken nicht eignet; 8 294 allg. bürg. Ges), ferner
alles, was zur ordentlichen Wirtschaftsführung notwendig ist (Vieh, Wwt chaftsmaschinen und Geräte, Getreide, Viehsutter und Holz; 8 296 allg. bürg. Ges.), endlich alle Sachen, weiche mit einem Gebäude (durch Nägel oder anderswie) fest verbunden sind. <8 297 allg. bürg. Ges.) Nutzungsrechte (Schank-, Jagd-, Fischerei-, Mühl-, Markt-, Ueberfuhrs Recht u. a ), welche gleich falls einen Teil des Gemeindevermögens bilden, haben die Natur einer beweglichen oder unbeweglichen Sache. In der Regel werden sie den beweglichen
Sachen bei gezählt ; wenn sie aber mit dem Besitze einer unbeweg lichen Sache verbunden sind, gelten sie rechtlich auch als unbeweglich. (§ 298 allg. bürg. Ges.) Von den angeführten Nutzungsrechten sind beweglich das Markt-, Maut- und Ueberfuhrsrecht, unbeweglich (wenigstens in der Regel) das Jagd-, Fischerei-, Mühl- und Schankrecht. Von Einzelheiten ist wesentlich: Das Jagdrecht unterliegt dem Gebührenäquiva lente — und zwar als Teil des unbeweglichen Ver mögens — nur insoweit