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Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 196 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
Krankenzimmern halten, die erste in der Frühe um 7 Uhr, und die zweite Nachmittags um 5 Uhr. Diese Ordinationen dürfen nicht flüchtig abgehalten werden, sondern der Spitalarzt hat sich bei jedem einzelnen Kranken gehörig lang auszuhasten. §. 10. Bei diesen Ordinationen hat sich der Arzt zuerst durch strenge Erforschung der Krankheitszufälle, der Krank heitsursachen ii, s. w. die genaue Kemitm'ß der Krankheit eines jeden Patienten zu verschaffen, dann die nothwendig befundenen Heilmittel

, wo bei einem inuerlichen Kranken eine wichtigere chirurgische Hülfe nöthig ist, hat der Arzt sich mit dem Spi- talwundarzte, allenfalls unter Beiziehung anderer geschickter Wundärzte zu besprechen, und zu herathschlagen. §. 14. In wichtigen zweifelhaften innerlichen Krankheitsfällen ist eine ärztliche Berathschlagung mit anderen geschickten Aerzten, wo sich solche im Orte, oder in der Nähe befinden, abzuhalten; wenn ein Kranker die Verpflegung selbst bezahlt , kann er auch Len beizuziehenden Arzt selbst bezeichnen

. §, 15. Bei einreissenden Epidemien sind auch eben solche Berathschlagungen unter Beirusung des Magistrats, oder Landgerichts, und des Distrikts- oder Kreisarztes, wenn einer oder der andere davon eben im Orte anwesend ist, oder we gen der vorkommenden Epidemie von Amtswegen an den Sitz des Spi tals sich begeben muß, zu pflegen. §. 16. Nebst den beiden Ordinationen muß der Arzt manchmal bei Tage, und auch zur Nachtszeit unvermuthet die Krankenzimmer besuchen, und besonders bei den gefährlichen Kran ken öfter Nachsehen

, um sie selbst längere Zeit genau zu beobachten. Bei diesen unvermutheten Besuchen kann er sich am besten von der Dienst leistung des Wundarztes, und der Wärtersleute überzeugen, und in deren Abwesenheit die Kranken um die ihnen geleistete Pflege befragen, und ihre Klagen anhören, §. 17. Der Arzt hat, er mag zu den innerlichen, oder äußerlichen Kranken gerufen werden, zu jeder Stunde zu erscheinen, und daher hat er in seiner Wohnung immer zu Hinterlagen, wo er au getröffen werden kann. §. 18 . Bei Verschreibung

der Arzneien Muß sich der Arzt, wenn nicht dringende Ursachen dagegen sind, so viel möglich an das vorgeschriebcne Normativ halten, und in so weit es ohne Nach theil des Kranken geschehen kann, die einfachsten, und wohlfeilsten, zu gleich aber immer die zweckmäßigsten Arzneien verschreiben. Die Ver schreibungen aus der Apotheke haben leserlich zu geschehen, wobei ver- bothen ist, sich Ziffer zu bedienen, und die Arzneien mit den chemi sche« Zeichen zu verschreiben, weil dergleichen Verschreibungen

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Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 570 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
558 Herr v. Hellrigek Johann, Dr. der Medizin m Lana. — Hengg Jgnaz, Kriminalwundarzt in Reutte. — Hirn Joseph Johann, k. k. Landrichter in Klausen. — Hôfel Franz, Dr. der Medizin, Magister der Geburtshülfe und praktischer Arzt. — Hôllrigl Franz, Wundarzt in Sarmhein. — Hôlzl Anton, Dr. der Medizin, Kriminalarzt und Stadtphisikus in Lienz. — Holzknecht Alois, Wundarzt in Lengenfeld. — Hosp Tobias, Wundarzt in Bichlbach. — Huber Michael, Wundarzt in Ried. , — v. Jsser Pins, Dr. der Medizin

, Dr. der Medizin zu St. Ulrich in Grôden. — v. Marchetti Johann, Dr. der Medizin und Chirurgie, Kriminal arzt und Stadtphisikus zu Bruneck. — Marth Jakob, Wünd- und Geburtsarzt in Anratz an der Drau. — Maprgündter Joseph, Wundarzt in Kiausen. — v. Mayrhaustr zu Sperrmannsftld Karl, Dr. der Medizin und Spitalarzt in Botzen. — Mayrhofer Joseph, Dr. der Medizin und Chirurgie, Kriminalarzt und Stadtphisikus in Jnnsbruck. — Menne Georg, Wundarzt in Sauters. — Mitterer Jakob, Dr. der Medizin zu Latsch. — Moritz

- und praktischer Arzt in Windischmatrei. — Paskoli Anton, Dr. der Medizin nnd Chirurgie und k. k. Kreisarzt in Botzen. — Perger Karl, Dr. der Medizin und praktischer Arzt in Lkenz. — Pfeffcrer Joseph, Magister der Chirurgie und k. k. Kreiswundarzt in Bruneck., . Pstiffer Wendelin, Wund- und Geburtsarzt in Pians. -Percher Sébastian, Dr. der Medizin und Landgerichtsarzt in Wilten. - *— Plasêller Joseph, Dr. der Medizin und Chirurgie und t, f. Kreis- arzt m Jmst.

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Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 306 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
294 dem Ableben einer Klosterfrau oder sonstigen Personen aus der Kommu nität eine kurze erschöpfende Beschreibung der gehabten Krankheit dem Todtenbeschauer einschicken, auch in epidemischen Fällen die gesetzlichen Vorkehrungen treffen. §. 20. Die Todtenbeschaugebühr besteht im Wohn orte des Todtenbeschauers, er sei Arzt oder Wundarzt, ohne Unterschied des Alters, des Vermögestsstandes und der Begräbnißklaffe in 10 kr. W. W. C. M. oder 12 kr. R. W. Bei ganz armen Leuten hat die Beschaukosten

, von der Geistlich keit dem Gerichte namhaft zu machen. Gub.-Dek. v. 19. Juli 18 l5, Z. 4262, und v. 3. Apr. 1829, Z. 5559. . Todtenbeschauordnung für Tirol und Vorarlberg. , 1. Jeder Kreisphisikus hat für alle Ortschaften seines Bezirkes, wo sich ein Arzt oder Wundarzt befindet, einen derselben zum Todtenbeschauer in Vor schlag zu bringen, welcher im Stande sein muß, die Krankheiten genau zu , bestimmen, und die sonst noch hiebei erforderlichen Beobachtungen anzn- stellen. Ein solcher Arzt oder Wundarzt

ist sohin von der Obrigkeit in Eidespflicht zu nehmen, und von dem Kreisamte zu bestätigen. Kein Arzt oder Wundarzt darf sich ohne erhebliche Ursache, die von der Obrig keit anerkannt werden müßte, der Aufstellung als Todtenbeschauer ent ziehen. 2. Jeder Todtenbeschauer erhält eine Instruktion, worin er um ständlich und genau angewiesen wird, was er als solcher zu thun hak. 3. Der Arzt oder Wundarzt, der den Verstorbenen in der Kur hatte, hat bei dessen Angehörige», oder in deren Ermanglung

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Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 571 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
in Kematen. —■ Siberer Joh. Alois, Wund - und Geburtsarzt in Münster. — Skedl, Dr. der Medizin zu Neustadt! in Krain. — Staffier Joh. Jakob, Dr. der Rechte, k. k. wirkt. Gnbermalrath und Kreishauptmann in Bruneck. — Sterzinger Johann, Dr. der Medizin, Landgerichts- und Kriminal-, arzt in Rattenberg. — Stettner Joseph, Wundarzt zu Achenthal. — Stocker Jos. Alois, Wundarzt in Haimingen. — Stricker Joseph, Wundarzt in Untermiemingen. — Sykora'Michael, k. k. Kreiswundarzt in Schwaz. —-- Tecini Dominik

, Dr. der Medizin und Chirurgie, Operateur und k. k. Distriktsarzt zu Tione. — Thaler Joseph II., Dr. der Medizin und prakt. Arzt in Briren. — v. Thavonati Alois, Dr. der Medizin und Chirurgie und Kon zeptspraktikant in Sanitätssachen beim k. k. Kreisamte in Botzen. — Thöny Christian, Dr. der Medizin und Gerichtsarzt in Mals. — Tschallener Johann, Dr. der Medizin und Chirurgie, k. k. Direk tor und Primararzt in der Prov.-Irrenanstalt zu Hall, korrespon- direndes Mitglied der k. k. Gesellschaft der Aerzte

in Wien, Mit glied des Ferdinandeums zu Innsbruck, der k. k. Landwirthschafts- Gesellschaft, des geognostlsch-montanistischen Vereins in Tirol und Vorarlberg und der mediz.-phisikalischen Gesellschaft in Erlangen. — Tschurtschenthaler Joseph, Wund- und Geburtsarzt in Windisch- matrei. ' — Vest Franz, Stadtapotheker in Lienz. — v. West Julius, Dr. der Medizin und k. k. Kreisarzt zu Neustadt! in Krain. •— V. Wilas Joh. Baptist, Dr. der Medizin und Chirurgie, Sekundar- arzt in der k. k. Irrenanstalt

zu Hall. —- Edler v. Vogl von Hart und Mohrenfeld Joseph, Dr. der Medizin und k. k. Kreisarzt in Bruneck. — Weinstabl August, Apotheker in Eppan. — Weth Johann, Kriminal- und Spitalwundarzt in Briren. — Winter Joseph, Dr. der Medizin und Chirurgie, und k. k. Distrikts arzt zu Sillian. — v. Wocher Franz, Dr. der Medizin und Chirurgie und Stadtphisi- kus zu Innsbruck. — Wurzner Joseph, Wundarzt in Jschgl. —- Zerzer Jos. Maximilian, k. k. Landgerichtsaktuar in Ried. — Zhesnik Anton, Dr. der Medizin

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Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 493 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
Tangens wird seiner Zeit bekannt gegeben werden.. Hofkzl.-Dek. v. 23. Juni 1846, Z. 20621, Gub.-Kuudm. v. 14. Okt. 1846, Z. 26047. Instruktion für die Zusammenstellung der medizinischen Statistik in den Spitälern. — Der ordimrendc Arzt soll die An stalt treffen, daß alle in dem vorgeschriebenen Krankenprotokolle spezisi- zirten Notaren von jedem Kranken, der im Laufe des ganzen Militär- jahres in seiner Abtheilung gelegen ist, genau einregistrirr werben. Jene Kranken, welche im Laufe des Jahres

die Abtheiluug verlassen, werden am Tage ihres Austrittes, jene aber, die am 31. Okt. sich noch in der Abtheilung befinden, werden sämmtlich an diesem Tage in das Kran- feichausprotokoll einregistrirk. Jede Krankheitsgatlung bekömmt ihr ei genes Protokoll, und zwar-sowohl bei den Männern, als auch bei den Frauen; die Protokolle selbst können aber aus einem oder mehreren Blättern bestehen. Jeder vrdinirende Arzt bekömmt von her Spitals- Direktion so viele Exemplare des Kraukenprotokolles, als die Größe

seiner Abtheilung und die Verschiedenheit der in derselben behandelten Krankheitsgattungen erfordert. Vorausgesetzt z. B., daß ein Arzt 4t) Krankheitsgattungen in der männlichen und 50 in der weiblichen Ab- theiluug im ganzen Jahre behandeln sollte, so würde er, wenn er übri gens alle zu einer Krankheitsgatlung gehörenden Fälle auf Ein Blatt bringt, nur 90 Exemplare verbrauchen; würde er aber bei 10 Krank heitsgattungen mit Einem Blatte nicht auöreichen, sondern bei einer jeden dieser 10 anstatt Eines Blattes

derer fünf bedürfen, so wird die Zahl, der nvthigen Exemplare nicht 90, sondern 90-s-40 (4X10—40), das ist 130 sein. Es versteht sich, daß für jene Krankheitsgattungen, wovon keine Fälle im Laufe des ganzen Jahres vorgekommen sind, auch keine Krankettprotokolle vorgelegt werden. Der ordimrende Arzt legt alle Krankenprotokolle längstens 10 Tage nach Abschluß des Militar- jahres der Direktion des Spitales vor. Das Krankenprotokoll führt die Aufschriften: „Krankheitsgattung" und „Geschlecht" Der Name

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Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 200 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
die schnelle Anzeige an die Vorgesetzte Behörde zu machen, und dieser An zeige die Personalsbeschreibung des Entwichenen bekzufügen. §. 48. Jede Verunglückung oder jeder Todesfall eines Wahnsinnigen mnß sammt der To desart ungesäumt der kompetenten Behörde angezeigt werden. §. 49. Der Arzt hak täglich ein Mal, und zwar des Morgens die ärztliche Ordina- twi, bei den Irren zu halten; wenn sich aber auch nur einer davon ge fährlich krank befinden sollte, ist er verpflichtet, denselben auch öfters

werden, wie andere innerliche Kranke in die ad §. 23 erwähnten Rapporte ausgenommen, dabei muß besonders an gezeigt werden, wie viele von den Krankenzimmern in die Jrrenabthei- lung gebracht worden sind, auch zum Wievieltenmale ein Irre ausgenom men worden sei. §, 54. Auch die hinsichtlich der Irren gemachten Beob achtungen seltener Fälle, und glücklicher Heilarten hat der Arzt zur Be reicherung der Kunst, wie ad §§. 26, 27, 28 gezeigt wurde, zu ver wenden. §. 55. Ob, und welche Personen Irren besuchen dürfen

, hat lediglich der Spitalarzt zu bestimmen; weil nur dieser am besten die Wirkungen dieser Besuche auf seine. Kranken beurtheilen, und voransse- hen kann. §. 56. Ist endlich der Spitalarzt verhindert, selbst zu ordi- niren, so hat er, wenn die Verhinderung nur durch kurze Zeit sein soll te, den.nächsten Arzt, oder in Ermanglung eines Arztes den Spiral- chirnrg zu substituiren, hievon aber jedes Mal die Spitalverwaltung in Kenntmß zu setzen. Dauert diese Verhinderung länger, so ist es im geeigneten Wege

dem Vorgesetzten Kreisamte anzuzeigen, damit ein Pro visorium getroffen werde. §. 57. In Siechenhäusern hat der aufgestellte Arzt, oder Wundarzt wöchentlich zwei Mal die Visite bei allen Siechen zu machen, und nach Erforderniß auch zu ordiniren. Wird ein Sieche jedoch von einer.innerlichen oder äußerlichen Krankheit befallen, welche die 'tägliche Ordination des Arztes, oder Wundarztes erheischt, so haben dieselben auch täglich eine, und nach Umständen zwei, und mehrere Ordi nationen vorzunehmen. Gub.-Kundm

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Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 323 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
311 regen Fleiß, verbunden mit einem willigen Gehorsame, alle obrigkeitli chen Befehle auf das Genaueste zu vollziehen, besitzen, damit so der Zweck der gerichtlichen Leichenbeschauen in keiner Hinsicht verfehlt werde. Der gerichtliche Arzt und Wundarzt müssen es sich daher zur Pflicht machen, über das, was bei einer gerichtlichen Leichenbeschau ausgemit- telt wurde, nur gegen das Gericht oder gegen jene Personen, die das Recht haben, darnach zu fragen, sich zu erklären

- und Berufsgeschäfte eines gerichtlichen Arztes und Wundarztes ansmacht. §. 16. Das Protokoll, welches der gerichtliche Arzt während der Obduktion geführet hat, muß jedesmal nach Endigung derselben laut abgelesen und dabei mit dem Protokolle der Gerichtsperson verglichen werden, damit, da der Gegenstand der Untersuchung noch vorhanden ist, das etwa Vergessene und Äkangelnde auf der Stelle noch nachgetragen, das Unrichtige berichtiget und so den Abweichungen abgeholfen werden könne, die sich außerdem

zwischen dem Sektionsprotokolle der obrigkeit lichen Person (§. ß) und jenem des gerichtlichen Arztes würden gefun den haben. Ersteres überreicht die zur gerichtlichen leichenbeschau dele- girte obrigkeitliche Person ^sogleich der betreffenden Behörde ; letzteres nimmt der gerichtliche Arzt zu sich, indem cs bei dem von ihm auszu arbeitenden Fundscheine zum Grunde gelegt werden muß. §.. 17. Der Fundschein oder der Obduktl'ousberkcht (Visum ropertum) ist die schrift liche Ausarbeitung, welche die bei der gerichtlichen

Leichenbeschau gegen wärtigen Medizmalpersonen über die Art und Weise der Untersuchung und über die Resultate derselben, als Beantwortung der von Seite des Gerichts über den Gegenstand der Untersuchung vorgelegten Fragen an die Obrigkeit oder die Behörde, von der die Untersuchung angeordnet wurde, einzusenden haben. Die Abfassung desselben hat der gerichtliche Arzt oder Wundarzt zu Hause bei voller Muße zu besorgen, und im Falle nebst dem obdnzirenden Arzte noch ein zweiter Kunstverständiger der Sektion

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Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 212 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
, ohne sich in irgend eine Entscheidung einzulaffen, dem Landgerichte mit Bekanntgebung der, wahren Sachlage Bericht Zu er statten. §. 3. Er hat für gehörige Reinlichkeit in der Anstalt, so wie für Darreichung gesunder, gut bereiteter und passender Nahrung für die gesunden sowohl als kranken Pfründner und zeitlich Verpflegten zu sor gen, und die Speisen zum östern selbst zu verkosten. Wenn den Einge- häusen Labungsgetränke, als Bier, Wein rc. verabreicht werden, hat der Arzt die Beschaffenheit derselben manchmal

zu prüfen, auch auf die Beschaffenheit der Koch - und Essensgeschirre zeitweise Acht zu nehmen. §. 4. Der Arzt hat die Arbeitsfähigkeit der einzelnen Emgehausen, und zwar nicht nur der neu aufgenommenen, sondern auch der aus überstan denen Krankheiten Rekouvaleszirten zu begutachten (die Arbeitsweisung bleibt dann Sache des Hausaufsehers); wobei jedoch der Gesichtspunkt nie verrückt werden darf, daß es sich hiebei nicht so sehr um pekuniären Vortheil des Pfründners oder der Anstalt, sondern eigentlich

um ange messene Beschäftigung zur Hintanhaltuug des Bettelns und des ■ Müßig ganges handle. Bei Erzessen der Pfründner hat er rückstchtlich der Straffähigkeit der Erzedirenden die Körpers- und Geistesbeschaffeuheit des Strafwürdigen zu untersuchen, und den Vorstehern Zu berichten. §. 5. Hat der Arzt im Einverständnisse mit dem Hausaufseher über ge pflogene Rücksprache mit der Gemeinde- und Seelsorgs-Vorstehung das Warterpersonale ab- und anzustellen. §. 6. Der Arzt oder Wundarzt erhält

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Bücher
Kategorie:
Medizin , Recht, Politik
Jahr:
1818
Instruction für die öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte in den k.k. österreichischen Staaten, wie sie sich bey gerichtlichen Leichenschauen zu benehmen haben
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Seite 11 von 66
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 63 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: s.Leichenschau ; s.Rechtsmedizin
Signatur: II 104.056
Intern-ID: 271026
I 9 horsame, alle obrigkeitlichen Befehle au/ das genaueste zu vollziehen , besitzen, -a- Aid ft» der -Zweck- -der- gerichtlichen- Leichenschauen,in- keiner Hinsicht verfehlt Werde. Wer gerichtliche Arzt undWundarzt müssen es sich daher zur Psticht machen, übet das, was HG einer.gerichtlichen Leichenschau ausgemittelt würde, nur gegen das Bericht oder gegen zene'Personen,-die das.Recht habeni darnach zu fragen, sich zu.erklären, nicht aber durch, eine voreilige Schwatzhaftigkeit

und Wundarztes ausmacht. : , Das - Protokoll, welches der^ gerichtliche Arzt während der Obduktion ges führet hat, muß jedes Mahl nach Endigung derselben laut abgeleftn, und dabey mit dem Protokolle der Gerichtsperson verglichen .werden, damit, da der Gegen stand der Untersuchung noch vorhanden-ist, das etwa Vergessene, und Mangelnde, auf der Melle noch nachgetmgen, das Unrichtige berichtiget/ und so den Abwà chungen abgeholfen werden könne, die sich außerdem zwilchen dem Sectionsproto- koste

der obrigkeitlichen Person (§. 9.) und jenem des gerichtlichen Arztes-würden gefunden.haben. Ersteres überreicht die zur gerichtlichen Leichenschau delegirte vbrjgkejtlLche Person sogleich der betreffenden Behörde; letzteres nimmt cher gerichr- liche Arzt zu sich, indem es bey dem von ihm auszuarbeitenden Fundscheine zuW Grunde gelegt werden muß. -- " ' . B .

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