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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 290 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
Vili. Abschnitt. 1Raucbfanghebrers®rdtumg. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck ans Grund des Z 54, Abs. 2, Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge- meinderatsbeschlnsses vom 21. März 1900, am 15. Oktober 1900. § 1 . Das Rauchfangkehrerbüchel muß für den Kamin kehrer, wenn er behufs Reinigung der Rauchfange, Röhren oder Sparherde-in die Wohnung einer Partei kommt, zur Vormerkung der erfolgten Reinigung und hierfür geleisteten Zahlung stets bereit gehalten werden. , Der Hauseigentümer ist verpflichtet

, jeder Wohn- Partei beim Beziehen der Wohnung ein solches Büchel auszufolgen. . Die Büchel werden vom Stadtpolizeiamte gegen -Erlag von 20 Heller abgegeben. § 2 . Wenn eine Partei aus ihrer bisherigen Wohnung auszieht, hat sie das Büchel dem Hausherrn oder dessen Stellvertreter zu übergeben, welcher es einer später Anziehenden Partei wieder einzuyändigen hat, fodatz fein Büchel außer Haus gebracht werden darf. 3. So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen

- zungsfalle, zu unterziehen: g.) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an- - -haltenden' Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Ka mine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. § 5. Die Reinigung der Kamine und Rauchröhren darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch be fugte Kaminkehrer vorgenommen

für die Fortschaffung des Rußes auf dem Dach boden und in den Kellern zu sorgen. Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür fen in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt werden; beim Ausleeren und Ausbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. § 8 . Sollte ein Kaminfegerbüchel in Verstoß oder Ver lust geraten, so hat sich die betreffende Partei um ein solches beim Hausbesitzer unverweilt zu melden. J 9. Die Parteien . sind verpflichtet, das Kaminftger- büchel der städtischen

Feuerbeschau-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms weise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeschau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen' sind. § 10 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magistrate zur' Anzeige

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Bücher
Kategorie:
Technik, Mathematik, Statistik
Jahr:
[ca. 1899]
Regulativ für die Wasserversorgung der Pfarrgemeinde Girlan aus der Furglauer und Matschatscher Quelle
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Seite 7 von 16
Ort: Bozen
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 12 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Xerokopie;
Schlagwort: g.Girlan;s.Wasserversorgung
Signatur: II 95.043
Intern-ID: 234884
III. Knsfüßrnng der Jukeitung und der Urivalankagen. 8 10 . Die Herstellungsarbeiten ■ vom Hanptrohr bis zur Grenze der betreffenden Liegenschaften und über dieselbe in den Privatbesitz,, re spektive bis zum Privatventil selbst werden vom Komitee auf Rech nung der Partei ausgesührt und bleibt diese Leitung inklusiv des WassermesserS Eigentum der Wassergenossenschaft. Diese Arbeiten werden jedoch erst dann ausgeführt, wenn die Partei den vorgeschriebenen Revers unterfertigt

und damit die vor liegenden Bestimmungen ausdrücklich anerkannt hat. Die Kosten des anzubringenden Wassermessers sind von der Partei jährlich mit 10 Prozent zu verzinsen und bleibt der Wasser messer Eigentum der Genossenschaft. Eventuelle Reparaturen desselben hat die Genossenschaft zu besorgen. Die Partei tragt für den Fall der Kündigung des Wasserbezuges auch die Kosten der Beseitigung, welche jedoch nur von den Organen der Wasserkommission vorgenommen werden darf. § 11 . Die Leitung innerhalb des Privatbesitzes

vom Privaivcntil an kann die Partei von jeden! behördlich konzessionierten Installateur Herstellen lassen. Die Kosten hiesür fallen der Partei zur Last, ebenso die Einhaltung. Der Wasserkommission steht das Recht zu, alle von der Partei veranlaßten Herstellungen zu kontrollieren, unter Amvendung des er forderlichen Wasserdruckes von 20 Atmosphären auf ihre Dichtigkeit zu prüfen und etwa ihr nötig scheinende Veränderungen zu ver anlassen, ohne daß sie dadurch eine Gewährleistung für deren Soli dität übernimmt

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 403 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
werden. ( TO n n t ff r n+& Fi i n hm n rfv1i tt n no nnn*, 100*7 \ VIII. Abschnitt Rauchfangkehrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund Les tz 54, Abs. 2. Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge- meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, 'Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbuchel einzutragen. Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels ffein, das sie um den Preis

, früher der betreffenden Partei anzu- fagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vörgenommen Werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3 . Der Reinigung lind, selbstverständlich im Benüt- ,zungsfalle, zu unterziehen: s.) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchrohren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen

. - ch Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. ' . § 4 . . Die Reinigung der Kamine. Rauchrohren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom- anen werden. , Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten .Hafnern zu. 8 5 . - Es ist ben einzelnen Parteien nicht gestattet

zur Anzeige zu bringen sind. 8 6 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 . 9 . Aebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi- strate auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker

Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wrrd es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. 8 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden,' msoferne selve nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Seite 346 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1911
Intern-ID: 587522
Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei mutz im Besitze eines solchen Büchels sem, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen

zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag , früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenominrn werden soll. Mit den Parteien zu vereinbaren. §3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt zungsfalle, zu unterziehen: a) Sille 14 Tage: Kamine bei grotzen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische

Kamine. Sparherde und Rauchröhren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. o) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern

bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeschau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9 . Tlebertretuugen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung

nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi strate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wird es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige ber der städ tischen Behörde zu machen. 8 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 325 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
Vili. Abschnitt. Raacbfangkebrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe-Ordnung, sowie des Ee- meinderatsbeschlusses vom 21. März 1900, bezw. 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels sein,' das sie um den Preis von 20 Heller

vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. § 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu , festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein

- alle sonstigen Kamine. 8 4. Die Reinigung der Kamine und Rauchrohren darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch be fugte Kaminkehrer vorgenommen werden. Die Reinigung von Kachelöfen und Sparherden steht über Verlangen der Parteien auch den befugten Hafnern zu. . ' § 5. . Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als jenen, .dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahl unter den konzessionierten

der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 7 . Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger büchel der städtischen Feuerbeschau-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen: dieselbe kann ausnahms weise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbelchau-Komnnssion im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. § 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei

unnachsichtlich geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. § 10. Ilebertretnngen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 392 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
Vili. Abschnitt Rauchfangkehrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des ß 54, Abs. 2. Gewerbe-Ordnung, sowie des Ee- meinderatsbefchlufses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge. Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer

werden: beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die gröbte Vorsicht zu gebrauchen. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer-Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen. Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei

einmal: Schliefoare Kamine mit offener Feuemng, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchrohren, Oefe und Sparherde darf nicht durch die Partei selb! sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenon men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen od Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ve bunden sind, so steht diese Reinigung den befugt« Hafnern zu. 8 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, f sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen o lenen

Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi strate auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen

, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wird es zur streu* gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. § 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, msoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200

7
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 353 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommrn werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3 , ' Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt- Zungsfalle, zu unterziehen: :. a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate

einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchrohren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. / Dir Reinigung der Kamine, Rauchrohren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelofen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung

, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9. Uebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer

sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe-Ordnung ge ahndet. ' Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft gesetzt. (Kaminfeger-Gebühren siehe Abschnitt „Tarife'.) IX. Abschnitt. Sperrstunde für Gast In Berücksichtigung

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 336 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
. Abschnitt. Rauchfangkehrer-Drdnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei mutz im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält

und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einsindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate

der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern zu. 8 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als lenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahr

und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 7. Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger- büchek der ' städtischen Feuerbeschau-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen: dieselbe kann ausnahms- wei,e, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommiffion im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen find. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen find vom Kaminfeger der Partei

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 357 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
Vili. Abschnitt. Rauchfangkehrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des Z, 54, Abs. 2, Eewerbe-Ordnung, sowie des Ge meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Nauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels fein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer

werden: beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde. Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not- wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob. sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei

. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. § 9. llebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi strate auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker Eemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100

Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. § 10. Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, rnsoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 355 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
wird. Der genannte Betrag bleibt so lange als Garantietare erliegen, als die Partei Bücher entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall, so wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte Legitimationskarte die Garckntietare zurückerstattet. Jeder Band ist mit der Bibliotheksnummer und mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und Freitag von halb 7 bis halb 8 Uhr abends statt. Für verloren gegangene Legitimationskarten werden keine Duplikate ausgefertigt, auch wird ein Ersatz hiefür

nicht geleistet. ■ Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Ver langzettel, welche von der Partei auszufüllen sind, wozu gedruckte Formulare zur Ausfüllung auf liegen. ' . Bücher mittleren Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage, grotzeren Uknfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen aus geliehen. Parteien, welche den Rückgabeterniin über schreiten, werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. Bestmögliche Schonung und Rein haltung der Bücher wird unbedingt erwar

tet, im entgegengesetzten Falle wird von der schuld- tragenden Partei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädigung gefordert. Das Dibliothekslokal befindet sich Herzog Fried- richstraste Nr. 21 (Stadtturm) 1.. Stock.

14
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 343 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
., gegen Erlag von Kr. 1 ausgefolgt wird. Der genannte Betrag bleibt so lange als Earantietare erliegen, als die Partei Bücher entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall, so wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte Legitimationskarte die Earantietare zurückerstattet. Jeder Band ist mit der Bibliotheksnummer und mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und Freitag von halb 7 bis Haid 8 Uhr abends statt. , Für verloren gegangene Legitimationskarten werden keine Duplikate

ausgefertigt, auch wird ein Ersatz hiefür nicht geleistet. Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Ver langzettel, welche von der Partei auszufülien sind, wozu gedruckte Formulare zur Ausfüllung auf liegen. Bücher mittleren Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage, grösteren Umfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen aus geliehen. Parteien, welche den Rückgabetermin über schreiten, werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. Bestmögliche Schonung und Rein

haltung der Bücher wird unbedingt erwar tet. im entgegengesetzten Falle wird von der schuld tragenden Partei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädigung gefordert.- Das Bibliothekslokal befindet sich Herzog Fried, richstraste Nr. 21 (Stobthirm) 1. Stock.

18
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 309 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
, kann die Bibliothek unentgeltlich benützen. Wer ein Buch zu leihen wünscht, hat sich durch eine Legitimationskarte auszuweisen, welche in der Kunsthdlg. des Hrn. Edmund Lorenz (L. Neurauters Nachf.), Herzog Friedrichstr., gegen Erlag von Kr. 1 aüsgefolgt wird. Der genannte Betrag bleibt so lange als Earantietare erliegen, als die Partei Bücher entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall, so wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte Legitimationskarte die Garantietare zurückerstattet. Jeder Band

ist mit der Bibliotheksnummer und mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und Freitag von halb 7 bis halb 8 Uhr abends statt. Für verloren gegangene Legitimationskarten werden keine Duplikate ausgefertigt, auch wird ein Ersatz hiefür nicht geleistet. Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Ver langzettel, welche von der Partei auszufüllen sind, wozu gedruckte Formulare zur Ausfüllung auf liegen. Bücher mittleren Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage, gröberen

Umfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen aus geliehen. Parteien, welche den Rückgabetermin über schreiten, werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. Be st mögliche Schonung und Rein haltung der Bücher wird unbedingt erwar tet. im entgegengesetzten Falle wird von der schuld- tragenden Partei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädigung gefordert. Das Bibliothekslokal befindet sich Herzog Fried- richstraße Nr. 21 (Stadtturm) 1. Stock.

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 425 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
wird. Der genannte Betrag bleibt so lange als Earantietare erliegen, als die Partei Bücher entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall, so wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte Legitimationskarte die Earantietare zurückerstattet. , Jeder Band ist mit der Bibliotheksnummer und mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und tfretiag von halb 7 bis halb 8 Uhr abends statt. Für verloren gegangene Legitimationskarten werden keine Duplikate ausgefertigt, auch wird ein Ersatz

hiefür nicht geleistet. Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Ver langzettel, welche von der Partei auszufüllen sind, wozu gedruckte Formulare zur Ausfüllung auf liegen. Bücher mittleren Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage, gröberen Umfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen aus geliehen. Parteien, welche den Nückgabetermin über schreiten, werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. Be st mögliche Schonung und Rein haltung der Bücher wird unbedingt

erwar tet, im entgegengesetzten Falle wird von der schuld tragenden Partei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädigung gefordert. Das Bibliothekslokal befindet sich Herzog Fried- richstratze Nr. 21 (Stadtturm) 1. Stock. - Bergführer in Innsbruck und Amgebung. Kroll Franz, Hötting, Bildgasse 6. | Murr Karl, Eoethestratze 15. Kuen Josef, Hötting. Bachgasse 7. | Waldburger Josef, Hölting, Dorfg. 24. Auskünfte darüber: Alpe'wereinslokal Meinhardstraße Nr. 14, I. Stock tinks.'f I. für Wechsel

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