und (soweit aber die Bewilligung reicht) zur Beherbergung der Kunden verpflichtet sei, geben die Bestimmungen der Gewerbeordnung (§18 alinea 3 u. 4, 1 u. 2, 51, 57, 36, 131, 138, 23 a 1. 1) im Zusammenhänge mit 88 970, 1062, 1316 des Allg. bürg. Gesetzbuches, dann 8 482 des Allg. Straf gesetzes Aufschluß und zwar im bejahenden Sinne, denn aus diesen Gesetzen geht zweifellos hervor, daß obige Berechtigungen einen öffentlichen Charakter besitzen, daher dem Publikum unbedingt zur Benutzung dienen sollen
. Auch bei Ausübung von Rechten, deren Zuerkennung dem Zivilgerichte zusteht, muß ein solches Verhalten beobachtet werden, welches dem Anstande und der Ordnung entspricht, und es wird bezüglich einer solchen Ausübung die politische Behörde Einschränkungen eines Privatrechtes festsetzen, welche aus den Gesetzen zur Erhaltung und Förderung der allgemeinen Wohlfahrt sich ergeben (8 364 Allg. bürgerl. Gesetzbuch, § 11 der kaiserl. Verordnung vom 20. April 1854 R.-G.-Bl. No. 96 und Verordnung vom 6. Aug. 1812, Pol