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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1901)
Innsbrucker Adreßbuch; 1901
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Seite 108 von 216
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 140 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1901
Intern-ID: 483100
v., k. u. I Oberlieutenant, I. Museumstraße 8. Perger August, Amtsdiener d. Handels- und Gewerbe kammer, I. Badgasse 6. Perser Otto, Tischler, I. Mariahilf 18. Perini Max,- k. k. Veterrnär-Jnspektor, W. Speckbacher straße 7. Perkhofer Anton. S.-B.-Werkstätten-Arbeiter, I. Kapu zinergasse 14. Perkhofer Katharine, Private, I. Herzog Friedrichstr. 7. Perkmann Marie, geprüfte Lehrerin der französischen und englischen Sprache, I. Universitätsstraße 29. Perkmann Peter, Dr„ k. k. Gymnasial-Professor i. P„ I. Universitätsstraße

29. Perkmann Peter, k. k. Postamts-Erpedient, I. Riesen- gasse 8. Perktold Alois, Schriftsetzer, I. Jnnstraße 73. Perktold Franz, Schlosser, I. Kapnzinergasse 26. Perktold Karoline, Taglöhnerin, Fallbachgasse 9. Perles Richard, techn. Assistent b. d. S.-B., I. Kaiser Perlornig August, Schuhmacher. I. Riesengasse 6. Perlot Marie, Kleidermachrern, W. Andreas Hoferstr. 2. Pernsuß Alois, Oberkondukteur d. k. k. St.-B., I. Jnn straße 49. Pernter August, Gastwirtschaftspächter, „z. Speckbacher

', 28.'. Maximilianstraße 19. Pernter Leopold, k. k. Staatsanwalt-Substitut, W. An dreas Hoferstraße 14. Pernwerth Anna v.. Private, I. Anichstraße 19. Pernwerth Wilhelm v., Mag. pharm., Droguerist, I. Bürgerstraße 20. Perret Marie, Lehrerin, W. Maximilianstraße 27. Perthaler Elise, Private, W. Müllerstraße 15. Pertoll August, Spänglermeister, I. Jnnstraße 12. Pertoll Eduard, 11. Finanz-Rechnungs-Rath, W Andreas Hoferstraße 7. Perwein Franz. S.-B.-Beamter, W. Schöpfstratze 12. Perwög Ferdinand, Gastwirt

, W. Leopoldstraße 17. Perwög Franz, Kanzliftdec k. k. St.-B.-Direktion, W. Graßmahrstraße 6. Perwög Luise, Private, W. Leopoldstraße 17. Pesendorfer Hermann Dr., Advokat, W. Müllerstraße 18. Pesendorfer Viktor, Privatier, I. Museumstraße 25. Pcslalz Amalie, Kindergärtnerin, I. Herzog Friedrich« straße 22. Pcschka Maria v„ Oberstenswitwe, W. Stafflerstraße 9. Pecchie August, Schneidermeister, W. Maximilianstraße 18 . Pesta Konstantin, k. k. Oberbaurath, I. Dreiheiligen straße 6. Peter Anton, k. k. Professor

Hoferstraße 30. Petritsch Josef, Schneider, I. Höttingergasse 27. Petrovitsch Josef sen., Tischlermeister und Hausbesitzer. I. Höttingergasse 7. Petrowitsch Josef tun., Tischlermeister, I. Mariahüfstr.22. Petroivitsch Ludwig, Schneider, I. Herzog Friedrichstr. 39. Petruzzi Emma. Private, W. Graßmayrstraße 1. Petrh Rudolf. Friseur. I. Anichstraße 33. Petrzelka Alexander, Handlungsrersender, W. Staffier« straße 4. . Pettena Karl. Magazins-Arbeiter, W. Leopoldstratze 58. Petter August, Benefiziat

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Seite 293 von 398
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 397 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1908
Intern-ID: 587519
- und Verkaufsläden bestehenden Ter mine nachstehende Bestimmungen festzusetzen und zur , allgemeinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Par teien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 Iit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet

, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab- . lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folg lich wenn die Miete • mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn ' mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben Jahres, wenn .miti. November bis spätestens 15. August des selben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. Monatszimmer

dagegen, deren Miete den Zeit raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be ginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben, durch ein rechtskräftiges Urteil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am. achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt

von Wirtschafts-Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts- und Ver kaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termintage, 1, Februar, 1. Mai, I. August und 1. November, zu ersolgeu. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213, zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt

» halterei-Kundmachungen vom 15. April 1869, L.-G.-BI II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.-G.-Bl. Nr. 48, für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten. Verordnung à r. K, Statthalters vom tz. Mai ,90). 81. ,7.889, betreffend die Bestimmungen. zu weicher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Bändigung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat. Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1906)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1906
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Seite 168 von 327
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 326 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1906
Intern-ID: 587517
an der L.-B.-A. . und k. k. Bezirksschulinspektor, Müllerstr. 18. Lischka Johann, Wagnermeister, Fischergasse 12. Lischka Josef, k. k. Postamtspraktikant/ Adamgasfe 22. Listodin Marie, Bedienerin, Herzog Friedrichstr. 24. List Alois, Zimmerputzer, Museumstr. 35. List Franz, S.-B.-Oberkondukteur, Andreas Hoser straße 38. Lius Ernst!, k. u. k. Medikamenten-Osfizial, Dreiheiligen straße 33. Liussi Johann, Ziegelmeister, Wiltenberg 9. Loacker August, Redakteur der „Tiroler Post', llniver- : sitätsstraße 3. Loacker Franz Josef, Baumeister, Herzog Friedrich

., Jnnrain 19. Longin Albin, Agent, Andreas Hoferstr. 17. Longin Josef, S.-B.-Maschinenschlosser, Mühlau 83. Loos August, Bauführer, Schöpsstr. 19. Loos Ferdinand, Versicherungsbeamter, Pechestr. 10. Loos Johann, Or., t. k. Universitäts-Professor, Karl straße 2. Lora Franz, Schmied, Heiliggeiststr. 3. Lorber Franz, Hausknecht, Mandelsbergerstr. 3. Lorek Adolf, St.-B.-Kondukteur, Fallmerayerstr. 5. Lorek August sen., Schriftsetzer, St. Nikolausg. 24. Lorek August jun., Buchbinder, Herzog Friedrichstr

29. Lorenzi Silvio, Feinschleifer, Sillgasse 13. Lorenzoni Anna, Majorswitwe, Herzog Friedrich straße 19. ■ ' Lorünser Anton, Badmeister, Templstr. 4. Lorünser August, Tischler, Pradlerftr. 11. Lorünser Walburg, Büglerin, Pradlerftr. 11. Losert Alois, Kaufmann, Kaiser Franz Josesstr. 2. Losova Franziska, Industrie-Lehrerin, Universttäts- strahe 21.

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1904)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1904
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Seite 213 von 290
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 289 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1904
Intern-ID: 587515
Bestimmungen festzusetzen und zur allgemeinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn ttte besonderes llebereinkommen der Par teien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Vierteljahr, welches tm Winter mit 1. Februar, im Frühling .mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung

solcher Mieten muß vor Ab laus des vierzehnten Tages nach jedem Tèrmine, folg lich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 16. Mai desselben Jahres, wenn miti: N o vember bis spätestens 15. August des selben Jahres und wenn, mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein.. Mo natszimmer dagegen, deren Miete den Zeit raum vom ersten

bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be ginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Urteil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am achten Tage nach Ablauf der-Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt, einen zur Verwahrung eines Teiles seiner Fahrnisse

, Kaffeehäuser) und von Geschäfts- und Ver- kaussladen zu.-gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termintage, 1. Februar, 1. Mafl I. . August und 1. November, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213,. zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt-- halterei-Kuudmachungeu vom 15. April

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 74 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
Einwohnerverzeichnis von Innsbruck, Hötting, Müh lau und Amras. Torcher-Mayr Kurl, Dr., Sparkasse-Direktions-Se- lretär, H.. Riedgasse 21. Forer Jakob, Eeschäftsdiener, Bäckerbühelg. 13. ' -Forestier Felir de Bikomte, k. k. Rittmeister, Bahn strabe 2 . Forestier Paula de, Vitomtesse. Oberstleutnants- ^ Witwe, Kaiser Franz Iosefstr. 1. Formi August. Schneider. Amras 76. Sorfl Franz, St.-B.-Oberrevident, Marimilian- strabe 17. Form Johann, städt. Bautechniker, Anatomiestr. 22. Formanek Johann

. Edler v„ k. u. k. Generalmajor. Leopoldstrcche 28. Formanek Karl, k. k. Forsteleve, Leopoldstr. 23. Formann Rosa, Wagenbauerswitwe, Schitlerstr. 8. Former Marie, Werkführerswitwe. Easwerkstr. 17. Forschner Eduard. Bank-Beamter, Stafflerstr. 13. Förster August, S.-B.-Assistent, Gumpstr. 10. Forster Dorothea, Damenschneiderin, Eumpstr. 22. Forster Franz, S.-B.-Adjunkt, Eumpstr. 20. Forster Johann, städt. Strahenmeister, Liebenegg- strabe 2. Forster Julius, St.-B.-Revident. Müllerstr. 32. Forster Karl

., k. k. Statthalterei-Offizial, Anatomie- strahe 6. Foàann Karl, Hausbesitzer. Jnnrain 22. ^Sch^ggssdms. Sttstschorherr, Kooperator, H., Fotz Johann. Gastwirt. Sillgasse 3. Fou and Zohanna Private, Burggraben 15. Fouland Rudolf, Kommis. H.. Riedgasse 10. Fournes Mar Musiker. H.. Frau Sittstrabe 1c. Fracalosst Peter. Kochherderzeuger und Schlosser- meister, Andr. Hoferstr. 26. <1118 VIII) • Francescatti Maria, Äezirksrichterswitwe, Kiebach- gasse S. , Franceschini August, Installateur, Jnnstr. 47.-. Franzeschini

Josef, k. k. Postunterbeamter, H., Prob- stenhofweg 4ä. Francescani Franz, Holzhändler, Müllerstr. 24. Frauda Wilma, Ptivate. Amraserstratze 16. Frane! Wenzel, Schneider, Jnnstr. 51. Franiek Serafin, k. k. Zoll-Oberinspektor, Körner- strahe 11. v Franiek Serafin jun., Kanzleiofffziant i. P!.. Körner- strabe 11. Frank Amalia, Wachtmeistersgattin, Schitlerstr. 4. Frank Antonie. Kanzleidirektorswitwe, Speckbacher- strabe 32. Frank August. Dr., Advok.-Konzipient, Andreas- Soferstrabe 32. , , Frank

128. Frauscher Lorenz, Bierbrauer, Stiftgasse 3. Frauenberger Josef, Buchhalter. Schulstr. 9. Fraungruber Marie, Postlontrollorswitwe, Museum strabe 31. Frarola Carmen, Edle v., diplom. Sprachenlehrerin». Kaiser Franz Iosefstr. 1. H ^ ' Frarola Karl, Ritter v., k. k. Regierungsrat, Grohh. Toskan. Rat i. P., Kaiser Iosefstr. 1. l Frech August, akad. Maler, Schillerstr. 15. Frech Franz, 1. Effekten-Schätzmeister der städtischen Leihanstalt, Claudiapl. 2. Frech Hermann, Tapezierer und Dekorateur

11
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1902)
Innsbrucker Adreßbuch; 1902
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Seite 113 von 265
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 184 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1902
Intern-ID: 483099
4. . . Perlinger Leopold, Staatsbeamter i. P., I. Höttinger- gassc 15. Perlinger Marie, Private, I. Herzog Ottostratze 6. Perlornig August, Schuhmacher, I. Riesengasse 6. Perlot Marie, Kleidermachrern, W. Andreas Hoserstr. 2. Perner Franz, St.-B.-Kanzleidiener, I. Staatsbahn- Direktionsgebäude, Clandiastratze 2. : Pernfutz Alois, Oberkondukteur d. 1. !. St.-B., I. Inn- Pernhammer Karl, St.-B.-Diener, H. Riedgasse 38. Pernlochner Jakob, Farbenmüller, Mühlau 27. Pernlochner Johann, Tischler und Glasermeister

, Mühl au 7. Pernlochner Leonhard, Tischler u. Drechsler, Mühlau?. Pernlochner Marie, Wirtschafterin, Mühlau 7. Pernter August, Gastwirtschaftspächter, „z. Speckbacher', SB. Marimiliaustratze 19. Permhaler Alois, Assistent der S.-B., SB. Karmelrter- ■ gasse 6. Pernwerth Anna V„ Private, I. Anichstrage 19. Pernwerth Anton v., St.-B.-Assistent, I. Claudiaplatz 3. Pernwerth Wilhelm, v., mag. pharm., Droguist, I. Mu seumstratze 23. Perret Marie. Lehrerin, W. Marimilianstratze 27. Perterer Sebastian

, S.-B.-Aushilfskondulteur, Pradl 68. Perthaler Elise, Private, W. Müllerstratze 15. Oertoll August, Spänalermeister, I. Jnnstratze 12. Pertoll Eduard, k. k. Finanz-Rechnungsrath, W. Andr. Hoferstratze 6. Perwanger Johann, k. k. Gymnasialprofessor a, D., I. , Fallmeraherstraße 2. Perwein Franz, S.-B.-Beamter, W. Schöpfstratze 12. Perwög Ferdinand, Gastwirt, W. Leopoldstratze 17. Perwög Franz, St.-B.-Kanzlist. I. Schillerstratze 2. Perwög Luise, Private, W. Leopoldstratze 19. Peschke August, Schneidermeister

33. Petschenh Franz,. Schneidermeister, I. Seilergasse 10. Pettena Alois, Kondukteur, W. Neurauthgasse 8. Petter August, Benefiziai und s.-b.-geistl. Rath, I. Mu- senmstratze 30. Petter Jakob, Fabriksarbeiter, Pradl 58. Petz Johann, k. k. Post-Rechnungsrevident, I. Goethe- stratze 11. Petzak Jakob, S.-B.-Lokomotivführer-Subst., I. Fabrik gasse 7. Petzel Emil, k. 1 Rechnungs-Assistent, W. Stafflerstraße 3. Petzer Therese v„ Oberlandesgerichtsrathswitwe, I' Museumstratze 12. , Peyer Georg, S.-B.-Amtsdiener

12
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 300 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
- und Verkaufsläden bestehenden Ter mine nachstehende Bestimmungen sestzusetzen und zur ' allgemeinen Darnach« chtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Par teien über die Fristen zur Nuskündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunchmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet

, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folg lich wenn die Miete . Mit 1. M ai zu Ende gehen soll, bis spätestens 16. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 18. Mai desselben Jahres, wenn miti. Nove mberbis spätestens 15. August des selben Jahres und wenn mit l. Februar bis spätestens 13. November des vorangehenden Jahres bis 12 Ahr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. Mouatszimmer

dagegen, deren Miete den Zeit raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be- ' ginne des Monats zu kündigen. ' Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Urteil wirkungslos erklärt,, so hat der Mieter spätestens am achten Tage uach Wlauf der Mietzeit, das ist nach dem 4. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt

Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.-G.-Bl. Nr. 48, für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige . Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten. . Verordnung des k. ft. Statthalters vom h. Mal \m, ZL if.rro. betreffend die Bestimmungen, zu weicher Zeit N«a In welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Bestandgegenstättde durch Mietlustige zu gestatten hat. Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August 1395, R.-G.-Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen

13
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 335 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach- tehende Bestimmungen festzusehen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ .2 Iti a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, das; die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats- . zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, jm Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muh vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn ■ m i 1 1. F e b r u a r bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebrächt

, sondern auch zugestellt sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, find binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213. zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung..beginnt mit 1. Februar 1892

14
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1913)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1913
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Seite 361 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1913
Intern-ID: 587524
) und der Ge- K s- und Verkaufsläden bestehenden Termine rach ide Bestimmungen festzusehen und zur allge meinen Damachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Ilebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt <8 2 ' kit. u obiger Verordnung), so ist anzunehmen, datz die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet

, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muh vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete miti. Maf zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 1b. Mai des- , selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn miti. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sem. Monatszimmer dagegen

, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfahl, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Febmar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm über nimmt

von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Verkaufsläden zu gelten: was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage. 1. Febmar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die Kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. , 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung..beginnt mit 1. Febmar 1892, mit welchem Tage die Statt

15
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 405 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
) und der Ge schäfts- und Vertaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Aebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, dag dre Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im , Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai. im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten mutz vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August , desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres vis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaht, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge- e - und Verkaufsläden zu gelten: was aber die ung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage. 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1853, R.-G.-VI. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirlsamkeit dieser Kundmachung.beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 416 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusehen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Nebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Auflündigung und Ràmung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 Ja. a obiger Verordnung), so ist cmzunehmsn,. datz die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats- zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Auflündigung solcher Mieten mutz vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete 1. M a i zu Ende gehen soll, bis spätestens 5. Februar desselben Jahres, wenn 1. August bis spätestens 15. Mai des- elben Jahres, wenn 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn > '1. Februar bis spätestens 15. November tnt mt TtU m-t des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur- angebracht, sondern auch' zu gestellt

sem. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, find binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil Wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai. 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

1 und 2 Ge sagte hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser. Kaffeehàser) und von Ge schäfts- und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Ràmung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage. 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. , 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser- liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. I 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung.beginnt

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 370 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusehen und zur allge meinen Darnachachtung rund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Ueberemkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (Z 2 kit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, datz dre Miete (mit Ausnahme der sogenannten Mvnats- zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im ,Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten mutz vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres vis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfatzt, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mictzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Derkaufsläden zu gelten: was aber die Räumung , der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6., 3n allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16, November 1858, R.-E.-BI. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. 7- Die Wirksamkeit dieser Kundmachung..beginnt mit 1. Febmar 1692

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Seite 358 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1911
Intern-ID: 587522
) und der Ge schäfts- und Verraufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1 Wenn kein besonderes Ueberemkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (8 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß dre Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Wmter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten mutz vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, brs spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn ; mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn _ mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar. 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge- ' schäfts- und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-BI. ' Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung..beginnt mit 1. Februar 1892

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 347 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes llebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (8 2 kit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß dre Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Wmter mit 1. Februar. im Frühling mit 1. Mar. rm Sommer mit 1. August und im Herbst

Mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Meten muh vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete , ' mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn mir 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres vis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaht, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lpkalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Verkaufsläden zu gelten: was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-E.-BI. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. ,7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung.beginnt mit 1. Februar 1892

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