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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 354 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
36 Vorschrifien über Feld- und Edelweiß-Schutz. besonderen- Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit abschnitte erteilt werden. Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Be willigungen an den Armenfond der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz vom 3. .März 1895. L.-E.-M. Nr. 15, in Vorarl berg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, L.-G.-Bl. Nr. 10, maßgebend. 3. Werden East-, Schani- oder Kaffeehaus-Loka litäten über die festgesetzte oder erweiterte

in den Gast- und Kaffeehaus-Lokalitäten entsprechend anzuhefien., (Statthalterei-Verordmmg vom 3. Juni 1895.) X. Abschnitt. Vorschriften über Feld- und Edelweiß-Schutz. t. Ruszug aus dem tzeldkckuhgeketze vom 29. Dezem ber 1902, Nr. 13 ex 1903. I. Von dem Feldgute und dem Feld frevel. 8 1 . Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der Land- und Feldwirtschaft

des Feldgutes erlassenen besonderen Ver bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber- tretmgen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, 1 namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand- : habung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die ! Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelweiß- ! Pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter- ; «egen. so - Z O' • ! Insbesondere

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Seite 284 von 398
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 397 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1908
Intern-ID: 587519
280 Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe. — Vorschriften über Feld- und Edelweiß-Schutz. Häuser müssen in den Städten und Märkten sowie in Orten mit 4000 und mehr Einwohnern um 12 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken um 11 Uhr nachts, und nur die Kaffeehäuser in den Städten Trient und Rovereto um 1 Uhr nachts, dagegen in den übrigen Gemeinden alle Gast- und Schanklokali- täten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr nachts, die Brannt- weinfchänken, sowie

, Ein friedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht, Be- und Ent wässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke und -Leit ungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege usw. zum Feld gute zu rechnen, als auch noch nicht eingebrachte Früchte, Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtschober, die aus dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen und LürlMiss-Schutz. Geräte und Werkzeuge, das Zug- und Weidevieh, der Dünger usw. § 2 . ' , Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des Feldgutes

(Z 1) und alle Uebertretungen der tti diesem Gesetze enthaltenen oder aus Grund dieses Ge-. setzes von der hiezu berechtigten Behörde zum Schutz« des Feldgutes erlassenen besonderen Verbote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Uebertretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz an derer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasser rechte, oder für die Handhabung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögek

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 358 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
.) X. Abschnitt. Vorschriften über Fell t. R«szug aus dem leldkàtzgelehe vom 29. Dezem ber 1902, L-6.-BL Nr. 13 ex 1903. I. Von dem Fekdgute und dem Feld frevel. § 1 . Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für dis Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der Land- und Feldwirtschaft im weitesten Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zu sammenhänge stehen, insolange sie sich aus offenem Felde befinden

. Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmeten Flächen, wie Aecker, Wiesen. Weiden, Alpen, Gärten Weingärten Obst-, Maulbeer-, Olivenbàme. Pflan zungen aller Art, Bienenstöcke, Pretzvorrichtungm Preßhäuser, Feldhütten, Mpenhütten, Mehhage, Heu- - und Edelweiß-Schutz. pillen, Einfriedungen. Hecken, Alleen, Fischteiche. Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht. Be- und Entwässerungsanlagen. Dämme, Wasser werke und -Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege

diese Beschädigungen oder Ueber- tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand-

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