Geschichte Oesterreich's, seiner Völker und Länder, und der Entwicklung seines Staatenvereines von den ältesten bis auf die neuesten Zeiten ; 1
50 Freihettöbries. der Fälligkeit, gleich als habe er sie persönlich empfangen, besitzen; 3. er ist nicht verbunden, auf den im Reiche, von wem immer ausgeschriebenen, Reichstagen zu erscheinen, außer auS freiem Willen; 4. das Reich soll kein Lehen in Oesterreich haben, und wenn ein Fürst, oder eine andere adelige oder nicht adelige Person lehenbare Besitzungen in Oesterreich hak, so sollen dieselben nicht eher einem Anderen verliehen werden dürfen, bis sie nicht vorher dem Herzoge bestanden
werden darf; 9. wenn ein Einwohner der österreichischen Lande, oder wer darin Besitzungen hat, sich heimlich oder öffentlich eines Ver gehens gegen den Herzog schuldig macht, so soll er demselben mit Leib und Gut verfallen seyn; j ». das Reich soll dem Herzoge gegen alle seine Feinde und Beleidiger beistehen und ihm zu seinem Rechte verhelfen; l 1. der Herzog von Oesterreich soll (eine besondere Auszeichnung) seine Lehen von dem Reiche empfangen in seinem fürstlichen Kleide, auf dem Haupte
den mit gespitztem Kranze oder Ziukenkrone nmgebenen Herzogshut , in der Hand einen Stab und auf seinem Pferde sitzend; 12. der Herzog darf in allen seinen Landen ^à>i uud ö ffen ili che G e ldan s l e ih e r, die man gemeinhin Gawertschin (Cahor- stner, nach welchem Orte sich die Wechsler und Geldnegotianten vorzugsweise benannten) nennt, halten ohne Nachtheil für das Reich; l 3. wenn der Herzog auf öffentlichen Reichstagen erscheint, soll er dm Palatin -Erzherzogen gleich-- geachtet werden, und in dem Sitze