¬Das¬ Ministerium Thun für die Evangelischen im Gesamtstaate Österreich : 1849 bis 1860 ; auf Grund archivalischer Quellen
, an welche der für Ungarn bestimmte Entwurf von 1856 (steh oben Seite 10) ans dem Ministerium zugesendet wmdeu war. Richters nahm die Sache gewiß nicht auf die leichte Achsel, denu er dachte fast drei Jahre hin durch darüber nach. Er meint, dem Kaiser stehe gesetzlich Zu, hin sichtlich Orduuug des ungarischen Kirchenweseus den ersten Anstoß Zu geben und die von der Synode beschlosseneu Ordnungen zu bestätigen, während es der Synode von rechtswegeu zukomme, die gesetzlichen Grundlagen für die evangelische Kirche
, an der Hand des Entwurfes den gegenmärtigen vorläu figen Zustand in emen Dauerzustand umzuwandelü. Zufolge der auf unmittelbarer Wahrnehmung beruhenden Be richte der diplomatischen Vertreter Oesterreichs rief das Patent ollge mein im Auslande Beifall hervor. Der Minister des Aenßern, Graf Denkschrift die Verfafsungsverhältniffe der evangelischen Kirche in Ungarn betreffend (Juni 1859), abgedruckt Richard Dove, Zeitschrift für Kirchenrecht, Berlin, 1861, I, 1A3 ff. — Richter sendete feine Meinungsäußerung
, nicht an das Ministerium, sondern als „Denkschrift' an den der Sache fernstehenden Erzherzog Albrecht, als Gouverneur von Ungarn, woher die Denkschrift an das Ministerium geleitet wurde. — Georg Lo esche, Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte des Protestant. 82. und M. Jahrgang Wien- Leipzig 1911, 619 erzählt: „Man (in den Wiener evangelischen Konsistorien) erwog wohl, sich zum amtlichen Gebrauche jene Denkschrift zu erbitten, die laut Zeitungsnachrichten Professor Emil Richter im Juni dem Erzherzog Albrecht
über die ungarische Kirchenregulierung erstattet. Der be rühmte evangelische Kirchenrechtslehrer der Berliner Universität trat darin für das verfassungsmäßige Recht der dortigen Synoden auf die sachliche Entschließung über die weitere Gestaltung der Kirchenverfassung Ungarns ein nnd führte den ho. (so !) nicht eben angenehmen Nachweis, daß der Kaiser über seine evangelischen Untertanen in Ungarn nur das Hoheitsrecht besitze, aber nicht das Recht der obersten Kirchenregierung in Anspruch nehmen könne
'. — Dem gegenüber steht: Die Wiener Konsistorien hatten nichts zu tun mit dem ungarischen Kirchenstaatsrecht, also auch nicht mit der nur dieses behandelnden Denkschrift Richters. Im Notfalle stand indessen mit dem Berichterstatter Zimmermann, dem Verfasser sämtlicher Ungarn betreffenden Vorlagen ein chenstaatsrechtlicher Fachmann jederzeit zur Verfügung. Loesche beruft sich auf „Zeitungsnachrichten', während er doch Seite 795 die Zeitschrift fur Kir chenrecht 1861 als von ihm angeblich benutztes Buch aufführt