her Jurisdiktion dieser Gerichtsbehörden unterworfen, ohn» Rücksicht auf seinen prlvlleglrlen Gerichts stand. A. L. Wenn Jemand in dem Besitze piner Sache oder eine« Rechtes beeinträchtiget, oder wenn er dieses Besitze« widerrecht« lich entsetzt worden, hat derselbe sogleich, und längstens in 36 Tagen von der erlangten Wissenschaft, der Störung mit Einschließung derFeriaitagr, die richterliche Hülfe anzusuchen, und sein Begehren genau auszudrücken (allg. bürgert. Gesetz buch §Z. 239, 345, 346
sey. Wer einen Besitz erst eriverben. oder ein stärkeres Recht zum Besitze geltend ma chen will,, muß den, ordentlichen Rechtsweg ergreifen, in welchem auch die Fragen über Titel, Redlichkeit oder Unred lichkeit de« Besitze«, und die Entschädigungsansprüche zu ver handeln sind,, wenn diese letzteren nicht freiwillig anerkannt werden (allg. bürgerl. Gesetzbuch ZZ. zu, 323, 335, 339, 372>Z73 und 374). Der Kläger zist daher zur genauen Bestimmung des Begeh rens > und jeder Theil zu deutlichen
des allg. bSr- gerl. Gesetzbuches gegen den Unternehmer eines neuen Baue« oder Werke« ein Verboth statt findet, den Bau vor Entschei dung der Sache, fortzusetzen, soll darüber auf Ansuchen de« Kläger« sogleich bei Erledigung der Klage da« Nöthig, ver- fügt w,rd»n. Z. 9. Auch in andern Fallen derdringenden Gefahr widert rechtlicher Beschädigpng kann dem Beklagten unbedingt, oder gegen Sicherstellung auferlegt werden, sich bis zum «u«gange der Sache all,><Handlungen dieser Art, odex aller-Verande« rungen
mit dem Gegenstande de« Streites bei Vermeidung angemessener Geld - oder Arreststrafe zu enthalten. 8- 19- Selbst während der angefangenen und noch nicht beendigten Verhandlung können einstweilige Verfügungen be» gehrt, und yon dem Richter zur Verhütung von Gewaltthätig keiten , over zur AbwenduaL «ine« unwiederbringlichen Scha dens getroffen werden; insbesondere dann, wenn eS streitig ist, wer sich im echten Btsitz» befindet. Der Nichter hat zu solchem Ende entweder dem Z. 347 de« allg. bürgerl. Gesetz« buches
würden. : Eine Beeidigung der Parthelen findet in diesem Verfahren nicht statt. Z. 15. Nach geschlossener Verhandlung wird sogleich, und wo möglich noch an demselben Tage durch einen Bescheid, welcher auch die EntscheidungSgründe enthalten muß, erkannt, und derselbe beiden Theilen unverzüglich zugestellt. Die Entscheidung gilt bloß als einstweilige Norm für den letzten faktischen Besitzstand, oder sie spricht provisorisch nach dem Gesetze (allg. bürgerl. Gesetzbuch ZZ. 346 bis 343) eine Untersagung