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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Seite 135 von 284
Autor: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Signatur: 668
Intern-ID: 166213
richtungen in der Gemeinde zu leisten haben. Bezüglich der Letzteren liegt eine Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 22. No vember 1872 Z. 17.221 über einen speziellen Fall vor, welche die Richtigkeit des Angeführten bestätiget. Umgekehrt wurde aber in einem Falle dem Kanzleivorsteher einer städtischen Sparkasse das Wählbarkeitsrecht zugesprochen. Da es sich hiebei wesentlich um die Stellung und Statuten der be treffenden Sparkasse handelt, wird die einschlägige Entscheidung des Ministeriums

des Innern vom 30. August 1873 Z. 14.920 (öster reichische Zeitschrift für Verwaltung 1873 Nr. 45) hier näher auf geführt: „Denn wenngleich — heißt cs in derselben — die Spar kasse in H. gemäß § 2 der Statuten von der Gemeinde H. unter ihrer Haftung errichtet worden ist, so sagt doch der 8 4 ausdrück lich, daß diese Sparkasse selbstständig und mit der Gemeinde H. nur durch deren Jngcrenz auf die Bestellung des Curatoriums (8 30 der Statuten) verbunden ist, und der 8 32 Punkt 7 be stimmt

, daß die Sparkassebeamten von dem Curatorium und nicht von der Gemeinde ernannt werden. Auch beziehen dieselben ihre Besoldung aus dem Sparkassefonde und nicht aus dem Gemeinde vermögen. JBft ferner« die Geschäfte eines Sparkassebeamten, selbst wenn die Sparkasse als ein Gemeindeinstitut angesehen werden sollte, keine Gemcindegeschäfle im Sinne des 8 10 Punkt 1 der W.-O. sind, so fehlen hier zwei der im Gesetze ausgesprochenen Bedingungen zur Ausnahme von der Wählbarkeit, nämlich die Be sorgung von eigentlichen

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