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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1919
Monarchie oder Republik? : Freimaurerei und Kirche über die Staatsform ; ein Wort zeitgemäßer Aufklärung zum Umsturz in Mittel-Europa ; mit einem Anhang: Die Wühlarbeit der Freimaurerei gegen die habsburgische Monarchie
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Seite 37 von 83
Autor: Schoepfer, Aemilian / von Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: 77 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Monarchie ; s.Republik ; z.Geschichte 1919 ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II 64.533
Intern-ID: 163269
lit Gesamtheit überkragen, its® auf Grund der Souveränität »M EinZelmenschen^ die SouverSnitSk des Zum Staat ver- einigten Volkes begründet. Inhaber und Träger der Staats- Ifiwft ìst also das Volk und nur das Volk ; S ! a a ! s f o r m kann demnach nur die Republik, die absolute V»lKs herrsch a st sein. Nach der kirchlichen Lehre ist IMiiiiiffchift Im Staate ebensogut, wie àrrschast des Ein- ' ^ «àm, die Republik ebensogut, wie die Monarchie, denkbar und erlaubt. Nach der naturalistischen Lehre

, daß Wche Bolksgewalt eine -absolut unbeschränkte, von 'gar nie- mini irgendwie abhängige, und das dritte, daß diese absolute Iluabhikigigkelt oder Souveränität im Volk selber« ad iff Summe ' der EinzelsovoerünWten der Staatsbürger, ruht; mm iitn der Grund ist. daß es nur Bolksherrschast. nur «paMlliiilscht Staaksform geben Kann. — Nach der Kirch-^ Rchen Staatslehre ist in einer Republik wohl die GesamihM 'fit Iff Dil der Verfassung bestimmten Form oberster Träger der ^Staatsgewalt, diese Swatsgewalt

ist aber nicht eine absolut« »»iifchflitle, sondern durch den StaakszwM, also durch die Uaàr Ii? Dach« und darum im ^letzten Grund von Gott selbst »«Mittet und beschränkt' sie ruht darum im letzten Grund «ch nMim souveränen Willen des Volkes, nicht im souveräne»

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1923
¬Das¬ ehemalige Palais Fugger (Taxis) in Innsbruck
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Seite 6 von 36
Autor: Hammer, Heinrich / Heinrich Hammer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: S. 3 - 13
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Mitteilungen des Vereins für Heimatschutz in Tirol ; Festnummer Heimattag Innsbruck
Schlagwort: g.Innsbruck;p.Fugger <Familie>;s.Palast
Signatur: II 109.903
Intern-ID: 310119
, bewahrt eine Reihe auf den Palast bezüg licher Schriften, die der jetzige Besitzer, Graf Amadeo Chun-Welsberg, in der dankenswertesten Weise zur Benützung überließt Hier fand sich die Kopie einer Kaufurkunde, nach welcher die tirolische Landschaft am 14. 3uli 1679 dem Grafen Hans Otto Zugger von Kirchberg-Weihenhorn aus dem ihr gehörigen Wiesmahd beim Landhause einen Grund „zur Erbauung eines Palastes' unter Vorbehalt ihrer Grundherrlichkeit verkaufte. Diese Tatsache war mir zwar schon

durch ein Regest dieses Vertrages in der Bibliothek des Zerdinandeums in Innsbruck bekannt geworden; doch hatte ich sie, da der Rindlersche Stadtplan von 172? das ebenfalls in nächster Nähe des Landhauses gelegene, später Reinhartsche Daus in der Zuggergasse (heute Margarethenplah Nr. 6) als „Palast der Grafen Zuggèr' bezeichnete, auf die ses Haus bezogen.^ Der genauere Wortlaut der Urkunde aber verrat nun, dah der verkaufte Grund „von dem Weg, so gegen die Hofmühl geht (d. i. vom Zuggergäßchen), 6b Werkschuh

breit herabwärts gegen dem Landhaus' reichte, gegen Westen an die „offene Gassen der Vorstadt' stich und sich gegen Osten „der geraden Schnur nach, so lang sich der landschaftliche Anger erstreckt', wie der bis zum „gemeinen Weg' (Zuggergäßchen) hinzog. Danach bleibt kein Zweifel, daß es sich um den Grund handelt, auf welchem heute das Palais Taxis steht. Damit führten zugleich die weiteren Nachforschungen auf das Zugger- sehe Familien- und Stiftungsarchiv in Augsburg, aus welchem mir dank

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 109 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
noch um 75 Keller zurückbleiben. Es soll also die Kommission die Geburt eines neuen Kindes benützen, um den Unterhaltsbeitrag neu zu bemessen: sie soll bei dieser Gelegenheit statt des früheren Tagesverdienstes von 7 Kronen den heutigen von S Kronen einsetzen und darum, weil der gesetzliche Unterhaltsbeitrag diesen Tagesverdienst nicht überschreitet, den erhöhten Unterhaltsbeitrag von 8 Kronen 25 Keller, wie es dem Z 4 entspricht, bewilligen. . . Zm dritten Absatz wird ein Weiterer Grund angegeben

, aus dem eine Kürzung des nach Z 4 treffenden Unterhaltsbeitrages durchzuführen ist- „Der nach diesem Gesetz entfallende Unterhaltsbeitrag vermindert sich um jenen Betrag, welcher W die nämliche IM etwa bereits aus Grund des Gesetzes vom 2!. Juli M8, R.-G.-Bl. Nr. 141, als Unter haltsbeitrag zur Auszahlung gelangt ist.' Für den gegenwärtigen Krieg hat diese Bestimmung wohl àeme praktische Bedeutung, sie sei aber doch in Kürze erklärt Auf Grund des zitierten Gesetzes erholten die Angehörigen der im Frieden

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 76 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
3S Einkommen keinen Aussall erleide« oder wenn nach seiner Lebensstellung, seinen Vermögens-, Erwerbs- und Ein- bommensverhSllnissen auf Grund durchgeführter Erhebungen anzunehmen ist, daß dnrch seine Seranziehung zur aktiven Dienstleistung der Unierhall der in Bewacht kommenden An gehörigen nicht gefährde! wird'. Es Werden hier allgemein dreierlei Bedingungen an- gegeben, unter denen der Anspruch aus den Unterhaltsbeitrag nicht besteht. I. Wenn der zur aktiven Dienstleistung Serangezogene

seinen Gehalt oder Lohn fortgezahll erhall'. Dies ist z> B. bei den zum Landsturm einberufenen Staats- und Landes- beamlen und Lehrern der Fall, die auch nach der Einrückung den Sehall ungemindert weiter beziehen; ihre Angehongm haben darum keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Kandels- angesietile beziehen auf Grund des Kandlungsgehilsen-Gesetzes den Gehalt noch vier Woch-n nach dem Emwtt n das aktive Diensloerhallnis weilen s°r diese Zeit haben also ihre Ange hörigen keinen Anspruch

an ihn selbst oder für ihn zu Händen der Angehörigen ohne eine Verpflichtung erfolgt . L. ..Wenn der Eingerückte oder für ihn seine Angehörigen nur einen Teil des früheren Gehaltes oder Lohnes seitens des Dienstgebers ohne eine Verpflichtung sorlgezahlt erhalten, so besteht ein Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag nur dann, wenn aus Grund durchgesührler Erhebungen anzunehmen ist. u 3 Echoepfer, „Dcr staatliche Ilnlerhalksbeilrag.'

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 54 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
n wegen der inzwischen erfolgten Mobilisierung aber, oder aus einem der erwähnten Anlässe zurückbehalten werden. 3. Sie dürfen, während sie den unker Nummer 2 beZeich- neien Militärdienst leisten, nicht ihre Präsenzdienstpflicht erfüllen. — Die PrSsenAdienflpflicht dauert in der all gemeinen Wehrmacht auf Grund des neuen WehrgefstzeZ im allgemeinen zwei Jahre, bei der Kavallerie und reitenden Artillerie und für eine im Wehrgefetz § 8, lc bezeichnete Anzahl von Mannschaften der anderen Truppen

drei Jahre, in der Kriegsmarine vier Jahre. In der Landwehr dauert die Präsenz- dienstpflicht auf Grund des neuen Wehrgesetzes Zwei Jahre, mit Ausnahme der Landwehrkavallerie und einer in Z l, lit. c, des Londwehrgesches eigens bestimmten Anzahl, für welche die drei jährige Dienstpflicht besteht. Ms präsenzdiensixflichtig sind forner anzusehen die Ein- j ährig-FreiMilligen, welche ihr Freiwilligen jähr machen, sowie jene Freiwilligen, die noch vor Genügeleistung ihrer Skellungspflicht gemäß

§ 14, 4, des neuen Wchrgesetzes sich freiwillig Zum Militärdienst gestellt haben. Als nichkprasenzdienstpslichkig haben demnach Zu gelten: 1. Die Ersatz reservi sten und die Reservemänner. 2. Die Landsturmmänner.') -) Den Landsturm Männern gleich gelten als nichtpräsenzdienitpflichtig jene Assentierten, aber noch nicht Eingerückten, die auf Grund § 31. 10 oder 32. 5. W.-G.. als Landwirte oder Familienerhalter einen Präsenz dienstausschub erhielten, aber infolge der Mobilisierung vor dem Endtermin

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 56 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
zem ber 1912, betreffend die Kriegsdienstleistungen. R.-G.-Bl. Nr. 236, zu persönlichen Dienstleistungen herangezogenen Personen gleich zustellen sind.') „Die hilfsbedürftigen Familien der auf Grund bwseZ Gesetzes zu persönlichen Dienstleistungen Herangezogenen haben auf diese Unterstützung Anspruch, wie die Fàilien der anlaßlich der Mobilisierung àberufenen mchtakkivon MMärpersonen.' Wahrend die gesetzlich begründete Kriegs leistung einen Zwang darstellt, gab es auch freiwillige Arbeiter

, die gegen vereinbarten Taglohn sich zu militärischen Arbeiken anwerben ließen und darum für den staatlichen Unterhalts- beilrag früher nicht in Betracht kamen. Wurden solche an fänglich freiwilligen Arbeiter später aus militärischen Rücksichten unter das Kriegsleistungsgesstz gestellt, so waren sie von diesem Zeitpunkt an den anderen auf Grund dieses Gesetzes heran gezogenen hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages gleichgestellt. Mit Ministerialerlaß vom 24. September 1915 Nr. 12516, wurde aber verfügt: „Sämtliche

haben, so ist jetzt die andere -) Wahrend bei den zur aktiven Dienstleistung herangezogenen àie österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist, wurde mit Erlaß vom 20. April !A5. Nr. 2491 verfügt, daß «den hilfsbedürftigen Familien der auf Grund Z 4 des Kriegsleistungsgesetzes eventuell Zu persönlichen Dienstleistungen herangezogenen Reichsangehörigen beim Zutreffen der übrigen geschlichen Voraussetzungen ein Anspruch aus den Unterhaltsbeitrag noch dem Gesetz vom 26. Dezember 1912 zusteht''.

14
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 69 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
M ihren Grund und Boden ohne Knechte und Mägde mit den Mitgliedern ihrer eigenen Familie bearbeiten, als Gewerbetreibende solche, die ohne Gehilfen tätig find. Es ist Mo in beiden Füllen vom sogenannten Kleinbetrieb die Rede. Worin liegt nun der Grund dafür, daß diese, trotz dem sie erträgnisliefernde Vermögenswerte besitzen, dennoch denen gleichgestellt sind, die ihr Einkommen nur von der Arbeit erzielen? Den Orund gibt die Durchführungsverordnung zu diesem Paragraphen, Punkt 4, an: „Etwaige

herangezogene zu den im § 3 zw«er Absatz des Gesetzes erwähnten selbstän digen Kleinbauern und Gewerbetreibenden gehört'. - Der Grund liegt also darin, daß hier der für den Unterhalt der Angehörigen erforderliche Ertrag dieser Werke nicht durch die Arbeit anderer, wie beim Erträgnis von ausgeliehenen Geld- Kapitalien, beim Mieterträgnis eines Zinshauses, oder auch beim . Ertragnis aus einer Fabrik, sondern durch die persön liche Arbeit des BesiHers bedingt ist, und darum, wenn diese persönliche Arbeit

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1911]
Adressbuch für die Städte Brixen a. E., Sterzing, Klausen : nebst Verzeichnis der Handels- und Gewerbetreibenden
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Seite 109 von 147
Autor: Brixen ; Sterzing ; Klausen
Ort: Brixen
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: 98 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Bestand: 1911 ; Nebent.: Adressbuch der Städte Brixen, Sterzing, Klausen
Schlagwort: g.Klausen <Bozen>;f.Adressbuch<br>g.Brixen;f.Adressbuch <br>g.Sterzing;f.Adressbuch
Signatur: II Z 2.545/1911
Intern-ID: 119994
, Nr. 91. Gröbner Anna, Hansbesitzerin, Nr. 58. Grüuberger Johann, Spengler und Hausbesitzer, Nr. 11.. Gschnitzer Kreszenz, Hausbesitzerin, Nr. 120. Gschwenter Alois, Hausbesitzer, Nr. 123. Guggenbichler Franz, Uhrmacher u. Optiker, Nr. 93. I? Haas Wilhelm, k. k. Ober-Postmeister. Häusler Paul, Bäckermeister und Hausbesitzer, Nr. 105. (Ziehe Tnf.) Hallcr Maria, Näherin, Nr. 33. Hauser Eduard, Marmorwerke-Besitzer. (Ziehe Ins.) Hartmair Kosmas, Grundbesitzer, Nr. 166. Hartmair Maria, Grund- it. Hausbesitzerin

, Nr. 166. Heidegger Anna, Grundbesitzerin. Heidegger Josef und Maria, Gasthausbesitzer, Nr. 182. Heidegger Leopold, Schlossermeister, Nr. 68. (Ziehe Tili) Heidegger Maria, Hausbesitzerin, Nr. 183. ' Hinteregger Johaun, Stehmetzpolie'.', Nr. 173. Hiuterholzer Karl, k. k. Bezirtsrichter, Nr. 159. Hochreiner Josef, Grundbesitzer. Hochreiner Josefs Erben, Grundbesitzer. Hofer Alois, Binder und Hausbesitzer, Nr. 36. Hofer Johann, Tischlermeister, Nr. 7. Hofmann Josef, Grundbesitzer. Holzeisen Johann, Grund

20
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1911]
Adressbuch für die Städte Brixen a. E., Sterzing, Klausen : nebst Verzeichnis der Handels- und Gewerbetreibenden
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Seite 26 von 147
Autor: Brixen ; Sterzing ; Klausen
Ort: Brixen
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: 98 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Bestand: 1911 ; Nebent.: Adressbuch der Städte Brixen, Sterzing, Klausen
Schlagwort: g.Klausen <Bozen>;f.Adressbuch<br>g.Brixen;f.Adressbuch <br>g.Sterzing;f.Adressbuch
Signatur: II Z 2.545/1911
Intern-ID: 119994
vereinen bei ! Aktien- u. Kommanditgesellschaften, nach Skalaiii. ' - in allen anderen Fällen nach Skala II, Gesuche um Eintragung des Vertrages in das Handelsregister, erster Bogen 20 K. Gewerbe, siehe Befugnis. / Gewerbescheine, für freie Gewerbe frei. K Gnadengesuche, in Strafsachen frei, sonst v. j. B. IX. — außerordentliche, im Gefällsstrafverfahren v. j. B. L> K Oroßjährigkeitserklärung, Gesuche hierum, v. I- B. 1 X. Grnndbnchextrakte, v. j. B. 2 X. Grund Zerstückelung, Verträge hierüber

unter Personen, die ein gemeinschaftliches Recht auf den Grund haben, v. j. B. 1 X. — unter anderen Personen, wie Kaufverträge. Güterabtretung, Gesuche, v. j. B. 2 X. Gymnasial Zeugnisse, v. j. B. 30 h. haftuilgsurkunden, wie Bürgfchaftsurkunden. Handels- und Gewerbebücher. Die Haupt- und ~ Kontokurrent-, ferner Soldokonto-Bücher der Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden für das doppelseitige Flächenausmaß von 5040 Quadratzentimeter 50 Ii. — alleanderenund zwarJournal(Tagebuch), Strazza i'Ladmbuch

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