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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1913)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1913
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Seite 343 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1913
Intern-ID: 587524
- , § 6 . Brünstige, frei herumkaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besihwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke

und Bollette vor- weist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, datz die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Lunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer

mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung. zu welchem Behufe die Hunde dem Tierarzte vorzuführen sind. , Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der un 8 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. . § 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung

vermag, 'datz er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. § 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aussicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amtstierarzte

werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefokgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer- kermins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. . Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet

1
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Seite 277 von 398
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 397 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1908
Intern-ID: 587519
, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. 8 5 . Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadt magistrate die Bestimmungen des § 35 des Allgem. Tiers euch engesetz es vom 28. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht. §. 6 . Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. . § 7. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im ; Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied . des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen

) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits - versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, infoferne der neue Besitzer den Hund dem Tier ärzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vorweist, 8 8. Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die ■ Steuer in zwei 'Raten à 5 fl. (10 Kronen

), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. . Für .Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. § 9. Zum Zwecke der Stcuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hnndckataster angelegt, und werden' den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestellt, welche dieselben genau und gewissen haft ausznsnllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später

an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Ver anlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer an- ordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weite ren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist aus dem Halsbande der Name des Hunde- bcsitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte

nach 'Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierärzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zah- lungsbestätignng nachzuweisen vermag, daß er für den selben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kronländer eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen

2
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Seite 337 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1911
Intern-ID: 587522
Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. ZI. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Kranlheitssymptomen, insbe sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut- und Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor kehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutlrantheit jedoch

Auftreten der Hundewut werden vom Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 des Allgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880, Ä.-E.-ÄI. Nr. 35, in Anwendung gebracht. 8 6 . Brünstige, frei herumlausende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. § 7 . Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel

eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette ver weist. § 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner Zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den. datz die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt

werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9 . Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen tümer oder Administrator beim

, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesttzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen werteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13 . , Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, stnd innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen

3
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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 349 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur diè Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9. Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestell, welche dieselbent geNau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später Zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen tümer oder Administrator

der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält lede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte

vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, dah er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk

. Die Easthàusbèsitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk- sam zu machen. § 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Lunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des äbgelanfenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Lunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren Lutzerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Äb- fangung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch anshaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ansgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be hufs eine vom städt. Tierarzte auszustellende

4
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 284 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
III. Abschnitt. Vorschriften für UruiKiebesitrer. 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1898 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiesür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 - . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger

, R.-G.-Bl. icr. so, ut Anwendung gebracht. § 6 . Brünstige, frei herumlausende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. § 7 - Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für, jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes 'eine ganzjährige Steuer von 10,fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung ^nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tier ärzte

vorstellt, sowie Marke und Bollette vorweist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichttgungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer tu zwei Raten à 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli • bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist 'nur die Hälfte der Steuer

. 8 il- Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufe die Hunde dem Tierarzte vorzüführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der ' im § 2 aufgesührten Krankheiten konstatiert, so sind dre betreffenden Hunde zu beanständen und ist hievon die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welchÄ entweder die Vertilgung der Hunde- oder diel Ver anlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer an ordnet. § 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei

5
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 384 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anördnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 tr. (20 H.) ö. , W. eine Marke, welche der Hund am Halshande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht

werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, dag er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde

von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk sam zu machen. 8 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des ab gelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17: Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung. Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister ab gefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äuherlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Äb- fangung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkasten von 30 kr, (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be- hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende

6
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 344 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
HI. Abschnitt. Vorschriften für die Hundebesitzer. I. Rundeordnung der Candeshauptftadt Innsbruck. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land- tagsLeschlusses vom 13. September 1868, sowie im Sinne der Beschlüsse des Eemeindetates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. § 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger

, nicht aber auf jene der Um gebung Anwendung. 8 4. Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen habech sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzufüh ren : derselbe hat die ebenfalls notwendige Üeber- führung in die Wasenmeisterei zu veranlassen. Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. § T. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im ' Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des ! Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen

) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits; versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor- ; weist. § 8 . ; Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. ; lieber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl- ; len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer- ; den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 jt. (19 / Kronen

), und zwar in der ersten Hälfte der Monate ; Jänner und Juli bezahlt werde. ! Für Hunde, welche nach dem 1. Juli m das Stadt- i gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur j die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be- ■ zahlen. i 8 9. ! Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im ! Monate Dezember ein Hundekatasier angelegt, und! werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder ; abzugeben

und ist hie- • von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die ! /Veranlassung der Heilung seitens der HundebeMer ' anordnet. ‘ i § 12 . ' , | Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält : jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine ' Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist auf dem Halsbands der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 5. Beim Auftreten

7
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 395 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer -an ordnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält Jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 lr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbands sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name Des Lundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht

werden, find innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem «anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) -entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger, als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz aus letztere Summe zu zahlen. § 14. Durchreisende

von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Easthausbesiher sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk sam zu machen. § 15. , Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer termins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung sofort vertilgt. Andere abgesangene Hunde rönnen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der Mensalis noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und ver Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ,st zu diesem Be hufs eine vom stàdi. Tierarzte auszustellende Beschei

8
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 328 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufs die Hunde dem Tierärzte vorzuführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der im § 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Veri lgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette

, , daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn, der Hund gesund

um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des äbgelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17 . Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet smd, werden nach ihrer Äb- fangung sofort veralgt. Ändere

abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushastenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkasten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be hufs eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei nigung dem Wäsenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. 8 18. Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine Hundemarken eingesührt

9
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 285 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
eine . Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist ' noch die Differenz aus letztere Summe zu zahlen. § w. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadt bezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aussicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amts tierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund ge sund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst Fremdenhnndemarke gegen Erlag

von 50 kr. ö. W. , (1 Kr.) aussolgt. Bei einem Aufenthalte von mehr als drei 'Mo naten hat der Fremde die halbe, und bei einem Aufent- halte von mehr als sechs Monaten die ganze Hunde steuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten, •v Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden aus diese Anordnung aufmerksam zu machen. § 15. ■ Für in Verlust geratene Marken werden nnter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) Per Stück ausgefolgt. 16 . Die ungültigen Marken

des abgelaufenen Steuer- àmins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung ab zuliefern. % 17- Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zu wider gehandelt wird,, werden vom Wasenmeister ab- gesangen. - Hunde, welche mit unheilbaren, aus Menschen ober Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Absaug ung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde kön nen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allen falls

noch aushastenden Steuer, sowie gegen Be zahlung der Wfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden.- Jedoch ist zu diesem Behufs ' eine vom städtischen Tierarzte auszustellende Bescheinig ung dem Wasenmeister vorzuweifen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. 8 18 - Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine- Hundemarken eingesührt sind, müssen, wenn sie in ' die Stadt mitgenommen werden, an der Seine ge führt

10
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 317 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
8 11 . Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufs die Hunde dem Tierärzte vorzuführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der im § 2 aufgeführien Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie- von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertagung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesiher anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält

und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Neichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende. Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aussicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim

Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarkeu um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. § 16. Die ungiltigen Marken des äbgelaufenen Steuer- termins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. § 17. Hunde/ hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be- , treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen

Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung, sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be- hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei nigung dem Wasenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1938
¬Das¬ "Mädchen von Spinges" : eine historische Untersuchung
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Seite 28 von 218
Autor: Klaar, Karl / von Karl Klaar
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.Lanz, Katharina <Freiheitskämpferin>
Intern-ID: 441974
-rechtlicher Natur haben wir vor allem die ordentliche Steuer des Landesfürsten, die auf zwei Termine verteilt war. Der eine, um Georgi (24. April) war beständig, während der zweite zwischen Andrä (30. No vember) und 'Weihnachten schwankte. Eine Aufschreibung der Gemeinde Mut ters von 1575 über jene Bauern aus Mutters und Kreit, welche zur Steuer von Mutters beizutragen hatten, nennt drei Termine: Jörgensteuer, Bartholomä- und Weihnachtssteuer. Da Bartholomä auf den 24. August fällt, wird das Jahr

ein Geldzins ge worden und betrug für Mutters 11 Pfund — 2 fl. 12 kr., für Natters 4 Pfund = 48 kr. Das Steuerkorn (Kuppelfutter) betrug für Mutters um 1406 52 Streich maß 141 , für Natters deren 40; im Jahre 1463 war es ebenfalls bereits in Geld verwandelt und machte 1 Pfund, bzw. 10 Pfennige. Nur das Steuerheu blieb in natura zu bezahlen, und zwar gab Mutters 3, Natters 2 Fuder. Küchensteuer und Kuppelfutter wurden anscheinend zugleich mit der ordentlichen Steuer abge führt. Eine weitere öffentliche

Steuer waren Gerichtsfutter und Gerichtsberner. Hie- von wurde das erstere ebenfalls mit der Ordinari-Steuer geleistet, und zwar in natura, während die Gerichtsberner und Malpfenni ge auf dem Taiding bezahlt 13# Urbar der ganntzen Grafschaft Tirol. Ambter 1406—1412. 140 Urbarregister der Probstei Omras 1463—1494. 141 Für Mutters ist im Gemeindearchiv noch eine spätere Aufstellung (1575) vorhanden, nach welcher das Steuerkorn für Mutters, Raids und Kreit 60 Star Futter und 10 Star Roggen beträgt.

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Bücher
Kategorie:
Belletristik 
Jahr:
[ca. 1930]
¬Der¬ Fexpeter und andere Schwänke
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Seite 8 von 206
Autor: Reimmichl / vom Reimmichl
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 202 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 61.419
Intern-ID: 64963
„Was ist denn eigentlich das Grundbuch? Müs sen da die Felder neu ausgemessen werden? Wo zu denn?' ?n den Augen des Spaßvogels blitzte es lustig: - - „Ja, weißt denn gar nichts, Chrust? Das ist wegen der neuen Steuer!' „Eine neue Steuer? Schon wieder eine neue Steuer! Ist ehedem schon jedes Mausloch be- steuert.' „Ja, liest denn keine Zeitung?' „Eine Zeitung lesen, d a s fehlte mir grad noch; steh'n doch nur ganze Lugenbüschel drinnen.' „Ja, wenn du keine Zeitung anschaust, glaub' ich schon

, daß du nichts weißt. Es steht überall drinnen und in Weihendorf ist's schon auf der Gemeindetafel aufgeschlagen. Der Welsche gibt keinen Frieden und will Krieg machen. Anser Kaiser hak aber viel zu wenig Geld und Soldaten, um den Welschen Mores zu lehren? darum kommt öie'neue Steuer.' „Was denn für eine Steuer?' „Es ist eigentlich zu dumm, was den Herren alles einfallt, und wenn ich's nicht mit eigenen Ohren hakt' verlesen hören, tat' ich's keinem Menschen glauben. Denk dir graö: Eine Zung gesell

e n st e u e r! Wer heiraten kann und tut's nicht, muß eine Steuer zahlen und das keine kleine!' „Geh', plausch' einen Gumpen an!' „Wenn du's nicht glaubst, dann gehst grad nach Mrichskirchen hinab und fragst öie Herren selber. Sie geben dir's schwarz auf weiß.'

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 383 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aussicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen. insbe- I sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut- und Eingeweideparasiten

, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. § 5 . Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadtmagistrate die Bestimmungen des 8 35 de? Ällgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880, R.-E.-Bl. Nr. 35. in Anwendung gebracht. 8 6 . Brünstige, frei herumkaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7. ' Jeder Hnndebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen

) au die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierärzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor weist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewflligung erteilt wer den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen

), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer jd. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9. Zum Zwecke der Stenerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus- weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später zuwachsende

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 394 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
des Eemeinderates der Landes- -Hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. 'Dezember 1839 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol- Mende Vorschriften erlassen. 8 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und Dei Wahrnehmung von Krankheitssymvtomen, insbe sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über tragbaren tierisch parasitären Krankheiten

ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stavtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach Hfy insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierärzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor- 8 6 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner Zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt

wer den. daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) Zu be zahlen. 8 3 . Jum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzem und Administratoren Aus weise zugestell. welche dieselbeni genau und gewissen haft

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 345 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als IQ fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 6 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund gesund befunden

von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. .8 16. Die ungiltigen Marken des äbgelaufenen Steuer- termins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliesern. § 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung. Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmrister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Äb- fangung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde

können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkvsten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be- hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei nigung dem Wasenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. 8 18. Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine Hundemarken eingeführt sind, müssen

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 327 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
1897. Der k. k. Statthalter: fßerveldt, m. p. III. Abschnitt. Vorschrift für F)undebeUt?er. t. Himdeordnung der Candeshauptftadt Innsbruck. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land- tagsbeschlusses vom 13. September 1833, sowie im Sinne der Beschlüsse des Eemeinderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes

, R.-S.-Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht. 8 6 . , Bàstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einznfangen. § 7. . Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im > Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechfel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie

Marke und Bollette vor weist. § 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (io Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. > Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer

17
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 316 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
der EaridesbauptTtadt Innsbruck Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. ZI. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten

sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7 . Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige, Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. ' Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine, neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette ■ vor weist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten

Hälfte des Monats, Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. , 89 . . Zum Zwecke der Steuerkontrol'e wird jährlich im Monate Dezember

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 314 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
. Hoferstratze 5. Würtele Karl, Museumsdiener, Herzog Friedrich strabe 32. . Würtele Konrad, k. k. Finanz-Sekretär i. P„ und Kanzlei s. Steuerangelegenheiten, Marimilian- strahe 35. Würtele Leopoldine, Private, Bürgerstr. 22. Würtele Paula, Univ.-Hilfsarbeiterin, Marimilian- strabe 35. Würtele Roman, k. k. Steuer-Oberverwalter, Müllerstrabe 34. Würtele Walburga, stàdi. Kindergartenleiterin i. P., Bürgerstrabe 21. Würtenberger Gebhard, k. k. Finanzw.-Oberaufseher, Pradlerstratze 35. Würtenberger Hedwig

, St.-B.-Kondukteur, Staats- bahnstrahe 12. Würzer Elise, Städtkämmererswitwe, M. Theresien- stratze 25. Würzer Marie, Doktorswitwe, Müllerstr. 19. Würzer Othm. v., k. k. Post-Oberoffizial, Staffler- stratze 4. Würzl Anton, Gastwirt, Hofgasse 5. Wüschner Adam, k. k. Steuer-Verwalter, Schidlach- stratze 4. Wulz Christian. St.-B.-Kondukteur, Defreggerstr. 46. Wulz Friedrich, St.-B.-Stationsmeister, Andreas Hoferstrabe 55. Wulz Friedrich, St.-B.-Oberkondukteur i. P., Zollerstrabe 5. Wunsch Oskar. Kaufmann

, Kaufmann, Falkstr. 22. Zambra Karl, Kaufmann, Kochstr. 4. Zambra Richard. Kaufmann, Falkstr. 22. Zanella Franz, S.-B.-Amtsdiener, H., Probstenhof- weg 5. Zanella Hermagor. Tischlermeister. Defreggerstr. 22. Zanetti Adele, Näherin, M. Theresienstr. 13. Zanetti Alois, k. k. Steuer-Assistent, Meinhärtstr. 12. Zanger'Eduard, Eeschäftsleiter. Amraserstr. 110. Zanger Maria, Kontoristin, Jnnallee 11. Zangerl Joh., k. k. Post-Oberrechnungsrat, Fall- merayerstrabe 4. . ■, ' Zangerl Johann, k. k. Registraturs

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 348 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
. Innsbruck, 22. November 1897. Der k. k. Statthalter: Mervetckt, m. p. III. Abschnitt. Vorschriften für Hundebesitzer. 1. ltunckeoränung der CandeshaupKtadt Innsbruck. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land- tagsbeschlusfes vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Eememderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen

vom 28. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35. in Anwendung gebracht. 8 6 . . Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer

den Hund dem Tierärzte verstellt, sowie Marke und Bollette vor weist. 8 8 . Die Entrichtung der.Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten FSI- len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde.

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