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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 121 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
W Zur Mckverschung in das mchtaktwe Verhältnis gehört Mch^die Entlassung des slZ invalid ErklSrten aus dem MilWrverbande. Weil aber dieser Fall im Gesetze gar nicht vorgesehen, ist, dann aber im Zusammenhange mil dem Tode und der BermUung der Soldaten endgilkig geregelt wurde, behandeln wir den Fall der MvatidW Zusammen mil dem Tode und der Dermissung. d)^Der Tod, die Vermischung und die Invalidimi. Bevor wir angeben, wann im Falle des Todes, der Bermiffung und der Invalidität nach dem heute

geltenden Recht der llnterhatlsbm- trag einzustellen ist. müssen Vir ewiges vorausschicken. — Das Gesetz über den Unterhaltsbeitrag HM in H s nur den Fall des Todes und der Dermissung berücksichtigt, indem es Absatz 2 bestimmt: «Den Angehörigen derjenigen, welche im Gefechte gelötet oder nach eissM fvlch« vsr«H! Werden oder infolge einer VeZchSdUvW im atkkm oder einer durch diese DimWeffkvg veraalaßkev SkankW« vor ihrer Rllckverschung in das nichlaàklve Verhältnis sterhen, gebühr! bei Vorhandensein

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Seite 110 von 129
Autor: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl.-Anst. Tyrolia
Umfang: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Signatur: II 63.626
Intern-ID: 226161
gewähren oder indem sie nur eine teil weise Gefährdung des Unterhalts annehmen und darum auch nur einen Teil des gesetzlichen Unterhaltsbeitrages bewilligen. — Eine nur teilweise Gefährdung wird besonders in zwei Fällen angenommen. Der eine Fall besteht darin, daß durch die Ein berufung des Familienerhalters zwar sein ganzes Einkomm en zu fließen aufhört, die Angehörigen aber auch für sich ein eigenes, wenngleich für den Unterhalt ungenügendes, Ein kommen, z. B. den eigenen Arbeitsverdienst der Frau

genießen. — In diesem Fall ist eine Kürzung des Unterhaltsbeitrages nur dann und soweit zulässig, wenn wegen des Eigenoerdienstes der Angehörigen die Zuwendung des Familienerhalters an sie wenige? ausmachte, als der Unterhaltsbeitrag in der gesetzlichen Köhe. Eine andere keilweise Gefährdung des Unterhaltes wird auch dann angenommen, wenn die Angehörigen selber Zwar kein eigenes Einkommen besitzen, der Eingerückte aber durch seine Heranziehung Zur aktiven Dienstleistung nicht sein ganzes Einkommen

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