43 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1936
¬Die¬ Verfassung des Tiroler Bauernstandes
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/299965/299965_82_object_4974266.png
Seite 82 von 230
Autor: Hohenbruck, Oskar [Hrsg.] / zsgest. und mit Anmerk. und einem Nachschlagregister vers. von Hohenbruck
Ort: Innsbruck
Verlag: Vereinsbuchhandl.
Umfang: 227 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: k.Tiroler Bauernbund
Signatur: I 107.497
Intern-ID: 299965
gliebsbeiträge, Umlagen und Beiträge an die Kam mern u. dgl.) wird die Einbringung im Berwaltungs- weg gewährt. Umwandlung der -bestehenden Organisationen. § 69 . (1) Der Tiroler Bauernbund im Sinne dieses Ge setzes ist unter den Boraussetzungen des § 43, Abs. 5, im Zusammenhalt mit Abs. 3 des Bundesgesetzes, B.-G.-M. Rr. 304/35, der Rechtsnachsolger des gegen wärtig bestehenden Vereins „Tiroler Bauernbund'; in diesem Fall geht dessen Vermögen mit allen Aktiven und Passiven am 1. Jänner 1936

auf die öffentlich- rechtliche Körperschaft Tiroler Bauernbund über. (2) Im Falle des Bermögensüberganges ist der Tiroler Bauernbund berechtigt, auch die ausständi- gen Forderungen des Vereins „Tiroler Bauern bund' aus dem Pereinsverhältnis einzuheben und zu verwenden. (3) Die berufszuständigen Mitglieder des Vereins „Tiroler Bauernbund' werden mit 1. Jänner 1936 Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Tiro- auf einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Grundlage be ruhen. Die Zahlung für vom Bauernbund

vertriebene Druckschriften oder Ersätze für besondere Auslagen für einzelne können im Verwaltungsweg nich t herein gebracht werden. Zu ß 69: (1) Der Uebergang des Vermögens des Ver eines „Tiroler Bauernbund' auf die Berufskörperschast „Tiroler Bauernbund' setzt somit einen Auflösungsbeschluß des hiezu zuständigen Vereinsorganes und einen Beschluß ! desselben Organes auf Übertragung des Vermögens vor aus; er erfolgt aber dann kraft des Gesetzes und nicht kraft Vertrages. Die Vermogensubertragung geschieht

1
Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1936
¬Die¬ Verfassung des Tiroler Bauernstandes
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/299965/299965_49_object_4974233.png
Seite 49 von 230
Autor: Hohenbruck, Oskar [Hrsg.] / zsgest. und mit Anmerk. und einem Nachschlagregister vers. von Hohenbruck
Ort: Innsbruck
Verlag: Vereinsbuchhandl.
Umfang: 227 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: k.Tiroler Bauernbund
Signatur: I 107.497
Intern-ID: 299965
(3) Der nähere Wahlvorgang ist in den Satzungen geregelt. Milgliedschaft. 8 34. (4) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bauernbund wird durch freiwilligen Beitritt erworben. (2) Mitglieder des Tiroler Bauernbundes Können alle im Land Tirol berufszuständigen juristischen und physischen Personen werden; physische Personen müssen das 18 . Lebensjahr vollendet haben, öster reichische Staatsbürger sein und die Voraussetzungen zum Eintritt in die Vaterländische Front erfüllen. Juristische Personen müssen

ihren Sitz in Oesterreich haben. Nicht berufszuständige Personen, die dem Bauern blind als fördernde Mitglieder angehören wollen, sowie in Tirol berufszuständige Personen, die nur wegen des Mangels der österreichischen Zu 8 34: (1) Siehe § 24, Abs. 1 BGG. — (2) Im BGà sind die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft beim Bauernbund nicht ausdrücklich festgesetzt; nur nach den Be stimmungen über die Aufnahme der Mitglieder in Z 24, Abs. 2 und 3 und aus den Bestimmungen der M 15 und 17, Abs. 1, sowie

dieser Boraussetzungen war deshalb notwendig, weil der Bauernbund ja, was allerdings im Gesetz nicht lestgelegt ist, gleichzeitig die Berufsorganisation der Vater ländischen Front darstellt. — (3) Neben den ordentlichen

4
Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1936
¬Die¬ Verfassung des Tiroler Bauernstandes
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/299965/299965_58_object_4974242.png
Seite 58 von 230
Autor: Hohenbruck, Oskar [Hrsg.] / zsgest. und mit Anmerk. und einem Nachschlagregister vers. von Hohenbruck
Ort: Innsbruck
Verlag: Vereinsbuchhandl.
Umfang: 227 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: k.Tiroler Bauernbund
Signatur: I 107.497
Intern-ID: 299965
(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, vor der Einbringung von Landesgesetzen, die ausschließlich - oder vorwiegend die Interessen der Land- und Forst wirtschaft berühren, ein Gutachten des Tiroler Bauern bundes einzuholen. Dieser hat, wenn es sich um wirt schaftliche Fragen handelt, die Landesbauernkammer Zu hören. ( 2 ) Der Tiroler Bauernbund hat alljährlich seinen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Reichs bauernführer vorAulegen. ' (3) Die Landesregierung ist berechtigt

, auch fall- weise Bericht über die Abwicklung der Geschäfte des Tiroler Bauernbundes vom Landesbauernführer Zn verlangen. Zu § 42: (1) Weil nach der neuen Ordnung der Bauern bund die leitende Derufskörperschast ist, so ist das bisherige Recht der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft, vor Er lassung einschlägiger Gesetze und Verordnungen gehört zu werden, auf den Bauernbund übergegangen. Die Anhörung der Landesbauernkammer ist nur eine interne Borschrift; nach außen ist das Gutachten des Bauernbundes

wurde. — (3) Die Pflicht zur fallweisen Derichterstattung über die Geschäftsführung ergibt sich daraus, daß dem Bauernbund auch Geschäfte der allgemeinen Verwaltung übertragen werden können (ß 11, Abs. 1, Punkt 9).

6