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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 143 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Völkerrechtliche Órgane. 129 Rechtsanspruch auf Exemtion von der dortigen Statsgewalt noch auf Exterritorialität. Alle diese Personen, selbst der Gem al einer regierenden Königin, der nicht zugleich Mitregent ist, oder die Gemalin eines Königs, obwohl sie den Titel Königin führt, sind nicht Repräsentanten des States selbst, noch Träger der Souveränetät, also völkerrechtlich ohne Anrecht auf jene Privilegien, welche um der Souveränetät oder Repräsentation des States willen zugestanden

werden. Die Courtoisie geht aber hier zuweilen über die Rechtsnothwendigkeit hinaus und befreit zu weilen auch solche hohe Personen von manchen Belästigungen, deren andere Beisende aasgesetzt sind. 155. Das Statsrecht bestimmt zunächst die Titel und den Rang, ■welche diesen Personen zukommen. Aber damit diese Titel, und Rangstufen im völkerrechtlichen Verkehr beachtet werden, müssen dieselben dem herkömmlichen Gebrauche entsprechen oder, wenn sie erhöht werden die Erhöhung von den Mächten anerkannt wor den sein. Vgl

. das Protokoll der fünf Grossmächte auf der Conferenz zu Aachen vom 11. Oct. 1818 : „Les Cabinets prennent en mème terns l'engagement de ne recounaìtre à l'avenir aueon changement ni dans les titres des souverains ni dans ceux de princes de leurs maisons sans en étre préablement convemis entre eux.' 156. Die Gemaliimen der souveränen Fürsten führen in der Regel denselben Titel und haben denselben Rang, wie diese, aber nicht ebenso allgemein die Gemale von souveränen Fürstinnen. Die Gemalinnen der Kaiser

und Könige werden Majestäten genannt, obwohl ihnen die eigentlichen Majestätsrechte nicht zustehn. Prinz Albert erhielt als Gemal der Königin Victoria von England den Königstitel nicht; dagegen wurde dem Herzog Ferdinand, ebenfalls aus dem Hause Coburg, als Gemal der Königin Maria II. da Gloria von Portugal der Königstitel verliehen. 157. Den Prinzen der souveränen Häuser kommt regelmässig die nächstfolgende Rangstufe in der Titulatur zu. Aus Kaiserlichen Häusern der Titel Kaiserliche Hoheit, aus Königs

häusern der Titel Königliche Hoheit, in Grossherzoglichen Häusern Hoheit, der Erbprinz auch Königliche Hoheit, aus Herzoglichen Häusern der Erbprinz Hoheit, andere Verwante von herzoglicher oder fürstlicher Abkunft Durchlaucht. Bluntschli, Das Völkerrecht. 9

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 111 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Völkerrechtliche Personen. 9? ünd ebenso die Statsehre aus dem majestätischen Wesen ties States, das lieisst der einheitlichen und männlichen Gestaltung des Yölkerlehens. 84. Aus der persönlichen Rechtsgleichheit der Staten folgt nicht gleicher Rang derselben noch das Recht eines jeden States, einen beliebigen hohen Titel anzunehmen. Aber es steht einem jeden State zu, einen, seiner Bedeutung und Machtstellung entsprechenden Titel zu wählen, Die beiden Sätze, dass jeder Stat Anspruch

habe auf gleichen Rang, und dass jeder Stat beliebige Titel annehmen könne, die man zuweilen aus der missver standenen Rechtsgleichheit gefolgert hat, sind falsch. Dem der Rang, den ein Stat in der Gesellschaft der übrigen Staten einnimmt, ist nicht eine einfache Wir kung seiner Persönlichkeit, welche für alle Staten dieselbe rechtliche Bedeutung hat, sondern er ist die Wirkung der Machtstellung und des Einflusses, welche verschieden sind unter den Staten. Der Titel aber bezeichnet deii Rang, den ein Stat

des Kaisertitels durch Peter den Grossen, welche nur sehr allmählich Anerkennung fand, (von dem deutschen Kaiser erst 1744, von Frankreich erst 1762 und von Polen 1764) und In unserm Jahrhunderte durch Frankreich und Oesterreich. Auf dem Aachener Congress erklärten die fünf Grossmächte ausdrücklich in dem Protokoll vom 11. Oct. 1818, dass dem Wunsche des Kurfürsten von Hessen auf den Titel eines Königs nicht zu entsprechen sei und dass sie überhaupt in Zukunft über andere Titelerhöhungen gemeinsam verhandeln

wollen. 85. Auf kaiserlichen Rang und Titel haben nur diejenigen Staten einen natürlichen Anspruch, welche nicht eine blosse nationale, sondern eine universelle Bedeutung haben für die Welt oder mindestens einen Welttheil und insofern Weltmächte sind oder welche doch als Grrossstaten verschiedene Völker in sich einigen oder auf verschiedene Völker einen statlich bestimmenden Einfluss haben. Das charakteristische Merkmal des Kaiserthums ist das, dass es sich als Statsautorität über den engen Gesichtskreis eines besonderen

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Seite 47 von 96
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: S. 161 - 252
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Schlagwort: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Signatur: II 268.079
Intern-ID: 495618
' und „lantzherr' in Urkunden von 1315 bis 1350^. Es dürfte dies wohl nur ein zufälliger Mangel in der urkundlichen Äberlieferung sein, da ja auch schon seit 13QO der Titel „princeps terre' für die Grafen von Tirol gebraucht wird. Sonst in Deutschland wird der Titel „princeps' (Fürst) früher nicht nur für die Bischöfe und Herzoge, sondern auch für die Grafen, für diese allerdings nur in ihrer Gesamtheit, nicht für einzelne von ihnen gebraucht. Seit dem Ende des 12. Jh. erscheint der Titel „Fürst

erst feit 1305 und 1335 .als Lehen vom Reiche anerkannt''. Daher er klärt es sich wohl, daß der Titel „princeps terre', Landesfürst, für die Grafen von Tirol häufiger erst seit etwa 13Q5 vorkommt. Vereinzelt spricht allerdings bereits eine zu Brixen ausgestellte Ar- kunde des dortigen Domkapitels vom Jahre 1233 von den Fehden der „terre principum' und meint darunter wohl die Bischöfe von Aach dieser bestätigt Herzog Rudolf dem Kloster Schnals we Rechte und Hrer- heiten. dio es von Alter

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Seite 56 von 96
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: S. 161 - 252
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Schlagwort: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Signatur: II 268.079
Intern-ID: 495618
sich auch wieder auf den unbeschränkten Amsang dieser Herrschaftsgewalt. Diese besondere Art der fürstlichen oder landesfürstlichen Herrschaft muß sehr beachtet werden, Brunner hat in seinem Buiche „Land und Herrschaft' gerade auf diese Hervorhebungen in den Urkunden der damaligen Zeit nicht entsprechend hingewiesen. Die Bezeichnung „Fürst' und „fürstlich' ist in den Urkunden des 14. und 15. Jahrhunderts häufiger als »Landesfürst', wenn sie sich auch stets auf diesen letzteren Begriffsinhalt bezieht. Im eigent lichen Titel

der Urkunden in Verbindung mit den Ländern wird zwar ausschließlich die besondere Rangsbezeichnung gewählt, als jenen des Hauses Osterreich stets „von Gottes Gnaden Herzog Österreich, zu Stehr. zu Kärnten, Herr zu Kram, auf der Windischen Mark und zu Portnau (Pordenone in Friaul), Graf zu Habsburg, ^ Tirol, Pfirt und zu Kiburg. Markgraf zu Burgau und Landgraf ini Elsaß und im Breisgau Die Bezeichnung „Fürst von Österreich' ist m diesem formalen Titel nicht üblich, wohl aber bei mehr allge

hiefür seit 1282 bei Schwind und Dopsch, Ärk. z. Österreichs und von 1363 bei Huber, Vereinigung Tirols mit Österreich S. 220 und 238 und von 1T06 bei Brandis, Tirol unter H. Friedrich, S. 25i Äber die Bedeutung der Titel Habsburg. Pfirt, Kiburg, Burgau. Breisgau s. Stolz, Gefchichtl. Beschreibung der ober- und vorderösterr. Vcrn?»è in den Quellen und Forschungen zur Geschichte der Oberrheinlande Bd. z (1SR2). Doch habe ich hier S. 25 die Erwähnungen der „Grafschaft bürg' um 1260 nach Schweizer

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Seite 46 von 96
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: S. 161 - 252
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Schlagwort: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Signatur: II 268.079
Intern-ID: 495618
sind^. Der Titel Fürst in Tirol und dessen Hoheitsstellung im 14. Jh. Der Gras von Tirol (comes lirolis) wird seit seiner ersten Erwähnung um 115Q selbstverständlich mit dem allgemeinen Adelstitel „Herr' (äominus) bezeichnet, sowie seit 12M mit dem Prädikat,, edel' (nodilis), manchmal auch „inclitus' und „illuster' (erlaucht). Er zählte damals noch nicht zu den Fürsten des Reiches, sondern eben nur zu den Grafen oder Großen (maZnàs). Erst als Graf Meinhard ll. von Tirol und Görz im Iahre 1236 das Herzogtum

. Heimat. Heft 3/tz (1923) S. 12 ff., ferner Tir. Weistümmer Bd. à S. 882 s. und S. 1120 ss. — Siehe auch oben S. 195 f. 8<) Nähere urkundliche Rachweise hiefür und für das folgende siehe bei O. Stolz, Begriff. Titel und Name des tirolischen Landesfürstentums in, Schlernschriften Bd. 9 (1925) S. Vtz—TW. Zu den hier angeführten Ar. künden, welche Kr die Grafen von Tirol von 1300—136V den Titel „prmcepz' oder zu deutsch „Fürst' enthalten, sind noch nachzutragen Urkunden von IZyZ und 1327 (Druck bei Stolz

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Seite 75 von 96
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: S. 161 - 252
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Schlagwort: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Signatur: II 268.079
Intern-ID: 495618
Tirol hat seine Kreise, Cvhärenzien, Bogtei, Herrlichkeit und Oberkeit, darin das Stift zu Brixen nicht allein bei Zeiten der Regierung der Fürsten von Österreich, sondern auch anderer Fürsten herkommen ist» die sich auch unter ihrem Titel desselben Gottshaus Vogt genannt haben. Von dieses Bogtrecht wegen ist es in allweg Brauch gewesen, daß dem Fürsten des genannten Fürstenthums als einem gemeinen (allge meinen Landesfürsten und oberen Herrn eine gemeine Oberher rlichkeit über alle zu dem genannten

aus einem gleichzeitigen Bande, der den Titel „Hand lungen zwischen dem Kardmal Mktaus von Cusa und Herzog Sigmund zu Österreich' trägt, und sich im Archive des Hochstiftes Brixen, Là 3 Nr. 6 ^ befand, gezogen, er war mit diesem feit 1803 im Staatsarchive in àns- ruck und ist von dort 1919 an das kgl. ital. Archiv 'in Bozen Übergaben worden. Ich konnte daher den Text Jägers mit dieser Vorlage nicht 'ver gleichen. Siehe dazu den wichtigen Aachtrag unten S. 231 f.

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Seite 3 von 96
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: S. 161 - 252
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Schlagwort: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Signatur: II 268.079
Intern-ID: 495618
in vvlkskundlicher Hinsicht S. 196. — Bücher über Landesbeschreibung und Geschichte von Tirol in früherer Zeit S. 199. — Die ober- und vorder- Ssterr. Làde S. ZW. — Andere Bedeutungen des Wortes Land und seiner ZusammEnsetzungm S. 202. Der Titel Fürst in Tirol und dessen Hoheitsstellung im U. Jh. S. SM. — Quminus, Landesherr von Tirol S. Là — Das Auskommen des Titels „princeps terre' S. 205. — Fürst in Tirol, seine oberste Herrschergewolt im Lande, nach Urkunden um 13K0 S. 207. — SvuverSnität vnd Delegation

S. 211. — Fürstliche Herrschaft und Gewalt, Fürst von Österreich, fürstliche Grafschaft Tirol S. 213. — Der Titel hoch- gebvrn« Fürst, fürstliche Macht. Würden. Ehren. Milde S. 21S. — Wappen von Tirol S. 217. — Die Einheitlichkeit und der Umfang der landes-- fürWchen Dervaltung in Tirol S. 218. — Das Gesetzgebungsrecht des Lan> deSfürsten und der gemeine Nutzen als Zweck desselben S. 220. - Ger Landesfürst der oberste Wahrer des Rechtes S. 221. — Die Ausschaltung des Fehbewesens S. WS. — Die Stellung

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Seite 73 von 96
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: S. 161 - 252
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Schlagwort: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Signatur: II 268.079
Intern-ID: 495618
ansässigen Leute des Hochstiftes Chur ihm als Herrn und Landsfürsten Gehorsam schwören und die Steuern wie andere Landsleute zahlen müssen. (Mger, Landständ. Berfasf. Bd. 2/2 S. 201.) Diese urkundlichen Erwähnungen zeigen, daß „L a n d e s f ü r st' m Tirol à geläufiger Ausdruck und Begriff für die oberste re gierende Gewalt im Lande, besonders auch gegenüber den Landständen und ihren einzelnen Mitgliedern gewesen ist. Er wird aber nie im Titel der einzelnen Fürsten selbst nach ihren Bornamen angeführt

, dieser lautete Herzog von Osterreich. Steier, Kärn ten, Kram, Graf von Tirol etc., wie ich bereits oben S. . . für das einfache Wort „Fürst' sagte. Landesfürst war eben ein allgemeiner Begriff und nicht ein spezieller Titel für die einzelnen Länder. Wir haben aus dieser Zeit auch eine etwas nähere Darlegung über den Begriff „L a n d e s f ü r st' aus der Kanzlei gerade der Tiroler Landesfürsten und diese ist umso wichtiger, als solche Er-

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