werden. ( TO n n t ff r n+& Fi i n hm n rfv1i tt n no nnn*, 100*7 \ VIII. Abschnitt Rauchfangkehrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund Les tz 54, Abs. 2. Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge- meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, 'Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbuchel einzutragen. Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels ffein, das sie um den Preis
, früher der betreffenden Partei anzu- fagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vörgenommen Werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3 . Der Reinigung lind, selbstverständlich im Benüt- ,zungsfalle, zu unterziehen: s.) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchrohren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen
. - ch Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. ' . § 4 . . Die Reinigung der Kamine. Rauchrohren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom- anen werden. , Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten .Hafnern zu. 8 5 . - Es ist ben einzelnen Parteien nicht gestattet
zur Anzeige zu bringen sind. 8 6 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 . 9 . Aebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi- strate auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker
Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wrrd es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. 8 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden,' msoferne selve nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe