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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1880
Vinstgau.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 3).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 4)
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Seite 129 von 199
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: VII, 387 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/4
Intern-ID: 95147
246 Latsch. Doch solle aber den maalleutén, welches ihnen fueglicli und gefälliger, das maas oder geschirr von den mullem zu begehren bevor und zu ihrer waal stehen. Betreffend der gersten ist das für rechtmässig und billichen zu sein 5 angesehen und zum bricht befiauden, dass die mittels von iedera. rogg- staar sohöne, saubere geraten ein kauftes roggstar schön, und zwei massier nachmel, -wie auch zwei roggenmassler grischen herausgeben sollen. In fall ihnen aber bemelte gersten

mit dem futterstaar zu mahlen zuebraeht wurde, sollen Übermassen die müller sich mit heraushebung des mehls, als 10 gehört, dem maas nach gegen den maalleuten verhalten. Und ob einer oder der andere gersten zu gerstbreien machen lassen wollte, dass die müllor iedem von einem schönen roggstar gersten ein kauftes halb roggstaar oder ein gestrichenes halb futter-staar genutzt gerst- prei herausgeben sollen, in fall aber die gersten durch den futterstaar geen 15 mühl getragen wird, soll miiller

von derselben ein halbs aufkauftes futter staar brei machen und geben, verrer von einem gestrichenen futterstar gegeben worden. 'Wo ver man aber bemeltes futter zu speis- oder bachmehl mahlen lassen wollte, sollen die müller von einem gestrichenen staar futter ein 20 kaufets roggstaar mehl gebon. 'Ünd in fall nun das getreid mehr ausgab, als die Ordnung vermag, soll müller iibei sein muess das ander billichen auch deme zuostellen, so es gehörig. Hieneben ist auch in Sonderheit bedacht und für billichen angesehen

, ■ in fall einer oder mehr personen, reich oder arm, ihr getreid auf welliche 25 mühlen lust und willen, hat, selb® mahlen au lassen, oder sonsten zugegen lassen sein wollte, soll müller ihme solliches zuelassen, ihme auch die mühl ohne emiehen falschen betrug und finanz zum besten richten, davon er sonst nichts, allein sein gebührliches muess, als von iedem staar ein massi, der zweiten ein roggstaar, sowohl ein dergleichen maassl grischeu zu 30 nehmen befugt sein. Hinentgegen aber soll dem müller

oder finanz nit gehrauchen, und wo ver sich die unterthaneu solliches beschweren und bei der oberigkeit erzeigen wurden, soll der müller gestraft werden. 40 Und nachdem nit allein zu Schlanders, sonder anderen orten, welche in gerieht, gebräuchig, dass zum theil personen, als arm und reich, zu ihrer nothdurft ihr getraid den backen bachen lassen, in wellichem fall gleichermassen man oft- beschwert und bevortheilt worden, derowegen und damit hierinnen auch niemand bevortheilt werde, ist gleichermassen

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1888
Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
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Seite 268 von 283
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: 560 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/5,1
Intern-ID: 95148
schuldig und verbunden sein, nebst einem auschuß alle quartal in der ganzen nachbarschaft von haus zu 25 haus die kücheln und die kamine fleissig zu besichtigen, ob selbe sauber gekort sein, und, im fall bei ein- oder andern nachbar diesfalls eine nach- lässigkeit sich zeigete, solle er solches demselben alsogleich auftragen, und im fall nach drei tagen befunden wurde, das ein solcher nachbar die kuchl und kamin noch nicht gekehret , der solle jedesmal mit 36 kr. gepfändet 30 werden, vorbehältlieh

aufgetragen, daß er sogleich und so bald er gewahr wird, daß iemande einen haar im haus zu dören sieh an- masset, es dem ausschuß anzeigen solle, welcher sohin mit beizug ein und anderer der ansehnlichsten herrn nachbarn sich zu dem angezeigten haus zu verflogen, den haar hinweg zu nehmen und die sache der pfleg- und SO landgerichts-oberkeit etc. anzuzeigen hat, welche, und im fall es die zeit zulaßet, iedesmals den gerichtsdiener zu vorgemeltem ende abzuordnen nicht absein wird. In dieser absieht

denn, Siebendens, niemande eine besondere baadstube nahend bei den häusern zu errichten gestattet werden solle, und im fall sich ein- oder an- 35 derer dieses einboths ungeacht eine dergleich baadstube zu errichten erkühnen solle, habe selber der pfleg- und landgerichts-oberkeit etc. zu billicher abstrafung angezeigt zu werden. Und zumalen, Achtens, die erfahrung Ichret, daß die diesortige nachbarschaft ohne hin so besatzet ist, daß wirklich für den hiesigen nachbarskindern an nö- 40 tiger herberg zu gebrechen

pfleget und sich von daher selbst ergiebet, daß die anhäufung neuer insaßen nur der nachbarschaft zu schaden und zu Vermehrung der betler gedeihen müßte, als wird allen nachbaren ge mäßen eingebothen, fremde hausleuto ohne vorläufiger anfrage und be- willigung der ganzen nachbarschaft einzunehmen, bei 3 fl strafe mit dem 45 ausdrücklichen beisatz, daß im fall ein fremder in dieser nachbarschaft zugelassen zu werden ansuchet, die Zulassung nicht von der Willkür der zwei nachharschafts-aussehüsse

6
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1880
Vinstgau.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 3).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 4)
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Seite 34 von 199
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: VII, 387 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/4
Intern-ID: 95147
hat, dem andern das wasser lassen. Wellicher in der au auf der gmain ain holz macht, der solle von iedem fueder auf gnad abgestrafft werden per dreissig kreizer und von [ainer] pur grien-holz und Zaunlatten, wie auch von ainer pur gras auß ackern, 30 welliehes alles genzlichen verpoteo, und wellicher dis iberfert, ist die straff vieruadzwainzig kreizer. Es solle auch kainer kain mos ohae vorwissen der dorfmaister ■weitern oder schwenten, bei der per day iedem stock achtzechen kreizer. In fall ainer den andern iborpauen

oder ibermäen wurde, solle der 35 klager von dem dorfmaister die aidschwerer zu vergönnen begern, und alsdann den schaden schätzen lassen, und in fall aber der beklagte nit einsteen wollte, sondern das stuck sein zu sein begert, mueß der kläger umb ain gemaine anlaitucg anruefen. Da und in fall ainer ungever ainen marehstain außfarn wurde, und 40 das loch offen, auch die zeugen darbei zu bofinden, solle er den jenigen, demo da« stuck gehert, darzue begern, den stain im beisein desselben widerum beisetzen

, und im fall das nit, sondern ain betrug beachtliche, soll der ibertreter nach beschaffenheit der sachen abgestrafft werden. Verrer, so ainer dem andern durch dem gras oder traid geet oder 45 fert, der solle von ainem wagen zwelf kreizer, von ainem Schnitter oder mader sechs kreizer, und ain recherin drei kreizer abgestrafft werden, damit ieder rechte weg und steg farn und geen solle.

7
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1880
Vinstgau.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 3).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 4)
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Seite 154 von 199
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: VII, 387 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/4
Intern-ID: 95147
296 Tarsch. kumbt und zu Schmiden begert, soll der schmidt den gemainsmann mit der aibait vor andern befördern. Im fall es sich begab, daß aber der schmidt iemant in der gmain, der ime das obbemelt sohmidtkorn zuestölt, nit Schmiden oder aber iber ö die gebirlich zeit aufziechen -wurde, so mag derselbig solches dem dorf- pürgen anzaigen und soll der dorfpürg dem schmidt mit allem ernst und bei ainen benenten pfant auflegen, daß er denselben gmainsmann Schmi den und arbaiten, und nit lenger

korn one Verzug zuestölle. Im fall aber der bemelt gmainsmann über sollicher auflag den schmidt berierts korn nit geben wurde, bo soll die gemacht denselbigen pfenten umb sovil, wie ime aufglegt worden. Der schmidt solle auch der gmain in der wasserschmidten ainen 20 großen waffenschliffstain zu haben und zu erhalten, die gmain aber ime sehmidt fir ieden waffen, so darauff geschliffen werdet, . . . fierer zu geben schuldig sein. Der schmidt soll auch aller gmainen arbaiten befreit sein, darfir

massen gebon und in acker hinein kehren und iedem sein gebir wässern lassen und bei hegster straff nit firfarn, sonder iedem, wie es im, es sei bei tag oder nacht, kumbt, er sei reich oder armb, sein wasser getreulich zuestöllen. Doch sollen sie niemants in ainem stuck acker auß ainer punthair mer als 25 ain furch zu geben nit schuldig sein, und zum fall, da si befänden, daß iemants lankwirig und mer, weder im gebirt, wässern wolt, oder aber iemant sein wasser hinkern und wider fueg nemben wurde

vilmehr demselbigen seinen schaden nach crkantnus der gmainschaft oder der obrigkait abzutragen schuldig und verpunden sein. Item die saltner sollten auch, wann si iemant sein wasser obsteender maßen zu rechter zeit angegeben haben und 45 derselbig zu der zeit nit verhanden, das wasser in desselben acker hinein kern und drei talli einschlagen, auch dreimal rieffen. Kumbt deroweilen derselb, so hat es dabei zu bewenden, im fall er aber nit kumbt, sollen si

8
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1888
Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
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Seite 174 von 283
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: 560 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/5,1
Intern-ID: 95148
gerichtsobrigkeit an st. Mathiastag an langes des 1582'™ Jahrs einhelliger meinung ein solches fürgenomen und auch diser alpenordnung einzuleiben begehrt. 36. Nemblich, daß nun hinfüro keiner, er seie in oder außer gerichts gesessen oder nit, weder vor Eufler markt oder darnach, noch zu keiner 20 zeit in jähr auf gedachter Seißer alpen einige schaaf soll wunnen oder zu waiden macht haben, in fall aber oben schaaf betre'tten wurden, daß die verordneten saltner die selben alsbalden sollen pfänden, und so oft

, sondern was einer also erkauft und hätt, soll sein eigen sein, es wäre dan sach, daß es bittweis oder mit guter er- 40 laubnuß seiner gegennachbaro beschähe, so soils gleichwohl in ein solchem fall bei ihrer vergleichung stehen. Aber im fall sich zutriege, daß etwo einem Schleipfen oder sonst an geschier was zerbrach, und einer darzu holz schlieg, wo das war, soll gleichwohl keiner in solchen fall, als in der noth, wan etwas geschlagen wurde, nichts haben verwürkt. Doch umbge- 45 fallene alte dürre schwarte, wüpfl oder äst

9
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1877
Oberinntal.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 2).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 3)
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Seite 122 von 211
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: OX, 404 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/3
Intern-ID: 95146
zu bedienen. 44. Därfen die wasserfiiisse, die zu bäch oder miihlen gehören, unter 10 keinem vorwand in pfizen gekehret, auf giter verwendet oder sonst auf irgend eine art abgeleitet werden, es seie dann sache, dass iemand ein recht darzue hätte, widrigenfalls ist ied solcher übertretter mit Ì ä pfand- geld zu belegen. 45. Müssen die schranken und auskehren dem verhandenenschranken- 15 brief und gegenwärtiger dovfordnung gemäs sowohl ob als unter dem dorf fleissig beobachtet, in ied nöthigen fall fleiesig

. instruments kein pirehen- holz oder widen ausser die gemeinde verkauft oder zu prennholz benüzt 40 werden darf, hieher erholet, und ieder nachbar, der ein dergleichen holz über seinen eigenen bedarf aus dessen gut zu verkaufen hat, erinneret, seinen diesfalls vorhabenden verkauf vorerst dem dorfvogt anzuzeigen, 'um es im fall des bedirfnusses für die gemeinde verwenden, zu können, weil diesfalls der nachbarschaft das Vorrecht vor fremden vorbehalten blei- 45 ben solle. Lärchenes, zirmenes, feichtenes

und anderes holz, wie auch laden, wo ersteres im gemeinschaftlichen bezirk geschlagen und leztere eben in diesem gemacht worden sind, därfon keinesweegs, so wie die öhflene ■ N \ Flieis ÌIT. 233 scheitter aus der gemeinde verkauft werden. Im fall es ungeacht dessen einer unternehmen sollte, hätte selber für einen stain holz 36 kr, für ein klafter dergleichen eben soviel, für einen laden aber 12 kr pfandung zu bezahlen. 49. 1st niemand erlaubt, weder im dorf noch auf den bergen vor 5 dorn durch den dorfvogt

im fruhejahr als herbst durch Blaz und über Gepping ein nachweeg und zwar vor dem aldà zu beschehenden anbau angetragen werden. Sollte aber ausser 30 Pinzbach roggen angebauet werden, wäre dieser nachweeg nach dem schnitt bis zum anbau zu gemessen, und miesste im solchen fall der weeg durch das Bächl-maad und über die Kreitzäker besucht werden. 54. Jener weeg, der durch die äker ob dem dorf nach panholz fiehrt, darf solang mit ungewetteten vüh nicht befahren oder betretten werden, 35 als lang

10
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1888
Burggrafenamt, Etschland, Eisacktal und Pustertal. - T. 2.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, H. 2).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
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Seite 58 von 536
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: 560 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/5,2
Intern-ID: 95149
830 fäckl—fehlen. fäckl, pl. fäcklen, fäekli, Ferkel II. I 220,47. HI. 203,14. 213,24 f adone,vationeprorata 695,15. 698,35. *vadem, faden 396,9f. 515,1, fadenrecht , adv., dem Faden nach II. 157,1. fahl, pl. vähl I. 25,4. s, fall, fählig, adj., krank (?) I. 157,14. f ahrlässig(k) } adj., s. variti,isig. fahr losig keit, Fahrlässigkeit 545, 7.10. ffahrnuß, varnus I. 59,2. II. 188,27f. III. 307,27. *fvail, faill, veil, adj., verkäuflich I. 40,27. II. 192,1. v. fiiern IV. 203, 34. 518,44

. II. 294,34. III. 3,17. v. geben I. 25,8. v. haben, IY. 203,36. 380,14. 423,14. I. 23,3. failpieten 671,32. failställen H. 160,A.** failtrager, der das Pfand feilbietet 213,32. 223,20. 224,22. vaia, vaiate, väste, n., Fette 301,23. 456,16. 495,41. I. 159,39. LH. 120, 29. Gr. W. IH. 1465. ■ffaist, adj., fett I. 27,86. f aisti, Dünger III. 355,1. 359,33. faistigkait, Dünger II. 44,38. fäl, fält s. fehlen, valden, part, pr., geaalden 392,10, falgen, brachen I. 277,44. Gr. W. DI. 1493. *f fall, voll

, pl. falle, vähl, Busse in einem Rechtsfall 614,14.17. 753,35. 757,6. in allen, fall, auf jeden Fall 780,31. in solchen fehlen II. 66,28. fallen vollen 30,32. wandel f. um e. S., darum gestraft w. II. 74,27. zu fallen II. 106,24. gei;aline urtali4-A2, 3. fälligJceit, völligkait, fellìgkait, das Verfallensem 672,43. 673,2. I. 2,4f. III. 367,26, falsch, stni.. Betrug I. 16,24. III. 245,29. falschmiithen, n., Scheinmiethe (?) II. 138,10. *ffan, stm., die Fahne I. 25,28. *ffanklich, fenklichen, fenklich, adv

11
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1877
Oberinntal.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 2).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 3)
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Seite 142 von 211
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: OX, 404 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/3
Intern-ID: 95146
, werden demselben zur behörigen publication und darobhaltung zugesendet, und 25 hat noch über das vorzüglich bedacht za sein, Sittenverderbnisse oder anderweitige außschweifungen mit kräften abzuhalten, und im fall seine einschreitung vergeblich sein sollte, derlei gegen die gesetze handelnde personen der oberkeit zu dem ende bekannt, zu machen, um von dieser den bestehenden directiven gemäß ämtlich einschreiten zu können. 30 Dieser anwalt wird durch die mehrheit der gemeinds-stimmen ge wählt, in dieser eigensehaft

durch zwei mann in iedem riedl visitiert, und im fall ein feuergefährlicher gegen ständ sich darstellen würde, gleich die Verbesserung bei einer pfändung von 2 fl. angeordnet werden soll. Würde bei der zweiten visitation die 25 feuersgefährliohkeit nicht wirklich gehoben sein, hätte nicht nur obige pfändung über an die anwaltschaft gemachte anzeige eingehoben, sondern der feuersgefährliche gegenständ hat sogleich auf kosten desjenigen feuer frei hergestellet zu werden, der solches in der bestimmten zeit

von selbst zu thun strafbar unterlaßen hat. 30 Damit die sträfliche Unternehmung, hanf in häusern zu dörren, von nun an unterbleibe, wird beschloßen, daß die in abgang gekommene, außer den Ortschaften befindliche hanföfen gleich wieder hergestellet und so unterhalten werden, um selbe ohne gefahr benutzen zu können. Im fall ein oder der andere überführt werden könnte, im hause hanf gedörret zu 35 haben, hätte selber 1 fl 45 kr pfändung unnachsichtlich der gesamten gemeinde zu vergüten. Das nämliche

wird auch von dem holz, was nicht unselten in öfen gedörrt zu werden pflegt, verstanden. Weiter wird bei der nämlichen pföndüng nachdrücklichst eiage- bothen, mit qfnen licht ohne laterne in stadi und stallen sich einzufinden, oder mit tobaokpfeifen in solchen orten sich sehen zu laßen. Um aber auch im fall eines Unglückes der menschlichen hilfe desto versicherter zu sein, haben die vorfindigen zwei feuerspritzen mit iedem quartal durch die vorgesetzten geprüft, das schadhafte hat auf der stelle gerichtet

12
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1880
Vinstgau.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 3).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 4)
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Seite 151 von 199
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: VII, 387 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/4
Intern-ID: 95147
oder der flrnembsten nachpern, gerichtlich zu ersuechen und einzulangen und volgunts dem steureinbringer die bewilligt lautsteur, was der gmain Tarsch auf ihren viertl betrifft, der gmain ohne üachtail und schaden zu rechter weil be- 20 zahlen und abrichten, und dann allemahl der abrichtung halber quitfung abfordern, dieselbigen sambt den auf der steur überbleibenden rest, da- rumben ieder haubtmann der gmain specificierte raitung thuen solle, ohne alles verziechen geben und zuestöllen sollen. Im fall

gleich zunegst vor den geherten terminen erkauft oder an sieh gebracht häten, 20 so wohl als bei den andern Inhabern, als oben vermeldt, güet- oder im fall gerichtlich ersuechen und einlangen, und dieselbigen Sölten, ungeacht obwohlen si, als gehert, ire güeter, daraus die steur geth, zunegst vor dem aintwedern termin oder zunegst vor ersueehung der steur an sich erhandlet heten, die steur von denselben iren neu erhandleten güetern sowoll, ala 25 andere, zu geben schuldig und verpunden sein. Dargegen

achtundachzig gulden dreissig kreizer steur zu geben schuldig, so solle doch die steur auf ieden termin 35 ain merers, als ungevär auf ain hundert gulden, angelegt werden. Trifft von beden, so mans zu ainem termin anlegt, ungeverlichen zwaihundert gulden, auf das die gmain ain Überrest an der steur aufzuheben und zum fall der noth zu aufenthaltung der gmain sachen her zu nemen habe. Was fir stuck und güeter außers dort oder Tarscher gmain ligen 40 und mit der gmain järlich steuren, dieselbigen seint

13
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1880
Vinstgau.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 3).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 4)
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Seite 30 von 199
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: VII, 387 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/4
Intern-ID: 95147
48 Tartseh. pofl firgelassen 'werden. Im fall aber ainer fir die oxen, als wie gehört, zu Verrichtung seines veltpaues dreitinger halten und winteren volte, soll auch ieden zuegelassen sein; wo aber ainer oder mer in der gemain solliche zal der oxen oder dreitinger nit, wie gehört, winteren, sondern solliche 5 aller erst zu langeszeit oder zu angeenten pofl auf demselben erkaufen und firtreiben wurde, dem soll man es in kainem weeg auf dem pofl firlassen; ob aber sach war, daß ainer so vii

, damit der ander tail nit zu clagen ursach hab. Anbei dann 10 wirt auch vorbehalten, im fall sich zuetrieg und begeben mecht, daß durch gotsgewalt die ain oder ander alb, gangl oder taien, auch bedachung sambt irer zuegehör des albzeuigs zertrimbert oder gar zu grünt gelegt wurde, darvor aber got sein wolle, so soll ain tail dem anderen auch gleichen uncosten schuldig sein, solliche widerumben aufzurichten und zu machen 15 helfen. Anbetreffent wegen der Taschiner, so in der oberen alb den perg bestantsweis innen

und verschriben. Es soll auch weder er Jan, seine erben noch nachkombene oder 40 andere, so in Trafeui gesessen, weder mit irem ciain, noch großen vich der gemain Tartseh zu kainerlai zeit in ir wun und waid faren, noch dieselb außezen; als oft aber er oder andere solliches täten und derowegen in schaden befunden, solle jeder darumb gepfent werden, in gleichen fall auch solle ir kainer in ir der gemain von Tartseh Wälder in Trafeui kain holz 45 nit schlagen, noch hinfiren bei der mult iedes stambs

14
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1888
Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
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Seite 277 von 283
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: 560 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/5,1
Intern-ID: 95148
548 Niederdorf ausschüss oder gwalthaber ihr fleissiges aufsechen haben und bestellen, daß hinfürder kein frembder auswendiger in das dorf nit einziechen time. Im fall aber iemand frembder oder auswendiger ins dorf hereinzuziechen be gehren und von einer ehrsamen nachparschaft einzulassen bewilliget würde, 5 soll derselbe auswendig oder frembde, es seie mann oder weib, acht gulden zulaßgeld, wenn aber einer zu eines angesessenen nachpars tochter zue- heirathen und von der nachparschaft

eingelassen würde, der soll so viel als halba, thuet 4 fl-, erlegen und bezahlen. Im fall auch iemand ein haab oder gut alhier im dorf Niederdotf um einen bestant annehmen würde, 10 der soll so lang, als er den bestant inne hat, des zuelaßgelds befreit, da er . aber nach Veränderung des bestand noch alhie im dorf zu verbleiben ver meint, und ihme solches durch die nachparschaft bewilliget würde, soll er alsdann das völlige zulaßgeld zu bezahlen schuldig sein. Dergleichen auch, wenn ein auswendiger

werde. Im fall aber der mezger darwider betreten würde, soll es der ausschuss der obrigkeit anzeigen, und alsdann der mezger um sein verdienen durch die obrigkeit gestrafft werden. Beschluss. 15 Und nachdeme.aueh künftiger zeit andere mehr Sachen, die in dieser Ordnung nit begriffen, fürfallen möchten, so sollen demnach die verord neten ausschüss und dorfmeister, sowohl auch die marigen nit allein ob diesen fürgeschriebenen punkten und artiklen alles Heiß und ernsts zu halten, sonderen auch, da konftig

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1888
Burggrafenamt, Etschland, Eisacktal und Pustertal. - T. 2.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, H. 2).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
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Seite 516 von 536
Autor: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Ort: Wien
Verlag: Braumüller
Umfang: 560 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Signatur: II 7.798/5,2
Intern-ID: 95149
volziechung thuen, aigner personn, als vili muglieh, daselbs verwalten und gleichs fürderliclis gericht und recht halten dem armen als dem reichen, und dem reichen als dem armen, nach seinem pesten gwissen und verstaut, sich weder [durch] müeth, gab, tro, forcht, freuntschaft noch feintsehaft, 20 auch nichzit anders, das ain gleichs göttlichs gericht irren inecht, daran nit vorhindern lassen, die underthanen noch sonst menigclich auch über die pillichait nit beschwern, auch alle peen und fall

oder mit tot abgangen wäre, oder sonst seiner oliaften geschaften [wegen] nit gegenwürtig sein möchte, und auch, ob die strittigen saclien fürnemlieh in selbs antreffen, der wegen er zu gericht und recht zu sizen 20 nit tauglich geacht und darauf gewaigert würde, damit dann an der zall der rechtsprecher nit mangi erscheine und das recht volkumenlich müge besetzt werden : demnach im fall, das ainer oder mer aus oberzelten urs[a]chen von der schrann außstecn müesste oder sonst nit gegenwürtig sein möchte

. Und im fall der nott, das die besizung des gerichts mit don auß- gewechslten rechtsprechern bescbechen müesste, sollen dieselben von neuen zu schweren nit gedrungen, sonder bei dor pflicht und aid, damit si zu 35 verschwörn zugelassen werden, gleicher gestalt, wo ainer oder mer der rechtsprecher aus ehehaft kuntschaft geben müesston, sollen si bei dem ob- beschribenen aid, den si zum rechten geschworen haben, ire kuutsehaftsag geben und bestäten, aber alsdann derselben sachen in der schrannen weiter nit

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Bücher
Kategorie:
Technik, Mathematik, Statistik
Jahr:
1915 - 1925
Alois von Negrelli : die Lebensgeschichte eines Ingenieurs
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Seite 67 von 599
Autor: Birk, Alfred / von Alfred Birk
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Braumüller
Umfang: getr. Zählung : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: Bd 1. 1799 - 1848 : in der Heimat - in der Schweiz - in Österreich. 1915. Bd. 2. 1848 - 1858 : in Italien - der Suezkanal - letzte Kämpfe. 1925
Schlagwort: p.Negrelli, Alois
Signatur: II 158.923
Intern-ID: 154563
Unter stützung an. die auch in der Regel von Fall zu Fall ge währt wurde. Allen diesen Bauten lag selbstverständ lich kein einheitlicher Gedanke zu Grunde — im Gegen teile: viele dieser Bauten brachten mehr Schaden als Nutzen, da deren weitvorspringende Köpfe die Aus kolkung vor diesen förderten, hinter ihnen aber mäch tige Wirbel erzeugten und so fortlaufend immer wieder zu neuen Schutzbauten nötigten, Eine der gefährdesten Stellen befand sich unter halb Meiningens, bei der Einmündung des Malangen- baches

. Eine neuerliche große Beschädigung des Rheinufers daselbst im Oktober 1820 gab Duile, der damals das Wasserbaureferat bei der Baudirektion inne hatte, Veranlassung, in seinem Berichte hierüber mit aller Entschiedenheit darauf hinzu weisen, daß es „bei der fast durchgängigen Unregelmäßigkeit des Rheinstromebettes auf jeden Fall schwer ist, Bauwerke anzugeben und in Vorschlag zu bringen, deren Wir kung und guter Erfolg mit Verläßlichkeit vorgesagt werden könnte und wäre demnach die Einleitung

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