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Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 210 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
wurde durch 338. Verordnung der Ministerien de» Innern nnd des Hsndri» vom 2. Jänner 1886, R.-G.-Bl. Nr. 10 angeordnet, wie folgt: § 1. Mit 31, Jänner 1886 wird im Verlage der k. k. Hof- und Staats druckerei in Wien ein Verzeichnis.. sämmtlicher auf Grund der Gewerbeordnung (8 16, Z. 13 des Gesetzes vom 20. December 1859, R.-G.-Bl. Nr. 227*) und § 15, Z. 14 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39)**) in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zum Absätze von Giften

berechtigten Gewerbsleuten nach dem Stande vom 31. October 1886 erscheinen. Ebenso wird in demselben Verlage am 30, December 1886 und jedes folgenden Jahres ein Verzeichnis sämmtlicher auf Grund der Gewerbeordnung zum Absätze von Gift berechtigten Gewerbsleuten nach dem Stande vom 31. Octo ber des betreffenden Jahres herausgegeben werden. Sämmtliche zum Absätze von Giften ans Grund der Gewerbeordnung be rechtigten Gewerbsleute haben sich im Jahre 1886 längstens bis 15. Februar und in den nachfolgenden

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Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 139 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
Doch machte bereits bie 237. StMhaUerei-Verorduung vom 10. November 1885., Nr. 10577 auf Folgendes aufmerksam Ein Straferkenntnis gegen Personen wegen unbefugter Ausübung der Thier heilkunde, und zwar auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R.-G.-Bl. Nr. 96) ist nur dann gerechtfertigt, wenn die k. k. Bezirks-Hauptmann- schüft (der Stadtmagistrat) mit Rücksicht auf den Umstand, daß in einer Gemeinde ein diplomirter Thierarzt sich befindet, und die Berechtigung zur freien

Aus übung der Thierheilkunde nur auf Grund eines erlangten diesbezüglichen Diploms erworben werden kann, eine specielle Verordnung erlassen hat, wornach die Be handlung kranker Thiere in dieser Gemeinde und den Nachbargemeinden mi: Rücksicht auf vorerwähnten Umstand anderen Personen als den diplomirten Thier ärzten verboten wird. Bezüglich des Huffchmiedgewerbes wurde durch 238. Verordnung der Ministerien des Handels rc. vom 21. Juni 1874, R.-G.-Bl. Nr. 100 folgendes festgesetzt: Das Hufschmiedgewerbe

wird aus Grund des § 30 der Gewerbeordnung vom 20. December 1859*) an eine Coneession gebunden. Die Bewerber um ein solches Gewerbe haben nebst der Erfüllung der im § 18 der Gewerbeordnung zur Erlangung eines concessionirten Gewerbes ge forderten Bedingungen auch noch dm Nachweis ihrer Befähigung entweder durch ein Zeugnis über den mit Erfolg gehörten halbjährigen Hufbeschlagcurs oder durch ein Zeugnis zu liefern, welches bestätigt, daß sie vor einer Prüfungs commission im Sinne der Mimsterialverordnung

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Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 89 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
.-Kl. Nr. 47 verlantbart worden, das Ministerium für Cultus und Unterricht wiederholt den Grund satz ausgesprochen, daß Frauenspersonen zu akademischen Studien weder als ordentliche noch außer ordentliche Hörerinnen zuzülassen sind. Ausländer können gemäß 199. Studien-Hofiommisstans-Decret vom 30. Jänner 1819, Prov. Gesetz-Sammlung, VI. Bond, Seile 51, ferner gemäß § 2, Absatz 2 der MinisieriaEerordnung vom 15. April 1872 (97) an österreichischen Universitäten die medicinischen Prüfungen ablegen und zu Doctoren

des Ministeriums des Innern nicht ausüben werden, Daraus folgt, daß Ausländer auf Grund der Erlangung von Doctor- Diplomen an österreichischen Universitäten allein noch nicht das Recht zur Praxis in Oesterreich besitzen. Betreffend die Nostrification ausländischer Doetor-Diplome bestimmte die 192. Verordnung des Ministeriums fur Cultus und Unterricht vom 6. Juni 185«, R.-G.-M. «r. 24« folgendes: ;

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Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 355 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
vorliegt (z. B. bei amtlich constatirtem Irrsinne); b) wenn der Tod nach körperlichen Beschädigungen (Verletzungen, Vergiftungen) erfolgte, von welchen bereits aus den Umständen bekannt ist, daß sie nicht durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung, sondern durch eigene Un achtsamkeit oder durch einen Zufall veranlaßt worden sind; c) wenn bei Plötzlich Verstorbenen, oder erst im Sterbezustande zur ärztlichen Behandlung Gelangten, nicht nur kein Grund zu einer gerichtlichen Leichen- beschau vorliegt

, sondern auch ein zur Praxis berechtigter Arzt und der ärztliche Todtenbeschauer auf Grund ihres ärztlichen Befundes in der Todes anzeige erklären, daß der Tod ein natürlicher gewesen sei. Insofern auch bei den sanitätspolizeilichen Leichmobductwnen hinsichtlich der Art ihrer Vornahme die in der Verordnung vom 28. Jänner 1855, R.-G.-Bl. Nr. 26*), enthaltenen Borschriften zu beobachten sind, wird hinsichtlich der Zu ziehung und Beeidigung der Aerzte, der Verwahrung der Leiche und des Vor ganges bei der Obduction

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 91 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
, Z. 20091, mittels 103 . Slatthàrei-ErlH vom 22. Marx 1885, Nr. 5628 verlautbart, daß auf Grund eines ausländischen Diplomes die Praxisberechtigung nur dann angesprochen werden kann, wenn sich der Besitzer eines solchen Diplomes an einer inländischen Universität der Nostrification unterzogen hat. Hingegen wurde für österreichische Staatsangehörige, welche an lombardischen Lehr anstalten ihre Studien absolvirten, zu Folge Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. October 1859, Z. 25285, mittels 1VÄ

. Slatthatterei-Erlah vom 15. November 1859, 2. Ablh. Nr. 78 bestimmt und gestattet, daß alle jene Individuen, welche ihre medicinischen, chirurgischen, pharmaceutischen, geburtshilflichen und thierärztlichen Studien an einer lombardischen Lehranstalt bis zum letzten August des Schuljahres 1858/59 durchgemacht haben und bis zu diesem Tage von derselben mit einem Diplome betheilt wurden, wenn die selben österreichische Staatsangehörige und sonst hiezu geeignet sind, auf Grund dieser Diplome zur freien Praxis

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 209 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
in dem, für ihren Geschäfts betrieb erforderlichen Umfang berechtigt sind, ist selbstverständlich. Was hingegen den Absatz von Giften anbelangt, . so sind die Apotheker hierin auf Grund der bestehenden Vorschriften sehr wesentlich beschränkt, indem sie Gifte nur gegen ordentliche Verschreibung eines hiezu berechtigten Arztes, Wundarztes oder Thier- arztes 'hintangeben dürfen. Die Hintangabe von Gift an zum Absätze von Gift berechtigte Gewerbsleute, an wissenschaftliche Institute, öffentliche Lehranstalten und an Personen

, die sich mit noch gütigen Bezugslieenzen oder Bezugsscheinen ausweisen, ist hingegen den Apothekern nur dann gestattet, wenn sie auf Grund der Gewerbeordnung die Conceffion Zum Verschleiß von Giften erlangt haben. . . *) Die Verordnung des Staats-Ministeriums vom io. August 1862 , R.-G.-Bl. Nr. der zu Folge Aetzlaugen von über i-®2 specifischem Gewichte als Gifte anzusehen und vom Kleinhandel auSzuschließen sind, muß. als mit ß i, Punkt 6, beziehungsweise § 15 der Mmisterial-Berordnung vom 2i, April 187© (346

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Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 378 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
Auf Grund der letztangeführten Bestimmung wurde mittels 683. Kundmachung der k. k. Statthaltern vom 13. Mär; 1855, das ältere und Ndit.-Bl. itr. 12 Verbot hinsichtlich des Transportes lebender Kälber auf Wägett mit herab hängenden Köpfen oder auf andere ungeeignete Weise, tvodurch diese Thiere ge quält werden, ' ' ferner die gleichfalls schon angeordnete Abstellung der besonders in Südtirol herrschenden Gewohnheit, die kleinen Stauden- und Singvögel mittelst sogenannten Schnellbögen zu fangen

, neuerlich zur Darnachachtung bekannt gegeben. , . ' Gleichfalls auf Grund der oben angeführten Minifterial-Verordnung wurde mittels 686. Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 9. Dctober 1855} L.-G.- und Vdn.-Bl. Nr. 29 das Blenden der Vögel verboten. Me Bestrafung von Uebertretungen der vorstehenden Verbote gehört, wie zu Folge Erlaß des Ministeriums des Innern vom 15. October 1878, Z. 12937, mittels 887. Kundmachung des k. k. Statthalter« vom 19. üctodcr 1878, x-G.- und Vdn.-Bl. Nr. 48 bekannt

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