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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 28 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
M4 festgestellt sein'. — „Insbesondere müssen die wirtschaft lichen Verhältnisse des Eingerückten erhoben sein. «enn die Abweisung des Angehörigen sich auf 8 Z beruft'. — „Ms Entscheidung muß den aktenmWgen Tatbestand erschöpfend Würdigev; sie beruht auf einem mangelhasten Verfahren, wenn die Takbefimdsmnghme, ungeachtet der Berichte behördlicher Organe und, ohne daß von der Ilnkerhaltskommission Erhebungen über die Vorstellungen der Partei veranlaßt wurden, sich weder auf eine aàlenmWge

Grundlage, noch auf die behördliche Kenntnis des Sachverhaltes gestützt hat'. Das Rech! der Partei auf Gehör. — Wenn die Unlechalkswmmission bei Feststellung des Tatbestandes durch die von ihr angestellten oder veranlaßken oder ihr von der politischen BeziràsbehLrds vorgelegten Erhebungen zu Ergebnissen gekommen ist. die mit den Angaben der Partei im Widerspruch Men, so Hal fie/bevor die Entscheidung gesWt «ich. diese Ergebnisse der Partei vorzuhalten, damit diese so in die Lage komme, dazu Stellung

zu nehmen, sie zu Widerlegen, richtigzustellen oder sonst darüber Aufklärungen zu geben. Wenn die Unterhalkskommission ihre Entscheidung auf solche mit den Angaben der Partei im Widerspruch stehenden Ergebniffe ihrer Erhebungen stützt, ohne sie der Partei vorgehalten Zu haben, so vorletzt sie den ..Anspruch der Partei auf Gehör' und läßt damit eine wesentliche Form des Verfahrens «Macht, was einen wesentlichen Mangel des Verfahrens bedeutet. Weser Grundsatz ist in sehr zahlreichen Erkenntnissen des Ver

- «allungsMichtshoses ausgesprochen. Dabei ist aber wohl zu beachten, daß nur solche Ergebnisse der Erhebungen der Partei MUzutàn sind, die mit ihren eigenen Angaben im Widerspruch stehen. „Aat die Partei in der Anmeldung keine Angabe über die für die Frage der Anspruchsberechtigung «abgebend« wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. - dann hat die MkechMskommiWon nicht die/Verpflichtung, der Partei die ohne ihre VNt»iàng durchgeführten Erhebungen vorzuhalten'. Da

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 24 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
? ^ ' 101 i dem die Partei, von der Kommission mit Unrecht abgewiesen, dennoch Zu ihrem Recht kommen kann. 1. Die Partei, die den Anspruch erhebt» hat gelegentlich der Anmeldung alle tatsächlichen Momente hervorzu heben, die ihren Anspruch Zu begründen geeignet sind. Dies ist deshalb notwendig, Weil sowohl die Erhebungen als die Entscheidung der Unterhaltskommission von denAngaben der Partei ausgehen. Sind die Angaben der Partei unvoll ständig, so kann sie die abweisliche Entscheidung

nicht mit Erfolg anfechten» wenn die Erhebungen Tatsachen und Verhältnisse ergeben, aus die die Partei in ihrer Anmeldung keinen Bezug genommen hat, und diese Ergebnisse zu ihren Ungunsten lauteten. (E.Mr. 5639 vom 30. Oktober 1914.) 2. Sat demnach die Partei schon im eigenen Interesse und auch aus Pflicht nur wahre Angaben Zu machen, so hak sie doch in ihrer Anmeldung noch nicht den Nachweis Zu führen, daß ihre Angaben den Tatsachen entsprechen; den wirklichen, der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatbestand

hat die Unterhalts^ Kommission festzustellen und zu diesem Zweck hat sie die geeig neten Erhebungen zu pflegen, wozu ihr durch den mit der Anmeldung vorgelegten Bericht der Gemeindevorstehung und das Erhebungsergebnis der politischen Bezirksbehörde die Handhabe geboten wird. Datz die Partei in der Anmeldung nicht die Pflicht des Nachweises hat. ist in mehreren Erkenntnissen desVerwallungs- gerichtshoses ausgesprochen. So ist nach E.^Nr. 5130 vom S. Juli ! 916 die Partei nicht zum Nachweis verpflichtet

, daß der Ernährer tatsächlich zum aktiven Dienste herangezogen wurde. Falls darüber ein Zweifel besteht, hat die Unterhaltskommisston sich über den Umstand in geeigneter Weise Klarheit zu ver schaffen. „Es ist nicht Sache der Partei, für die in der Anmeldung ausgeführten Daten hinsichtlich der Heranziehung des Eingerückten zur aktiven Dienstleistung den Nachweis zu erbringen'. Dasselbe s) Aufgabe der anmeldenden Partei.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 29 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
ZW Wer den beireffenden Gegenstand nur auf Selle der Kommission Ermittlungen vorliegen, auf Seile der Partei aber Angaben hierüber ganz fehlen, kann gar nicht behauptet Werden, daß das Ergebnis der amtlichen Erhebungen mit den, Parteiangaben i m Widerspruch steht. Daraus ersieht man, wie wichtig und Weittragend es ist, daß die Angaben der Partei schon in der Anmeldung möglichst vollständig seien, weil sie sonst „das Anrecht auf Parteigehör' verwirken kann. Die Verpflichtung

der Unterhallskommission, die den Partei - angaben widersprechenden Ermittelungen mitzuteilen, geht aber nicht so weit, daß der Partei auch die Auskunftsperson bekanntgegeben, das Protokoll der Erhebung vorgelegt werden mutz. Es genügt, wenn der Partei das Ergebnis der Erhebungen vorgehalten und ihr Gelegenheit zur Gegenaußerung gegeben wird. So heißt es z. B. im E.-Nr. 492O/t6 vom S. Juni 19!S: „Im Verfahren, betreffend die Gewährung des Unterhaltsbeikrages hat die Partei zwar Anspruch auf die Mit teilung

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 38 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
vom Verwaltungsgerichtshofe nich! aufgehoben, die Beschwerde dagegen also als unbegründet abgewiesen werden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Partei in ihrer Anmeldung unvollständige Angaben gemacht hat und der fachliche «rund für eine andere als die gefällte Entscheidung nur in nicht vorgebrachten Tatsachen und Verhältnissen gelegen ist. Sat z. B. die Kommission durch ihr- Erhebungen einen von der Partei selbst nicht erwähnten und mit ihren Angaben nicht im Widerspruch stehenden Tatbestand erhoben, so braucht

sie denselben der Partei nicht vorzuhalten und kann, wenn dieses Ergebnis für die Ablehnung spricht, dieselbe beschließen. Verlangte nun trotzdem der ganze objektive Tatbestand wegen noch unbekannt gebliebener Momente die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages, so wäre die abweistiche Entfcheidung der Kommission meritorisch irrig formell aber richtig, und es würde die Beschwerde dagegen, wenn sie sich auf die von der Partei in ihrer Anmeldung nichl oorgebrachlen Talsachen berust. vom Verwallungsgerichtshof abgewiesen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 33 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach der ständigen Rechtssprechung des Verwallungsgenchtshoses nur dann zulässig, „wenn neue Tatsachen behauptet oder Beweise ange boten werden, die der Partei ohne ihr Verschulden vorher unbekannt geblieben waren und geeignet wären, eine der Partei günstige Entscheidung in der àupksache herbeizuführen' (E.-Nr. Z7ZZ/15 vom 10. Mai 1915). Dies ist ein neuerliche? Beweis dafür, wie wichtig es für die Parteien ist, bereits bei der An meldung alle ihr bekannten

Talsachen vorzubringen und im Laufe des Verfahrens gegen die Einwendungen der Behörde alle Beweise anzubieten. — Es heißt aber nichk: alle Taksachen und Beweise überhaupt muh man schon in der Anmeldung vor bringen, sondern alle jene, welche der Partei vorher bekannt oder ohne ihr Verschulden unbekannt waren. Zu diesen früher unbekannten Tatsachen gehören aber auch die seit Durchführung des Verfahrens neu eingetretenen Tatsachen oder neu entstandenen Verhältnisse, z. B. die größere Gefährdung

gemacht, über sachlich begründete Vorstellungen oder Beschwerden von 'Parteien ihre Entscheidungen stets, und zwar erforderlichen Falles auf Grund Neuerlich zu pflegender Erhebungen einer genauen Aber prüfung zu unterziehen und dieselben gegebenenfalls im eigenen Wirkungskreise abzuändern. Auch bei einem wiederholt ablehnenden Beschlüsse wird der Partei stets ein schriftlicher und entsprechend begründeter Bescheid auszufolgen sà.'

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 36 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
der Parket, sondern nur über die Gesetzlichkeit oder Ungesetzlichkeit der von der Behörde, in unserem Falle von der AnlerhaltskommWon, gefüllten und von der Partei angeschienen Entscheidung. Wird die Entscheidung der àmNisston als dem Gesetze entsprechend erkannt» so wird die Besch wer HZ abgewiesen; wird sie aber als mit dem Gesetze in Widerspruch stehend» also als ungesetzlich, erkannt, so Wird der Beschwerde stattgegeben» die Entscheidung als gesetzlich nicht begründet aufgehoben

und die Avkrhaltskommisfion angewiesen, eine neue, dem Gesetze ent sprechende Entscheidung zu fällen. Die Aufhebung einer Entscheidung kann aus zweierlei Gründen erfolgen, entweder wegen Mangel des Ver fahrens oder wegen des Inhaltes der Entscheidung selber. ^ - Das Ber fahren ist mangelhaft und darum die aus solchem Verfahr« «Wachsens Entscheidung ungesetzlich, wenn z. B. keine oder nur ungenügende Erhebungen stattgefunden haben, wenn das Recht der Partei auf Gehör verletzt wurde, d. h. beim Widerspruch zwischen Angabe

der Partei und Ergebnis der Mhàvgen das letztere der Partei nicht vorgehalten wurde; die MMewung ist ihrem Inhalte nach ungesetzlich» wenn z. B. - der AàchMsbàag verweigert wurde, obwohl der Unterhalt à AngchsrigM vom Arbeitseinkommen des Eingerückten ab- - W»gtg .M«, - wenn er erst von einem späteren Termin an be- »WA »uà,, obwohl die Gefährdung des Unterhaltes schon mit

8
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1919
Monarchie oder Republik? : Freimaurerei und Kirche über die Staatsform ; ein Wort zeitgemäßer Aufklärung zum Umsturz in Mittel-Europa ; mit einem Anhang: Die Wühlarbeit der Freimaurerei gegen die habsburgische Monarchie
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Seite 11 von 83
Autor: Schoepfer, Aemilian / von Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: 77 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Monarchie ; s.Republik ; z.Geschichte 1919 ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II 64.533
Intern-ID: 163269
, von der U« heutige Freimaurerei abstammt, in ihrer Heimat England nicht prinzipiell antimonarchisch war, sondern ihre powischen Abstchten zunSchst daraus gsrichkek hat, das leg i't t m e. ' MS nIg tum der K a t h oli f ch e n Stuart s ftr - fatili zu beseitigen und der protestantischen Dynastie H'es-^ Sa u s es Sa n n o v e r eine mächtige Stütze^'p ; .Mtftn* Die Begründer dieser Freimaurerei, als deren wichtigster -der. prsiestanlische Pastor Lames Anderson zu gelten - iif», ^bildeten die liberale

, protestantische Partei... sie hielten \pt neuen Regierung. Wenn sie-es gleich nicht offen'Zugaben, so «a» die Stärkung des Sauses Hannover doch ihr unZweW- Haftes Ziel. Zu diesem Zweck bildà sie eine Föderation w» «aurerischen Gruppen, an deren Spitze eine Großloge finì. Es war dies im Fahre 1717,«' »Es- waren also Pastor Br. Anderson und seine Freunde, Mr jvttfi miß Hilfe der Maurerei d i e K i r ch e - und das I e g.11 la e ■ M § n ! g t u m - bekämpften ' und zuerst unge* ■ illili Sitili von Freiheit

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1919
Monarchie oder Republik? : Freimaurerei und Kirche über die Staatsform ; ein Wort zeitgemäßer Aufklärung zum Umsturz in Mittel-Europa ; mit einem Anhang: Die Wühlarbeit der Freimaurerei gegen die habsburgische Monarchie
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Seite 49 von 83
Autor: Schoepfer, Aemilian / von Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: 77 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Monarchie ; s.Republik ; z.Geschichte 1919 ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II 64.533
Intern-ID: 163269
auf ein menschenwürdiges Dasein heilighält und für fitte Wch« Einkommensverteilung eintritt, wie sie der Staatszweck, Im- Stmitwoii der Gesellschaft, für stch verlangt; mit einem MM : Ehrist lì ch e Sozialpolitik muß für die Partei, .Ü« davon ihren Ehrennamen, führt, den wichtigsten Teil ihres MtivvsproMammes bilden. Fn dieser Einsicht werden die chÄMchen PolltiKer eine ^ eingehende Gewissenserforschung Hillen müffen; fie dürfen es nicht Zulassen, daß den AàtterschuH, die soziale Fürsorge» ja all

das, was m« EOzialpolilik heißt, die Sozialdemokratie als ureigenste ©§■ «il«« Hrer Partei ansehen kann. Mögen diese auf soziale« •giteti noch so tätig sein; sie sind schon aus dem Grunde z» Mhmng in der Sozialpolitik nicht berufen, weil sie die MristinàKrds und darum auch die wahre Menschenwürde nicht tarnen. Sie geben vor, den Arbeiter zu schützen und ihn tzlückltch zu machen,, zerstören aber die Grundlagen eines ijMckllch« Familienlebens, sie leugnen die erhabensten, unoer- Suß«Kchen Rechte des Menschen, sie leugnen

die damit ver- àndme» Pflichten und können darum gar nicht dem Gebrauch dieser Rechte. und ■ der Erfüllung dieser Pflichten, disse» - ««fefichra Grundlagen der sozialen Wohlfahrt, Schutz gi alli«, Soll- darum wahr« Sozialpolitik zur Geltung komme«, so »uß ' die chrisMchsozlale Partei sie als ihre oberste Aufgabe «Ufo«, ans der sie auch geboren wurde. Damit ist ihr auch- Iff 'Weg zum BM'hin und ins Volk hinein gewiesen, und war in die untersten, in die verlassensten und sei es auch !»

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 25 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
1W Hal der Verwaltungsgerichtshos erklärt hinsichtlich der Behauptung ein« Partei, daß der Tagesverdienst den Betrag des gesetzlichen Unterhaltsbeitrages erreicht. Wenn Unterhalkskommissionen glauben , daß die gesetzlich bsmessensUnterhaltsgebühr höher, als der Tages verdienst des Eingerückten und darum auf das angenommene Ausmaß zu kürzen sei, so „obliegt nicht der Partei der Nachweis, daß der Tagesverdienst den Betrag der gesetzlichen Unlerhalts- gebühr erreicht', sondern es ist Sache

der Kommission, durch Erhebungen festzustellen, daß der Tagesverdienst des Eingerückten niedriger Mar, als die gesetzliche Ankerhalksgebühr» bezw. als der Gesamtbetrag der geichlichen Unterhaltsgebühr, falls die Kommission eine àrabschung im Sinne des Z 5. Abs. 1, bezw. 2, des Gesetzes eintreten läßt' (E.-Nr. 2677/16 vom 14. Juni 1916). Aus dem Gesagten ist ersichtlich, wie wichtig es ist. daß schon bei der ersten Anmeldung alle jene Momente angegeben werden. Welche ge eignet find, den Anspruch der Partei

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