Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
, Z. 20091, mittels 103 . Slatthàrei-ErlH vom 22. Marx 1885, Nr. 5628 verlautbart, daß auf Grund eines ausländischen Diplomes die Praxisberechtigung nur dann angesprochen werden kann, wenn sich der Besitzer eines solchen Diplomes an einer inländischen Universität der Nostrification unterzogen hat. Hingegen wurde für österreichische Staatsangehörige, welche an lombardischen Lehr anstalten ihre Studien absolvirten, zu Folge Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. October 1859, Z. 25285, mittels 1VÄ
. Slatthatterei-Erlah vom 15. November 1859, 2. Ablh. Nr. 78 bestimmt und gestattet, daß alle jene Individuen, welche ihre medicinischen, chirurgischen, pharmaceutischen, geburtshilflichen und thierärztlichen Studien an einer lombardischen Lehranstalt bis zum letzten August des Schuljahres 1858/59 durchgemacht haben und bis zu diesem Tage von derselben mit einem Diplome betheilt wurden, wenn die selben österreichische Staatsangehörige und sonst hiezu geeignet sind, auf Grund dieser Diplome zur freien Praxis