Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
Krankenzimmern halten, die erste in der Frühe um 7 Uhr, und die zweite Nachmittags um 5 Uhr. Diese Ordinationen dürfen nicht flüchtig abgehalten werden, sondern der Spitalarzt hat sich bei jedem einzelnen Kranken gehörig lang auszuhasten. §. 10. Bei diesen Ordinationen hat sich der Arzt zuerst durch strenge Erforschung der Krankheitszufälle, der Krank heitsursachen ii, s. w. die genaue Kemitm'ß der Krankheit eines jeden Patienten zu verschaffen, dann die nothwendig befundenen Heilmittel
, wo bei einem inuerlichen Kranken eine wichtigere chirurgische Hülfe nöthig ist, hat der Arzt sich mit dem Spi- talwundarzte, allenfalls unter Beiziehung anderer geschickter Wundärzte zu besprechen, und zu herathschlagen. §. 14. In wichtigen zweifelhaften innerlichen Krankheitsfällen ist eine ärztliche Berathschlagung mit anderen geschickten Aerzten, wo sich solche im Orte, oder in der Nähe befinden, abzuhalten; wenn ein Kranker die Verpflegung selbst bezahlt , kann er auch Len beizuziehenden Arzt selbst bezeichnen
. §, 15. Bei einreissenden Epidemien sind auch eben solche Berathschlagungen unter Beirusung des Magistrats, oder Landgerichts, und des Distrikts- oder Kreisarztes, wenn einer oder der andere davon eben im Orte anwesend ist, oder we gen der vorkommenden Epidemie von Amtswegen an den Sitz des Spi tals sich begeben muß, zu pflegen. §. 16. Nebst den beiden Ordinationen muß der Arzt manchmal bei Tage, und auch zur Nachtszeit unvermuthet die Krankenzimmer besuchen, und besonders bei den gefährlichen Kran ken öfter Nachsehen
, um sie selbst längere Zeit genau zu beobachten. Bei diesen unvermutheten Besuchen kann er sich am besten von der Dienst leistung des Wundarztes, und der Wärtersleute überzeugen, und in deren Abwesenheit die Kranken um die ihnen geleistete Pflege befragen, und ihre Klagen anhören, §. 17. Der Arzt hat, er mag zu den innerlichen, oder äußerlichen Kranken gerufen werden, zu jeder Stunde zu erscheinen, und daher hat er in seiner Wohnung immer zu Hinterlagen, wo er au getröffen werden kann. §. 18 . Bei Verschreibung
der Arzneien Muß sich der Arzt, wenn nicht dringende Ursachen dagegen sind, so viel möglich an das vorgeschriebcne Normativ halten, und in so weit es ohne Nach theil des Kranken geschehen kann, die einfachsten, und wohlfeilsten, zu gleich aber immer die zweckmäßigsten Arzneien verschreiben. Die Ver schreibungen aus der Apotheke haben leserlich zu geschehen, wobei ver- bothen ist, sich Ziffer zu bedienen, und die Arzneien mit den chemi sche« Zeichen zu verschreiben, weil dergleichen Verschreibungen