Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
Bozener Adreßkalender. 75 Gemeindewahlordnung für die Stadt Bozen. § 1. WahlSerechtiHung (aktives MahKechy. Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2, unter ben Gemeinde-Angehörigen jene männlichen Per- souen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- hören : a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hanse oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 », von ihrem im Gemeindebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens
, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — 3. die Gemeindegenossen**) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit, a, be stimmt ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände haften; b) welche die oben unter Punkt 3, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen, § 2, Körperschaften, Vereine und Gesellschaften
, die ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, sind wähl- berechtigt, wenn sie die nach § 1, Punkt 2, lit. a, zur Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen. Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- alitai, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung find jeder für sich wahlberechtiget, wenn der an der Gesamtsteuerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrag erreicht, von dessen Entrichtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist, und übt
jeder Teilbesitzer fein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wcchlkörper aus. § 3. Ausnahme und A«sschieKuug vo« der ZSahlBerechtiguug. Ausgenommen von der Ausübung des aktivenWahlrechtes sind: 1. alle Personen, welche nicht eigenberechtlget find; 2, die entweder für sich *) d, s. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechtigt (zuständig) sind. **) d. f. solche ö ft err. Staatsbürger, welche, ohne in Bozen heimatberechtigt zu sein, im Stadtgebiete wohnen
und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen daselbst Steuer zahlen. selbst oder ihre Familienglieder eine Armenversorgung genießen. — Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen Personen, welche zu einer Strafe verurteilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr, 131, oder des je weiligen Strafgesetzes derBerlust der Ausübung poli- tischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für dieBefähigung zur Wiedererlangung dieser Rechte festgesetzten Zeitraumes; b) diejenigen