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Bücher
Jahr:
1907
¬Die¬ Anfänge der alpinen Forschung in den Ostalpen und im Karstgebiete : (bis 1800)
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Seite 47 von 124
Autor: Huber, Franz J. / von J. Huber
Ort: Würzburg
Verlag: Manz
Umfang: 123 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: München, Techn. Hochschule, Diss., 1906
Signatur: II A-4.029
Intern-ID: 155206
47 Gg. Huber angegeben. Die Benennung erhalten die meisten Ferner von den Bergen oder Tälern, auf bezw, in denen sie liegen, so der Hochvernagtferner, Guslarferner, Gebatsch- und Ötztalerferner u. s. w. *) Das Wort Ferner, das ihm gleichbe deutend mit Firn ist, erklärt er also: „Diese Eisberge werden in Tyrol die Ferner oder Firn genannt, welches Wort nicht als ein eigentlicher Nam eines bestimmten Berges anzusehen ist, sondern überhaupt einen jeden Eisberg: oder vielmehr das Eis bedeutet

, welches mit Schnee vermenget auf den Bergen und in den Thälern sich durch viele Jahre so angesammelt hat, dass man den jähr lichen Wachstum aus den aufeinanderfolgenden Lagen öfters deutlich erkennen kann.“ 1 2 ) Die Fabeln, die man in Tyrol vom Gletscherwachstum er zählte, auch die in der Schweiz verbreitete Ansicht, dass die Gletscher sieben Jahre zu und ebensolang wieder abnehmen, weist er zurück: „Die Ferner nehmen ab, wenn das Eis schmelzet: Sie wachsen, wenn entweder durch die grosse Kälte ein neues Eis

S. z f. 2 ) Im Rofenthal sind, sagt Walcher, wirklich einige Ferner, welche nach der Aussage der benachbarten Einwohner vor wenigen Jahren noch nicht existiert haben, oder wenigstens nicht in der Ausdehnung, Ob man sich auf die Aussagen seiner Gewährsmänner verlassen kann, muss indessen dahingestellt bleiben. Er selbst sagt zwar in der Einleitung S. III: „Ich machte mir das Gesetz ,. . nur Jenes anzuführen, was ich entweder aus dem Munde glaubwürdigter Zeugen ... oder aus sicheren und bewährten Nach richten

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Bücher
Jahr:
1907
¬Die¬ Anfänge der alpinen Forschung in den Ostalpen und im Karstgebiete : (bis 1800)
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Seite 48 von 124
Autor: Huber, Franz J. / von J. Huber
Ort: Würzburg
Verlag: Manz
Umfang: 123 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: München, Techn. Hochschule, Diss., 1906
Signatur: II A-4.029
Intern-ID: 155206
48 statiert zu seiner Zeit eine Zunahme der Ferner ] dieselben teilt er folgendermassen ein: 1. Einige Ferner, die man nicht sehen kann, ohne dass man auf hohe Berge hinaufsteigt, erstrechen sich in ununterbrochener Ebene, verbreiten sich durch Täler sehr weit, gleichen der Oberfläche eines gefrorenen Sees. Es führen Wege über dieselben, die auf der Amdi-Huber’schen Karte sogar ein getragen sind. Dabei bemerkt er, dass diese Wege immerhin gefährlich sind wegen der „bey veränderter Witterung

„ ein-, tretenden „Spaltungen“, wenn sie mit frisch gefallenem Schnee bedeckt sind. 1 ) Er ist also der Ansicht, dass Gletscherspalten durch Tauwetter eintreten, während sie in Wirklichkeit (hauptsächlich) durch Terrainungleichheiten entstehen. 2. Die meisten Ferner, die man aus dem Ötztal sehen kann, hangen soweit über die Berge herab, „dass sie nach dem Verhältnis der Eismenge, und nach. Beschaffenheit der Witterung itzt ein ganzes, itzt nur ein halbes Thal, itzt einen noch kleineren Theil ausfüllen

“. 2 ) Zwischen zwei Fernern dieser Art liegt der Rofensee, nämlich zwischen Hochjoch- und Gusfar ferner. 3. Auch „Restgletscher“ hat Wal eher beob achtet. „Da man im Rosenthaie über den TPlateybach hinüber kömmt, erblickt man ein langes, regelmässiges Gewölb . . . Dieses ist ein dichtes starkes Fernereis, und ein Überbleibsel desjenigen Ferners, welcher vor nicht langer Zeit das ganze Plateythal be deckt hat und bey anhaltender warmer Witterung bis auf diesen Teil zerschmolzen ist“. 3 ) Dergleichen Eisgewölber

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Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
(1843)
¬Die¬ Tyroler ekstatischen Jungfrauen : Leitsterne in die dunklen Gebiete der Mystik ; Bd. 1
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Seite 23 von 460
Autor: Volk, Wilhelm Gustav Werner / [Wilhelm Gustav Werner Volk]
Ort: Regensburg
Verlag: Manz
Umfang: VI, 450 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: p.Mörl, Maria Theresia ¬von¬<br>p.Lazzari, Maria Domenica<br>p.Nieklutsch, Krescenzia<br>s.Mystik
Signatur: II 8.273/1
Intern-ID: 209304
, oder einen, diesem Bewußt sein entstammenden oder entgegenkommenden Willen hat. Oder glaubest du, das starrende Felsenthal, mit senkrecht aufstrebenden Wanden, der blaue Himmelsdom mit seiner unendlichen Weite, die himmelwärts wkpfelnde Eiche in grüner Pracht, der donnernd stür zende Wasserfall, das Uncrmcßlichkeit kündende Meer, welche iammt- lich den Geist erheben und unwillkürliche Andacht zum Schöpfer erregen, hatten ein Bewußtsein dieser Wirkung, oder gar den Willen zu deren Hervorbringung? Haben ferner

nicht sogar die schändlichsten Buben von der Kanzel an heiliger Statte fromm be geisternde Worte gesprochen, und, obwohl dein Teufel verfallen, ohne eigene Andacht und Heiligung ganze Gemeinden erbauet und wider Willen deren Heil befördert? Hat Gott sie nicht gezwungen, zu seinem Frommen und trotz ihres Wid erstrebe» s Zengniß für ihn abzulegen und in seinem Weinberge zu wirken? Hat ferner nicht oft von frommer Rührung eine anbeteude Menge sich ergriffen gefühlt und ist zum Bewußtsein der Heiligkeit

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 24 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
die Bestimmungen des allgemàen bürger lichen Gesetzbuches Über die gesetzliche Erbfolge ein. 4. Das im Z. '760' des allgemeinen bürgerlichen GesetzM bûche- erwâhnte Recht zur Einziehung erbloser Güter kommt Wvstig mur dem Staate zu. Art. 'VIH. Zu Folge der BeschrÜnkungen, welche die Pri» vatrechte durch die FinanZ^ und Cameralgesetze erleiden, find in-besondere die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte vud Berbilldlichkeiten noch ferner nach den am 1. August 1812 und am 1. Juni 1816 erlassenen Patelîten

, ^ sowie auch jenem im Anhange Nr. 63 befindüchen, vom 2. Juni 1848, dann de« übrigen in Ansehung dieses Gegenpaudes ergangeneu Bor- schrîften zu beurteilen. Art. IX. In Abfîcht auf die Berpflîchtung Zu Geldzah- longe« soll es ferner bel der Verfügung, baf) denjenigen Grund- if'ftliti, mit dereil Besitzthum eine nunmehr aufgehobene Urbarialità't verbunden war, die ihnen vor dem Monate Juni 1848 dargeliehenen Capitalien, mit Ausnahme der^ans Han- delSverbinvungen herrührenden Wechfel nicht aufgekündiget

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 108 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
nicht übertragen werden. —.3« G.aliz iett, Krakau und der Bukowina konnten nur jene Israeliten, welche Un- 1ergi«nasien, Uuterrealschulen, Handels-, Landwirthschasts-, Forst-, Berg- und nautische Schnlen absolvirt hatten .oder.den Ofstcierscharakter besaßen, Unbewegliche Güter besitzen, Äsraeliten, welchen diese Eigenschaften Mangeln, konnten nur in Lemberg Häuser besitzen, ferner jene Realitäten, welche He schon vor dem 9 . Mürz 1793 . besaßen, .«Ihre ehelichen Des- eendenten übertragen; dasselbe galt

von den Häusern m Landstädten, die sie schon, vor 1805 besaßen. Bauerngüter konnten die auf Dominical- arünven angesiedelten Juden und die' Aoraiten in Halft und Äuzikow besitzen. Dagegen warden Äsraeliten gestattet, landtafüche Güter zu pachten, während sie von dem Pachte von BauerNgüter» anSgeschloffen warm. Ferner konnten sie Realitäten, die sie gesetzlich besaßen,'.an jene Personen, die zu ihren gesetzlichen 'Erben gehören, unter .Leben den oder Todten übertragen. Don dem Patronats-, Vogtei- oder Schul

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