Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
. s §* 4. Zur Vermögensteuer kann das sämmtliche Vermögen oer Gemekndeangehörigen ohne Ausnahme, es mag wo immer liegen, an Realitäten, Renten, Rechten, Kapitalien, Jnteres- sen, Fabrik»-, Handels- und Gewerbsfcnden, barem Gelde, Wechseln, Vieh und anderm beweglichen Vermögen in Koukur- renz gezogen werden. . §♦_ Jede Gemeinde ist berechtigt, auch jene Realitäten, vle in ihrem Bezirke liegen , und Eigenthum von Nichtgemem- degliedern sind, so wie die ihnen gleichkommcnden Renten und Rechte, zur Vermögensteuer