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Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
(1843)
¬Die¬ Tyroler ekstatischen Jungfrauen : Leitsterne in die dunklen Gebiete der Mystik ; Bd. 1
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Seite 414 von 460
Autor: Volk, Wilhelm Gustav Werner / [Wilhelm Gustav Werner Volk]
Ort: Regensburg
Verlag: Manz
Umfang: VI, 450 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: p.Mörl, Maria Theresia ¬von¬<br>p.Lazzari, Maria Domenica<br>p.Nieklutsch, Krescenzia<br>s.Mystik
Signatur: II 8.273/1
Intern-ID: 209304
auch hiermit sind die Verhältnisse noch nicht erschöpft, welche die Sicherheit dieser intuitiven Erfahrungen gefährden. Nicht allein die Bekanntschaft und Geläufigkeit der in Bezug auf den Gegenstand der Vision bei dem Schauenden schon vorhandenen Begriffe und Vorstellungen vermag die Sicherheit zu trüben, sondern noch mehr wird dieß der Fall sein können, wenn der Gegenstand, um den sich die Vision bewegt, zu den unbekannteren und in dem Bewußtsein Zu völliger Klarheit nicht gelangenden ge hört, namentlich

wenn dem Visionär Uebersiunliches gezeigt wird, und Mysterien sich ihm darstellcn. Hier tritt mm (und noch mehr ist es bei den unten zu beschreibenden intellectualen Visionen der Fall) die Schwierigkeit ein, das mit gehöheten Kräften Geschämte, wenn die Steigerung nachgelassen, aus der ohnehin trüben Nach- spiegelung des Gedächtnisses mit gemindertem Vermögen in die für Gegenstände der Art noch nicht gebildete, oder mindestens dem Seher nicht geläustge, daher unzulängliche, gewöhnliche Sprache

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 284 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
§* 1214* Der Erbvertrag kann Zum Nschtheil des an deren Gatten , mit dem er geschloffen worden ist, nicht wider rufen; sondern nur nach Borschrist der Gesetze entkräftet wer den. Den Notherben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung Vorbehalten. §. 1255. Wenn ein Ehegatte dem anderen die Frucht nießung seines Vermögens ans den Fall des Ueberlebens er- theilt, so wird er dadurch in der freien Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht

. §. 1260. Wenn Über das Vermögen des Mannes feinen Lebzeiten ein Eoncurs eröffnet wird, so kann die gattut' Zwar noch nicht die Zurückstellung des HeiratsAvtM und die Herausgabe der Widerlage, sondern nur die WchE pellung für den Fall der Auflösung der Che gegen die Ol§E biger verlangen. Sie ist überdieß berechtiget, von Zeit der Eoncurs-Eröffnung den Genuß des witrblichen Unterhalten und wenn keiner ^ bedungen ist, den Genuß des HeiratsgnkM anzusprechen. Dieser Anspruch auf den e inen

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Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
(1843)
¬Die¬ Tyroler ekstatischen Jungfrauen : Leitsterne in die dunklen Gebiete der Mystik ; Bd. 1
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Seite 384 von 460
Autor: Volk, Wilhelm Gustav Werner / [Wilhelm Gustav Werner Volk]
Ort: Regensburg
Verlag: Manz
Umfang: VI, 450 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: p.Mörl, Maria Theresia ¬von¬<br>p.Lazzari, Maria Domenica<br>p.Nieklutsch, Krescenzia<br>s.Mystik
Signatur: II 8.273/1
Intern-ID: 209304
, kn die Phantasieform gekleideter Ver- standesschluß. Wie wenig diese Definitionen Absiracta aus der Wirk lichkeit sind, wie geringe Mühe sich jene Weltweisen gegeben haben, ihre Erklärungen in Uebereinstimmung mit dem zu Erklärenden zu bringen, und wie sehr sie der Systematik ihrer Theorie die Wahr heit geopfert haben, geht aus der Anwendung jener Erklärungen auf die erste beste der täglich vorkommenden Ahnungen hervor. Ich will hier nicht den so häufig vorkommeudeu Fall der mitten im Geräusche angenehm

zerstreuender Vergnügungen mit unwillkürlicher Bestimmt heit hervortretenden Gedanken an den Tod gewisser Personen, welche in demselben Augenblicke sterben, an führen, weil hier die Gegner mit dem seltsamer Weise zugestandencn psychischen Rapporte bei der Hand sein möchten. Aber auf den von Rosenkranz selbst ange führten, seit den ältesten Zeiten so oft vorgekommenen, Fall der unerklärlichen Angst, welche Leute von ihrem Nachtlager vertreibt, über dem eine Zimmerdecke dem Einstürze droht, muß ich Hinweisen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 302 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
1. li * bi® BirechüW« à neues Recht eingeräumt wird, find Berpskchtuug eines Dritten für dev Schuldner, und Ne Pfändung- .§. 1344. tin Dritter laut sich dem Gläubiger für de« Schuld«« anf dreierlei Art verpflichten : ein Mal., wenn er mit MuwUigung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler Übernimmt ; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuld» ner beitritt; endlich / wenn er sich für die BefriMgung des Gläubigers auf dev Fall verbindet, daß der erste Schuldner Ne Berdindlichteit

Schuldner noch immer der Haupchchnldmr, und der Bürge kommt nur als Nach, fchuldner hinzu. st. 1347. Wenn Jemand, ohne die den Bürgen p. Slatti« kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mit- fchuldner beitritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mit schuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen Lud. lZ. 888-896.}' §. 1348 . Wer dem fflirpi ouf deu Fall, lai, bevfetbt- durch seine Bürgschaft zu Schaden kommeu soüte

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