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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 137 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Erst Karls Solln Ludwig I. „der Große' (1342—1382) vermochte den von ihm geführten Titeln auch eine wirkliche Unterlage zu ver schaffen. *) Schon 1343 wurde der Woywode der Walachei zur Anerkennung der ungarischen Oberhoheit gezwungen. Einige Jahre darauf wurde die Moldau, ein Theil des früheren Cumanien, von den Ungarn in Besitz genommen, nachdem die bisher dort herrsehenden Mongolen oder Tataren infolge wiederholter Einfälle der Székler das Land geräumt hatten. Doch gelang es (noch vor 1359

) dem Häuptling dar Walachen in der Mar- maros, Bogdan, welcher mit seinen Stammesgenossen über die Karpaten zog und durch andere Walachen verstärkt wurde, in diesem dünn be völkerten Lande eine Herrschaft zu gründen und sich auch gegen die Angriffe der Ungarn zu behaupten, sodass sich der König mit der An erkennung seiner Oberhoheit und der Zahlung eines Tributs durch den Woywoden begnügen musste. Die Großen Dalma ti ens und Oroatiens wurden schon 1345 unterworfen und 1358 nach mehrjährigen Kriegen

auch Venedig' zum Abschlüsse eines Friedens gezwungen, nach welchem es alle Inseln und Küstenplätze zwischen dem Quarnero und dem Gebiete von Durazzo an Ungarn abtrat. ' 1351 und 1352 zog Ludwig seinem Oheim, dem Könige Kasimir von Polen, zuhilfe, der mit den Litauern um den Besitz Rothrusslands oder der ehemaligen Fürstentümer Ilalitsch und Wladimir kämpfte, und trat ihm bei dieser Gelegenheit gegen 100.000 Goldgulden die von seinen Torgängern ererbten Ansprüche auf diese Länder ab, mit der Bestim mung

, dass, wenn Kasimir ohne männliche Nachkommen mit Tod ab- gienge, mit Polen, welches der König schon seinem Neffen für diesen Fall bereits 1339 versprochen hatte, auch die genannten Gebiete an Ungarn fallen sollten. Nachdem Ludwig nach Kasimirs Tode 1370 König von Polen geworden war, vereinigte er Ende 1380 oder anfangs 1381 Both- russland unmittelbar mit Ungarn. Im Jahre 1356 wurde auch der Ban Twartko von Bosnien ge- nöthigt, die Oberherrschaft des ungarischen Königs wieder anzuerkennen

und diesem das Land Chulm abzutreten. Als das von Stephan Duschan ') Detaillierte Nachweise in meiner Abhandlung : „Ludwig I. von Ungarn und die ungarischen Yasallenländer'. (Aus dem „Archiv für österreichische Geschichte', 66 Bd.). Einige Ergänzungen gibt Steinherz, Die Beziehungen Ludwigs I. von Ungarn zu Karl IY, „Mittheitungen des Instituts', 8, 237 ff. und 9, 555. 572 ff, und für Bosnien Klaic-Bojnicic, S. 177 ff. Vgl. auch meine „Geschichte Österreichs', 2, 208 ff. sowie Zsindely. Magyar alkotmäny az Anjouk

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 376 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
und Ungarn gemeinsamen Angelegenheiten, welchen ein Subcomité von 15 Mitgliedern aus gearbeitet hatte, als einen „geeigneten Anknüpfungspunkt für das Zu standekommen des Ausgleichs'. Nun musste auch die Zustimmung der nicht ungarischen Reichshälfte zu diesen Vereinbarungen erwirkt werden, da diese von den Ungarn als Voraussetzung für den Ausgleich gefordert wurde. Noch während der Verhandlungen mit Ungarn hatte die Regierung den. Gedanken, das Votum der einzelnen Landtage einzuholen, fallen lassen

Ministerwechsels nicht zustande. Der von den Deutschliberalen angefeindete und von den Ungarn mit Misstrauen betrachtete Graf Belcredi wurde am 7. Februar 1867 entlassen und der Minister des Äußern, Freiherr von B e u s t, zum Präsidenten des Ministerrathes und Leiter des Staatsministeriums ernannt. Dieser war nicht bloß für den Ausgleich mit Ungarn, sondern auch für ein Hand- in Hand-Gehen mit der deutschliberalen Partei. Unterdessen hatte in Ungarn der 67er Ausschuss den Entwun des 15er Subcomités angenommen

. Es wurde nun durch kaiser liches Rescript vom 17. Februar 1867 die ungarische Ver fassung und die 1848er Gesetze wieder hergestellt, die ungarische und siebenbürgische Hofkanzlei aufgehoben, die Einverleibung Siebenbürgens in Ungarn verfügt und Graf Andrässy mit der Bildung eines ungarischen Ministeriums betraut. Dieses brachte den Aus gleichsentwurf im Reichstage ein, dessen beide Häuser (30. Marz und 3. April) denselben annahmen. Nach diesen Abmachungen wurde durch eine kaiserliche Botschaft

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 183 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
welche sieh über die staatsrechtliche Stellung dieser Länder, sowie die B-echte des Hauses Österreich in denselben verbreiteten. 1 ) Es waren doch erste Ansätze, auf die allmählich, im Zusammenhange mit den politisch bedeutsameren Veränderungen eine reichere Entwicklung später folgte. II. Gesell!©Me des öffentlichen Beclites 1526—1740. a) Die Erbfolge. I, Die Thronfolg© in Ungarn. Obwohl Ferdinand I. nur durch Wahl auf den ungarischen Thron gekommen war. sah er doch Ungarn als Erbreich

an. In seinem Testamente vom Jahre 1543 vermachte er Ungarn wie Böhmen seinen Söhnen nach dem Bechte der Erstgeburt, also zunächst seinem ältesten Maximilian, ja er bestimmte, dass. wenn seine Söhne ohne eheliche Nachkommen mit Tod abgiengen, eine seiner Töchter folgen sollte. Im Godicill von 1547 wurde gesagt, dass die Primogenitur auch für seine Töchter gelten sollte. Auch die Ungarn dachten nicht daran, eine unbedingtes Wahl recht in Anspruch zu nehmen. Im Jahre 1547 erklärte der Bei eh stag ausdrücklich, dass

hatte. Als Ferdinand I. 1561 die Stände zur Krönung seines ältesten Sohnes Maximilian einberufen wollte, vertraten seine ungarischen 3 ) Vgl. Luschin. Reichsgeschichte. S. 370 f. s ) Cum sese Or dines et Status regni non solum Majestati suae sad etiam suorum haeredxm imperio et potestciti in orane tempvs subdiderint. Mon. corniiialia Hungariae, 8, 135 art. 5. a ) Die Belege für das Folgende beiÀ. Gindely, Über die Erbrechte des Hauses Habsburg auf die Krone von Ungarn 1526—1687. „Archiv für österreichische

Ge schichte', 51, 197 ff. und meine „Geschichte Österreichs'. 4, 221 ff. 278 und 5, 92 ff. 29S ff. Vgl. Seidler, Studien S. 37 ff. auch Hauke S. 71 f. Gegen die Be hauptung Lust-k and l : s. Das ungarisch-österreichische Staatsrecht, S. 9 ff., dass von 1527 an wie auch früher in Ungarn immer die Primogeniturerbfolge, und zwar in männlicher und -weiblicher Linie bestanden habe, hat sich mit Recht Fr. v. Deäk, Ein Beitrag zum ungarischen Staatsrecht, S. 29 ff. erklärt, der aber wieder das Wahlrecht

der Ungarn zu »sehr betont hat. Vgl. auch G\y. i r äk y : Disquisitio de modo conseguenti sv.mmvm Imperium in Hmgaria ; Sal a mon, magyar kirähß szék hetöltese és a pragmatica sanctio; sowie die systemat-, staatsrechtlichen Werke von Iv o r b u 1 y und E. K a gy.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 19 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
der deutschen Reichsgewalt unter Ludwig dem Kinde und Konrad I. benutzten die Ungarn zu verheerenden Raubzügen, welche sie fast Jahr für Jahr theils längs der Donau nach Süd- und Mittel deutschland, tbeils durch Mähren und die übrigen Slavenländer nach Norddeutschland unternahmen. Mehr als das Gebiet an der Donau blieb Karantanien verschont, das gebirgig und daher für Reiterscharen schwerer zugänglich war und den Ungarn auch mehr ans dem Wege lag. Erst Heinrich I. und Otto I. waren in Folge der Kräftigung

des Reiches im Stande, Deutschland gegen die auswärtigen Feinde zu schützen. Die Ungarn wurden 933 bei einem Einfalle in Thüringen und Sachsen von Heinrich I. entscheidend gesehlagen, ein noch größeres Heer, das 955 bis Augsburg vordrang, von Otto 1. fast vollständig vernichtet. Fortan hörten die Einfälle der Ungarn nach Mittel- und Westeuropa auf. die Völkerbewegungen, welche länger als ein halbes Jahrtausend die Donau- länder durchÜuthct hatten, waren endlich zur Ruhe gebracht, die ethno graphischen

Verhältnisse der österreichisch-ungarischen Monarchie im ganzen festgestellt und auch für die künftige territoriale Entwicklung die Grundlagen gelegt. Erste Periode. Die Zeit der getrennten Entwicklung der deutsch-öster reichischen Länder und der Reiche Böhmen und Ungarn (c. 1)55—1526), A. Die deutsch-österreichischen Länder. I. Geschichte der territorialen Verhältnisse. a. Die Bildung der einzelnen Territorien. 1. Österreich. Der glänzende Sieg Otto's L über die Ungarn im Jahre 955 er möglichte a uch

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 145 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
bungen (von 1463) wegen der Nachfolge zu bestätigen und zu erneuern, so dass, -wenn Wladislaw ohne legitime Söhne oder diese ohne männliche Nachkommen mit Tod abgiengen. Ungarn v ipso facto u auf Max und dessen directe Leibeserben übergehen sollte. Die möglichst bald zu be rufenden Stände sollten den Vertrag bestätigen. 1 ) Dies geschah auch, allerdings nur nach heftiger Opposition, anfangs März 1492 auf dem Reichstage in Ofen, wo die Bischöfe und Prälaten, 70 Magnaten im Namen der übrigen

, im October 1505 einstimmig den Beschluss fasste, dass sie, falls Wladislaw oder ein späterer König ohne männliche Erben mit Tod abgienge, nie einen Ausländer, sondern nur einen Ungarn zum Könige wählen würden. K. Maximilian begann des wegen Krieg gegen Ungarn, und auch Wladislaw billigte obigen Be schluss nicht. Am 19. Juli 1506 wurde in Wien Friede geschlossen, wozu auch der ungarische Reichstag dem Könige unbedingte Vollmacht gegeben hatte. Der Kaiser behielt dabei sich und seinen Erben seine Rechte

auf Ungarn vor. während von Seite der ungarischen Bevollmächtigten diese Frage mit Stillschweigen übergangen wurde. Doch hatte dieselbe ihre actuelle Bedeutung verloren, weil am 2. Juli dem Könige ein Prinz, Ludwig, geboren ward. Dieser wurde dann im Juli 1515 mit Maria, der Enkelin des Kaisers, vermählt und zugleich die Verheiratung seiner einzigen Schwester Anna mit einem der beiden Enkel Maximilians in Aussicht genommen. Im Jahre 1521 wurde sie dem Erzherzoge Fer dinand angetraut. Die Aussicht

der Habsburger auf Ungarn und Böh men ward dadurch noch verstärkt. ! ) Sete pro se. heredibus et successoribus suis Utleris pateniibus imcrìbent in liane sentenciam. ai d. Bladislaum regem Hb er'is masculis ex htmbvt suis legittime procreatili non relict if nut eisdem relictis et sine hererlibus descendenhbus mortuis decedere conlinyot, quoti in tali ermi ipsum Mazimi/ianum, Romanorum regem, aut. eo non existente aliquem ex fillio suis, aut his non existentibus eorum heredibus masculis per limavi recta

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 378 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Die gemeinsamen Aasgaben sollten nach einem speciellen, immer auf 10 Jahre geschlossenen Übereinkommen zunächst aus dem Er trage der Zölle bestritten, vom Best aber 70^ durch die im Eeichsrathe vertretenen, 30% durch die ungarischen Länder beigetragen werden. 1 ) Zur Verzinsung der allgemeinen Staatsschuld hatte Ungarn nur einen jährlichen Beitrag von 29,188.000 Gulden zu leisten. Die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten sollte durch ein gemeinsames verantwortliches Ministerium

beider erforderlich. Zur Herbeiführung einer solchen sind die Beschlüsse der einen Delegation und eventuell auch deren Motivierung der anderen mitzutheilen, oder es erfolgt eine gemeinsame Sitzung, in der aber nur abgestimmt, nicht debattiert wird. Durch ein kaiserliches Handschreiben vom 14. November 1868 wurde die Titeltrage in der Weise geordnet, dass der Monareh fortan den Titel „Kaiser von Österreich. König von Böhmen u. s. w. und apostolischer König von Ungarn' führen, das Beich „Österreichisch

-Ungarische Monar chie' heißen sollte. In demselben Jahre wurde auch das Verhältnis Kroatiens zu Ungarn durch eine wechselseitige Vereinbarung (Ausgleich) geordnet, der zufolge jenes Königreich als Theil der Stefanskrone anerkannt und demselben als einem mit Ungarn unzertrennlich verbundenen Staat eine gewisse Selbst ständigkeit hinsichtlich seiner Verwaltung und Gesetzgebung im Innern zugestanden wurde, während die mit Ungarn gemeinsamen Angelegenheiten durch die ungarischen Behörden verwaltet

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 135 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
unteren Cettina und landeinwärts bis in die Nähe des Verbote erstreckte, dessen Herzog aber seit dem Beginne des 10. Jahrhunderts seine Herr schaft wahrscheinlich auch über das Land von der Kulpa bis zur mitt leren Drau ausgedehnt hatte. 1 ) Als dort bald nach dem Tode Swinimirs (Zwonimirs), der vom Papste Gregor VII. 1076 den Königstitel erhalten hatte, innere Unruhen ausbrachen, eroberte Ladislaus von Ungarn, der entweder durch seine Schwester Helena, die Witwe Swinimirs

, oder durch einen croatischen Großen zur Einmischung bewogen ward, 1091 das binnenländische Croatien, dessen Verwaltung er seinem Neffen Alirms übertrug, wurde aber durch einen Einfall der Petschenegen oder Oumanen in Ungarn gehindert, bis zum Meere vorzudringen. Sein Bruder und Nachfolger Colo man (1095—1116), nach dessen Thronbesteigung die Croaten einen einheimischen Großen zum Könige wählten, unterwarf das Land neuerdings, vereinigte es mit Ungarn und übertrug die Verwaltung einem Ban. Im Jahre 1105 brachte Coloman

auch Zara, Trail, Spalato und die benachbarten Inseln, welche bisher die Oberhoheit Venedigs an erkannt hatten, in seine Gewalt und nahm den Titel eines Königs von Croatien uud Dalmati en an. Mit Ausnahme von Zara wurden diese Gebiete auch in späteren Kriegen gegen die Venetianer behauptet. Bela II. (Hol—1141) dehnte seine Oberherrschaft auch über das von Serben be wohnte E am a (den Nordwesten der Herzegowina) aus, wovon er seit 1138 den Königstitel führte. Auch das zwischen Ungarn und Rama liegende

eingesetzt hatte. Auch das unmittelbare Reichsgebiet wurde in dieser Richtung vor geschoben, indem die Ungarn die Auflösung des oströmischen Reiches benützten, um Belgrad und andere Städte südlich von der Save zu er obern, die später als MachoverBanat ein besonderes Verwaltungs gebiet bildeten. 5 ) Siebe Klaic-Bojnicic, S1 avonicn vom 10. bis zum 13. Jahrhundert (Agram, 1882), der dies bezüglich des westlichen Theiles des Landes zwischen der Drau und Sau, wo Ladislaus I. dann das Bisthum Agram gründete

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 140 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
sein Sohn Emeri eli noch vor ihm den Tod fand, zu seinem Nachfolger eigenmächtig seinen Schwestersohn Peter, während er seinen Bruders sohn Wazul blenden ließ und dessen Kinder in die Verbannung schickte. Doch wurde Peter 1041 wegen seiner Willkürherrschaft von den Ungarn gestürzt und ein Großer, Aba, auf den Thron erhoben. Der deutsche König Heinrich III., dessen Hilfe Peter anflehte, beraubte Aba 1044 der Krone und setzte Peter wieder ein. Aber schon 1046 wurde dieser von den Ungarn

neuerdings entthront und Wazuls ältester Sohn Andreas I. als König anerkannt. Auch fortan wurde Ungarn häufig durch Thron kämpfe heimgesucht, indem verschiedene Glieder des Hauses der Är päden sich die Regierung streitig machten. Die zweifache Grundlage der Thronfolgeordnung in Ungarn, das Erbrecht der Dynastie und das Wahl recht der Nation, brachte es wiederholt mit sich, dass die Brüder dem Sohn des Königs an Rechten vorgiengen 1 ). Erst als Andreas II. 1205 den minderjährigen Sohn seines älteren

) Maria Gem. Ladislaus IV. Kunigunde Otto III. f 1312 Karl II. K. 1272—90. Gem. Pr. Hg. v. Baiern T .Neapel OttokarII. vJBöh. Gegen-K. 1305—8 KarlMartell Wenzel II. K. v. 1295 Böhmen fl305 4. Karl Robert Wenzel III. v.Böh. v. Anjou (Ladislaus V.) f 1306 11342 K. 1301 Gegen-K. 1302—1305 (seit 1308 allein) *) Die mit stärkerer Schrift hervorgehobenen Namen bezeichnen die Könige von Ungarn.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 144 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
auch dieser am 6. April 1490 ohne legitime Nachkommen starb, mussten die Ungarn, in der Überzeugung, dass ihnen ein Wahlrecht zustehe, nur noch befestigt werden. Doch hatten unterdessen die Habsburger auf Ungarn begründete Ansprüche erworben. Viele hervorragende Große, die mit Matthias sich verfeindeten, wählten am 17. Februar 1459 den Kaiser Friedrich III. . „als Verwandten des Königs Ladislaus' und weil er (seit der Vormund- Gchaffc über diesen) die Krone in Besitz habe, zum Gegenkönige

) folgte. Der Kaiser gab gegen 80.000 Du- caten die ungarische Krone und die ihm einst von der Königin Elisabeth verpfändete Stadt Ödenburg heraus. Dagegen sollte er den Titel eines f Königs von Ungarn lebenslänglich behalten dürfen, und es wurde bestimmt, dass, wenn Matthias ohne Söhne mit Tod abgienge, Friedrich oder ein von ihm zu bestimmender Solln, oder wenn er nicht mehr lebte, ein von den Ungarn zu wählender Solin ihm auf dem ungarischen Throne folgen sollte.*) Aber nach Matthias' Tode nahmen

die Ungarn für sich das Recht der freien Wahl in Anspruch und wollten von Maximilian, des Kaisers Sohne, gerade deswegen nichts wissen, weil er die Krone „aus Gerechtig keit' forderte. Am 15. Juli 1490 wählte die Mehrheit der ungarischen Stände den König Wladislaw von Böhmen zum Könige, während von einer Minderheit schon früher dessen Bruder Prinz Albert von Polen proelamiert worden war, andere sich später an Maximilian anschlössen. Dieser wurde zwar, nachdem er am 17. November bereits Stuhlweißen burg

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 351 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
fasste die Ständetafel einstimmig den Beschluss, sich mit einer Repräsen tation in diesem Sinne an den König zu wenden. Auf die Nachricht von den Vorgängen in Wien trat auch die Magnatentafel dieser Adresse bei. Da die Bewegung in Ungarn, besonders in Pest einen, immer bedenk licheren Charakter annahm, genehmigte der Kaiser (16. März) im all gemeinen die ihm vorgelegten Forderungen, und es wurde (17. März) Graf Ludwig Batthyäny mit der Bildung des Ministeriums betraut. Dieses „unabhängige

zusammentreten und demselben der Rechnungs- abschluss über das abgelaufene wie der Voranschlag für das künftige Jahr vorgelegt werden sollten. Die Verhandlungen sollten öffentlich sein und für die Wahl der Deputierten aus Ungarn und dessen Nebenländern nur ein sehr geringer Census und eine gewisse Bildung gefordert, allen bis herigen Wählern jedoch das Wahlrecht gelassen werden. Die unter- thänigen Lasten, die Geldabgaben an die Grundherren und die Zehenten, wie die grundherrliche Gerichtsbarkeit

und die Steuer freiheit des Adels wurden gegen eine Entschädigung aufgehoben Die Censur wurde abgeschafft und die Gleichstellung särnmtlieher gesetz lich anerkannter Religionen ausgesprochen. Am 11. April wurden diese „Achtundvierziger Gesetze' vom Kaiser sanetioniert. Auch die Union Siebenbürgens mit Ungarn vorbehaltlich der Zustimmung des dortigen Landtages, die am 30. Mai erfolgte, wurde vom Reichstage in Aussicht genommen. Die neue Verfassung trat zwar ins Leben, und der auf neuen Grund lagen beruhende

sich gegen Ungarn erhoben und dieses mit bewaffneter Hand angriffen, kam es zum Kriege. Die österreichische Regierung, welche die Vorgänge in Ungarn, wo der maßlose Finanz- minister Kossuth die Reiehstagsmajorität ganz beherrschte, längst miss- trauisch verfolgte, suchte die Bewegung nun militärisch (Windischgrätz)

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 139 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
ermordeten Karl, auf den Thron beriefen, der auch in Dalmatien, Croati en und einem großen Theile von Ungarn als König anerkannt wurde. Sigis mund wurde auch diesmal (bis 1409) der Aufständischen Herr. Da aber Ladislaus die von ihm behauptete Stadt Zara mit einigen benachbarten Gebieten und seine Ansprüche auf den übrigen Theil Dalmatiens 1409 um 100.000 Ducaten an Yenedig verkaufte, so brach zwischen diesem und Sigismund 1411 ein Krieg aus, der 1420 mit der Eroberung von ganz Dalmatien

Bos nien. 1466 und 1483 die Hercegovina von den Türken erobert. Die vom Könige Mathias 1464 den Türken entrissenen nordwestlichen und nord östlichen Gebiete Bosniens giengen unter seinen Nachfolgern wieder ver loren. 1521 wurden auch die noch in den Händen der Ungarn befind lichen Festungen am rechten Ufer der unteren Save, Sabacz und Belgrad, von den Türken eingenommen, worauf 1526 der Angriff auf Ungarn selbst, die Niederlage bei Mohäcs, der Tod des Königs Ludwig II. und die Besetzung

der Hauptstadt Ofen folgten. Zwar zog der Sultan bei der Annäherung des Winters wieder nach Hause, aber in Peterwardein und anderen Plätzen Syrmiens blieben türkische Besatzungen zurück. II. GreseMcMe des Öffentlichen Kcelites. a) Die Thronfolgeordnuiig'. 2 ) In Ungarn bestand lange Zeit keine fest© Thronfolgeordnung. Das erste gemeinsame Oberhaupt Ärpad wurde von den sieben Stämmen gewählt, Der erste König. Stephan der Heilige (f 1038), bestimmte, da '*) Ein Schock hat 60 Stücke. ■) Die genannten ITerke

hatalom és méltósag Magyarorszàgon. (Die königliche Würde und Macht in Ungarn) Budapest:. 1895.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 163 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
desselben nicht mehr anerkannt und einen König gewählt. 1 ) In Ungarn gab es auch kein Gesetz, auf das sieh Ferdinand zu Gunsten seiner Ge mahlin hätte berufen können. Ja, die Friedensverträge von 1463 und 1491 zwischen Österreich und Ungarn schlössen die weiblichen Glieder geradezu von der Thronfolge aus, indem sie den Habsburgern schon beim Mangel von männlichen Nachkommen des Königs die Kachfolge zusicherten» Diese Verträge wären für die Ansprüche Ferdinands entscheidend ge wesen

. Aber die Ungarn erklärten, die betreffende Bestimmung des Pressburger Friedens sei ohne Rechtskraft, weil der Reichstag dazu seine Zustimmung nicht gegeben habe. Man konnte leider diese Behauptung nicht widerlegen, weil die Urkunde, durch welche die ungarischen Stände obigen Artikel genehmigt hatten, vom Kaiser Max dem Eathe von Augsburg zur Aufbewahrung übergeben worden und in Vergessenheit ge- rathen war. In Ungarn standen sich seit langem zwei Parteien feindlieh gegen über, die der Magnaten

. Ganz Ungarn bis auf einen kleinen Streifen im Westen und Siebenbürgen war in seinen Händen. Für Ferdinand von Österreich war es von großem Vorth eile, dass nicht bloß seine Schwester Maria, die Witwe Ludwigs II., nach Kräften für ihn wirkte, sondern dass sieh auch der Palatm Stephan Bathory auf seine Seite stellte, weil nach der ungarischen Verfassung nur dieser als Stellvertreter des Königs das Recht hatte, in gesetzlicher Weise einen Reichstag einzuberufen. Dieser wurde von der Königin-Witwe

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 209 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
dem Vorsitze des Ober- oder Yieegespans), die Gerichte der könig lichen Freistädte (unter Vorsitz des Stadtrichters), wie der privi legierten Märkte und Distriete (Oumanen, Jazjgen u. s. w.) und endlich als Einzelgerichte für die Adeligen die Gerichte des Yieegespans und des Stuhlrichters (judex nobilium), für die Bauern die Herren- st ti li le (secies dominicales ) unter dem Vorsitze des Grundherrn oder seines Stellvertreters. Als ßechtsquellen dienten in Ungarn hauptsächlich das Decretum

tripartitimi juris consuetudinarii regni Ilungariae des Stephan Verböczy von 1514 und das Corpus juris Hung arici, eine Samm- ung von einzelnen Gesetzen, obwohl beide nur Privatarbeiten waren. 4. Die gemeinsamen Regierungsbehörden. 1 ) Trotz des Strebens der Böhmen und Ungarn, die Selbständigkeit ihrer Reiche auch unter den Habsburgern aufrechtzuerhalten, fehlte es doch nicht an gemeinsamen Regierungsbehörden, was besonders dadurch ermöglicht wurde, dass der König nach der Verfassung jener Reiche

die ungarischen Stände allerdings die Gewalt des Königs in dieser Beziehung zu beschränken, indem gesetzlich bestimmt wurde, dass dieser ohne Zustimmung des Reichstages keinen Krieg anfangen und dass beim Abschlüsse eines Friedens oder Vertrages mit den Türken. Ungarn znrathe gezogen und den Gesandtschaften an die Pforte Ungarn beigegeben -werden sollten. (Belege bei Viro 7. sii, 2, 81 ff.) Aber die Könige haben sich auch fortan an diese Gesetze nicht, strenge gehalten. 3 ) Auch Beschlüsse

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 185 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Auch Matthias hinterließ keine Kinder, und da seine ebenfalls kinder losen Brüder, Max der Deutschmeister und Albrecht. Regent der spanischen Niederlande, auf ihre Ansprüche verzichteten, so wurde sein Vetter Erz herzog Ferdinand von dersteirisehen L i n i e m seinem Nachfolger bestimmt. Wie es in Böhmen gelang, so suchte man im März 1618 auch in Ungarn seine Anerkennung auf Grund des Erbrechtes durch zusetzen. 1 ) Auch diesmal sprach der Kaiser in der Proposition an den Reichstag den Wunsch

aus, dass Ferdinand, den er an Sohnes statt an genommen, als König „ausgerufen, anerkannt und gekrönt werden möge'. Aber nur die Bischöfe und ein Theil der weltlichen Magnaten waren dazu bereit. Der niedere Adel war, wie jetzt die meisten Ungarn, vom Wahlrechte der Stände überzeugt. Das Unterhaus verlangte sogar vom Kaiser vor der Wahl die Ausstellung eines Diploms, welches den Ständen ein „unbeschränktes und freies Wahlrecht' zusichern 2 ) und nach der Er hebung Ferdinands in die Reichstagsartikel

' ein stimmig zum Könige gewählt worden sei, wobei die Ungarn das Haupt gewicht auf das Wort „wählen', die kaiserlichen öommissäre aber darauf legten, dass die Wahl nach der „alten Gewohnheit' vorgenommen worden sei, welche für ein Erbrecht des regierenden Hauses spreche. Darauf wurde Ferdinand IL am 16. Mai als König proclamiert, Ferdinand III., (1625) sein ältester Sohn Ferdinand IV. (1647) und nach dessen Tode sein zweiter Leopold I. (1655) wurden, wie sie selbst in ihren Gesetzen aussprachen

, von den Ungarn „frei', aber ohne jeden Widerspruch, gewählt. Erst auf dem Reichstage von 1687 unter der Einwirkung der Siege über die Türken wurde für den Mannesstamm die Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt eingeführt, 3 ) ') Vgl. mit der erwähnten Abhandlung Gindelys S. 233 ff. aut:h dessen „Ge schichte des dreißigjährigen Krieges', 1, 203 ff. und Fr an kl, Päzmany P. és kora {Peter Päzmäny und seine Zeit), 1, 290 ff. und 623 ff., wie die Acten hei Katona, Hist. crit. Hnng-., 29, 671—939. 2 ) Regis

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 215 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
der ßeichshofrath. geübt hatte, der seit Mitte des 17. Jahrhunderts immer mehr an Einfluss verlor und allmählich eine ausschließliche Reichsbehörde wurde. 2 ) Wurden so die Folgen der Länderfcheilung von 1564 wenigstens theilweise wieder beseitigt, so suchten die Ungarn den Einfluss der Gentraibehörden auf ihre Angelegenheiten dauernd einzuschränken. Schon unter Maximilian II., besonders aber unter der schwachen Regierung- Rudolfs II. klagten die Stände, dass der Kaiser durch die deutsche Hof kanzlei

auch über ungarische Angelegenheiten Weisungen ertheilen lasse und fremden Rathen Einfluss gestatte, dass die ungarischen Behörden, die ungarische Hofkanzlei, der Statthalter und die ungarischen Käthe durch die allgemeine Hotkammer und den Kriegsrath in den Hintergrund ge drängt, die Befehlshaberstellen in den ungarischen Festungen an Aus länder übertragen würden. 3 ) Nach dem Aufstande Bocskays musste den Ungarn im Wiener Frieden' 1 ) (23, Juni 1606) die Zusicherung gemacht werden, dass die Palatinswüräe

hergestellt und alle Ämter und Befehls haberstellen in Ungarn und dessen Nebenländern mit Ausnahme von zwei Grenzfestungen an der Donau nur Eingeborenen verliehen werden sollten. In den Gesetzartikeln, welche Matthias noch vor der Krönung zum Könige von Ungarn (Nov. 1608) bestätigen musste, 5 ) wurde verfügt, dass der Einfluss der (Wiener) Hofkammer und der niederösterreiehisehen Kammer auf die ungarische Fmanzverwaltung und die Einkünfte dieses Reiches vollständig aufhören und der König über ungarische

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 138 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
. Um diese Zeit hatten die erwähnten Titel des Königs von Ungarn wirklich eine reale Grundlage. Aber die Herrschaft über die Vasallenländer war immer eine unsichere. Die Woywoden der Walachei suchten sich wiederholt derselben zu entziehen, und das Land erscheint 1377 in der That als un abhängig. Spätestens anfangs 1370 gab Ludwig auch Widdin gegen Anerkennung seiner Oberhoheit an Sracimir zurück. 1376 ließ sich Twartko von Bosnien, nachdem er seine Herrschaft über Ohulm, Trebinje und das Küstenland ausgedehnt

hatte, zum „Könige von Serbien, Bosnien und dem Küstenlande' krönen und documentierte sich dadurch als un abhängigen Herrscher. War schon in der letzten Zeit Ludwigs I. der Einfluss Ungarns auf die Balkanländer im Zurückweichen begriffen, so trat nach seinem Tode (1382) ein allgemeiner Verfall des Reiches ein. 1 ) Die Polen erkannten nicht seine ältere Tochter Maria, sondern seine jüngere, Hedwig, als Königin an, die sie mit dem Großfürsten Jagiello von Litauen vermählten. Auch in Ungarn und Croatien erhob

sich gegen Maria eine mächtige Partei, welche 1385 den einer Seitenlinie der Anjous angehörigen König Karl von Neapel zum Könige krönte, auch nach dessen baldiger Er mordung den Kampf fortsetzte und Maria selbst gefangen nahm. Ihrem Gemahle Sigismund von Brandenburg, den die Ungarn jetzt als König anerkannten, gelang es zwar endlich, derselben die Freiheit zu ver schaffen. Aber während er gegen die Rebellen kämpfte, nahm Hedwig von Polen im Februar 1387 Rothrussland weg, worauf der Wovwode der Moldau

die Oberhoheit Polens anerkannte und jener der Walachei mit diesem ein Bündnis schloss. Auch der Fürst Stephan von Serbien fiel trotz der Angriffe der Türken von Ungarn ab. Die Niederlage Sigismunds durch die Türken bei Nikopolis (1397), seine wiederholte Entfernung aus dem Reiche, indem er statt seines Bruders Wenzel die Regierung in Böhmen an sich zu bringen suchte und die Begünstigung einiger Ausländer hatten die Folge; dass die Un zufriedenen 1403 den König Ladislaus von Neapel, den Sohn des 1386

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 18 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
des Erzgebirges, im Nordosten über einen Theil Schlesiens und das westliche Galizien, im Südosten am linken Donauufer über die meist slavischen Bewohner der Theißebene bis in den Süden des heutigen Ungarn ausdehnte. Die ostfränkischen Könige mussten sich mit einer formellen Anerkennung ihrer Oberhoheit begnügen. Nach Swatopluks Tode 894 löste sich aber das Reich auf. Zwischen seinen Söhnen brach ein Krieg aus. Die Böhmen und Sorben schlössen sich wieder an Deutschland

an. Es war dies um so wichtiger, als um diese Zeit ein neues Volk an der Grenze des mährischen Reiches erschien, die wilden Magyaren oder Ungarn, ein Zweig der finnisch-ugrischen Völkerfamilie. 1 ) Nachdem diese von ihren ursprünglichen Wohnsitzen am mittleren Ural südwärts gezogen waren und dann längere Zeit im südlichen Russland bis zur unteren Donau gewohnt hatten, zogen sie nach einer durch die ver bündeten Petschenegen und Bulgaren erlittenen Niederlage (wahrschein lich 895) in die wenig bevölkerten Tiefebenen zu beiden

der bairische Heerbann anter dem Markgrafen Liutpold „im Ostlande' voll ständig besiegt und größtentliei 1s aufgerieben. Damit war auch die deutsche Herrschaft über Pannonien verloren, ja die ganze Mark östlich von der Enns den Ungarn preisgegeben, wenn diese auch westlich vom Wienerwalde nur einzelne Punkte besetzten. Der mit dem Tode des Kaisers Arnolf (899) eintretende Verfall der ostfränkischem Monarchie hatte nicht bloß den Verlust aller Gebiete östlich von der Enns, sondern auch die Gefahr

' von den Großen der rechtsrheinischen Stämme zum Könige gewählt wurde, erschöpfte - 1 ) Über diese und ihre Niederlassung in Ungarn stets meine „Geschichte Öster reichs', 1, 114 ff.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 166 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
des Plattensees und zum Vertes-Gebirge in den Händen der Türken, Siebenbürgen, das östliche Ungarn bis oberhalb Debreczin und das Comitat Abauj mit der Stadt Kasehau im Besitze Isabellas und ihres Sohnes. Kur den nordwestlichen Theil Oroafciens, den Westen des alten Slavonien (ungefähr bis zur Illova) und den Westen und Norden Ungarns hatte Fer dinand I. zu behaupten vermocht, wofür er aber dem Sultan ein jähr liches „Geschenk' von 30.000 Ducaten schicken musste. 1 ) Am 19. Juli 1551

musste zwar die Königin Isabella Siebenbürgen und. das östliche Ungarn gegen das schlesisehe Fürstenthum Oppeln an den König Ferdinand abtreten. Aber dies hatte einen neuen Krieg mit den Türken zur Folge, welche Temesvär mit dem ganzen Gebiete am linken Ufer der Maros, die Stadt Veszprim, Szolnok und das Thal der Ipoly eroberten. 1556 gieng auch Siebenbürgen 'wieder an Isabella und ihren Sohn verloren; jenseits der Theiß wurden nur Gyula, Szegedin, Debreczin und Szathmär von den Kaiserlichen behauptet. Am 1. Juni

1562 wurde mit der Pforte wieder ein Friede auf acht Jahre geschlossen, nach welchem auch das bisherige „Ehrengeschenk' an den Sultan fort gezahlt werden musste. Nach Ferdinands I. Tode (1564) begann der Fürst Johann Sigis mund v o n S i eb e n b ü r g e a die Feindseligkeiten gegen K. Maximilian II. Als er diesem nicht gewachsen war, nahm sich Suleiman II. seiner an und zog 1566 selbst gegen Ungarn. Vor dem von Niklas Zriny helden mütig g vertbeidigten Sziget starb derselbe. Aber diese Festung

wurde doch erstürmt und auch die letzten Plätze jenseits der mittleren Theiß und der Unna giengen für den Kaiser verloren, während dessen Truppen nur Totis und Veszprim eingenommen hatten. Szathmar, Tokaj, Erlau, Leven z, Neuhäusel, Komorn, Totis, Palota, Veszprim und Kanizsa bildeten seit dem achtjährigen Frieden von 1568, der dann öfter erneuert wurde, die Endpunkte des Herrschaftsgebietes in Ungarn. Nach dem Tode Johann Sigismunds wurde Stephan Bäthory zum Fürsten von Siebenbürgen gewählt

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 165 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Siebenbürgens (Ungarn, Székler und Sachsen) erkannten jetzt Ferdinand als König au. Zapolya wurde nach einer neuen Niederlage bei Szenen unweit Kaschau (20. März 1528) zur Flucht nach Polen gezwungen. 2. Die Kämpfe um Ungarn und Siebenbürgen (1528—1739). War durch die Vereinigung Böhmens und Ungarns mit den deutsch- österreicliischen Ländern die heutige Monarchie in ihrer äußeren Gestalt geschaffen, so hatte das Haus Habsburg um den Besitz des ungarischen Reiches einen mehr

als anderthalbhundertjährigen Kampf zu bestehen. Zapolya schickte schon Ende 1527 einen Gesandten an den Sultan Suleiman 11. nach Constantinopel, welcher ihm die Rechte auf Ungarn abtrat, die er durch die vorübergehende Besetzung eines Theiles dieses Reiches im Jahre 1526 erlangt zu haben glaubte, und ihm seinen Bei stand versprach. Im Jahre 1529 unternahm der Sultan mit einem ge waltigen Heere einen Feldzug gegen Österreich zur Unterstützung seines Schützlings^ welcher im Herbste 1528 selbst mit ehemaligen Anhängern

und polnischen Söldnern wieder in Ungarn eingebrochen war und einen Theil dieses Landes und Siebenbürgens in seine Gewalt gebracht hatte. Die Hauptstadt Ofen wurde von den Türken erobert, Johann Zapolya von ihnen als König eingesetzt. Zwar misslang die Belagerung Wiens, aber der größte Theil Ungarns wie Siebenbürgens blieb in Zapolyas Händen, Nach mehrjährigen Kämpfen wurde am 24. Februar 1538 zwischen Ferdinand I. und Zapolya der Friede von 6 roß war dein geschlossen, wornach dieser Siebenbürgen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 375 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Ungarns zu einem dauernden Frieden im Innern nicht kommen werde, wie auch der Wunsch des Kaisers, vor allem einen Ausgleich mit Ungarn zustande zu bringen, zum Sturze des Ministeriums Schmerling, das auch im Abgeord netenhause sehr an Einfluss verloren hatte. Ber Kaiser ernannte (27. Juli 1865) den Grafen Richard Beleredi zum Ministerpräsidenten und Staatsminister (Dreigrafen-Ministerium), der eine entgegengesetzte politische Richtung einschlug. 3. Die Sistierung der Verfassung und der Ausgleich

mit Ungarn. Am 20. September 1865 erschien ein kaiserliches Manifest und Patent, welches den Entschluss verkündete, das Oetoberdiplom und das Grun dgesetz über die Reichsver tr etung zunächst den Landtagen von Ungarn und Croatien zur Annahme vorzulegen und zu diesem Behufe letzteres für die Dauer dieser Verhandlungen auch für die nichtungarischen Länder zu si stieren. Es wurde erklärt, dass, sobald die Verhandlungen mit den genannten Landtagen zu einem befriedigenden Resultate geführt hätten

mit Ungarn zu entscheiden, der croatische Landtag aufgefordert, sich auf dem ungarischen vertreten zu lassen, dann auch der ungarische Reichstag versammelt, um über „die Art der Behandlung der allen Königreichen und Ländern gemeinsamen Angelegenheiten' zu berathen. In der Thronrede (14. December) wurde die pragmatische Sanction als die durch eine eigene Commission ausgeübt werden sollte, in welche -jedes der beiden Ha user fünf Mitglieder wählt, das Gemeindegesetz vom 5. März 1862

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 205 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Um Ungarn zu beruhigen, gestattete K. Leopold I. 1681 wieder die Wahl eines Palatins. 1 ) Den nächsten Eang nach diesem nahm der Hofrichter (judex (■uria e regia e j ein, welcher der oberste Landesriehter war. Doch bildete die Appellationsinstanz für die königlichen Städte der oberste Schatz meister (thesaur ar ins. tavernicorum r eg alium m ag istßr) , zu dessen Competenz alle Angelegenheiten, welche mit den königlichen Einkünften zusammenhiengen, und auch die Aufsicht über die königlichen

Städte gehörten. Wie der Palme in Ungarn, so stand in Croatienund Slavonien der Ban an der Spitze der Landesregierung, welcher auch Präsident der dortigen Gerichtstafel und Anführer der Streitkräfte des Landes war und überhaupt die militärischen Angelegenheiten zu entscheiden hatte. Ferdinand I. organisierte die ungarische Finanzverwaltung 1528 auf neuer Grundlage und errichtete statt des Thesaurariates eine ungarische Kammer, deren Instruction mit der für die böhmische Kammer fast wörtlich

er Kammer errichtet, welche zu der in Pressburg in einer gewissen Unterordnung stand. 2 h Auch auf Croatien erstreckte sich der Wirkungskreis der ungarischen Kammer nicht. Ein eigenes Verwaltungsgebiet auf dein Boden der ungarischen Krone bildete die Militärgrenze. Ferdinand I. wendete schon als Erzherzog, besonders aber nach seiner Wahl zum Könige von Ungarn, der Vertheidigung Croati ens, der Vormauer Steiermarks und Krains, große Aufmerksamkeit zu und befestigte und besetzte, von den Ständen

der innerösterreichischen Länder mit Geld und Truppen unterstützt, die wichtigsten Plätze dieses Landes, die er theilweise Ton Magnaten erworben hatte. Dasselbe geschah unter seinem Sohne Erzherzog Karl, dem Eudolf II. 1.578 förmlich die Vertheidigung ') A. v. Yirozsil, Das Staats-llecht des Königreiches Ungarn, 1, 357 ff. 2, 325 ff., wo auch die Nachweise bezüglich der übrigen höchsten Keichsharono sich finden. ') Acsädy. Magvaror.szäg pénziigyei I. Ferdinand uralkodäsa alatt (Ungarns Finanzwesen unter der Delegierung

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