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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 264 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
250 Sechstes Buch; liehe Rechtsverhältnisse, wenn dieselben ausnahmsweise unter den Schutz des Völkerrechts gestellt sind; c) Verträge des States mit der Kirche über stats- und kirchen rechtliche Verhältiiisse, insbesondere die Concordate der Staten mit dem päpstlichen Stuhl. 1. Zu a. Hieher gehören z. B. Verträge eines States mit einem ent thronten fremden Pürsten über Wiedereinsetzung desselben in die Herrschaft, Verträge zum Schutz einer bestimmten Dynastie in dem Bezitz des Throns

, oder mit einem auf Herrschaft verzichtenden Fürsten, oder Erbverträge zwischen zwei Linien einer Dynastie oder zwei Dynastien, wenn dieselben ver schiedenen Staten angehören. Ein dynastisches Hausgesetz oder eine dynastische Erbverbrüderung innerhalb desselben States hat nur eine stats rechtliche, keine •völkerrechtliche Bedeutung. 2. Za b. Z. B. Die Verträge der deutschen Staten mit der Familie Thum und Taxis über das Postregal, so lange dieselben unter den Schutz des deutschen Bundes gestellt waren. Abgesehen

von solchem Schutz, der über die Hoheit und Macht eines States hinaus wirkt, haben solche Verträge nur einen pri vatrecht- licheu, höchstens einen statsrechtliclicn Charakter. 3. c. Die kirchlichen Concordate zwischen einzelnen Staten und dem römischen Papstthum als Ilaupt und [Repräsentanten der römisch-katholischen Kirche sind keine völkerrechtlichen Verträge im eigentlichen Sinn, weil der Papst nicht als Landesfürst, sondern als Kirchenhaupt dieselben eingeht, also nur auf der einen Seite ein Stat

Vertragsperson ist, auf der andern die Kirche. Aber die Analogie der völkerrechtlichen Verträge kommt insofern zur Anwendimg, als zwei wesentlich selbständige Mächte als öffentliche Personen mit ein ander über öffentlich-rechtliche Dinge sich vereinbaren. Der völkerrechtliche Schutz ist bei diesen Verträgen ein unvollständiger, weil wohl der contrahirende Stat die Macht hat, zum Schutz seines Rechts die völkerrechtlichen Mittel, nötigen falls die Gewalt, zu gebrauchen, die Kirche dagegen diese Mittel

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 83 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Völkerrechtliche Personen. 69 so wäre er in diesem Weltbürger. Da es nur ein lockeres Nebeneinander der Staten gibt, so ist er genöthigt, zunächst bei dem State, dem er als Statsgenosse angehört, auch die völkerrechtliche Hülfe zu suchen. Indessen zeigt sich auch darin die noch, unvollständig entwickelte Anlage zu höherer Statengemeinschaft, dass auch fremde Staten sich aus völkerrechtlichen Gründen des verletzten „Welt bürgers' annehmen können, und oft annehmen, wenn es an dem Schutz

, welche keine statliche Organisation erhalten haben, sind weder im Stats- noch im Völkerrecht Personen geworden. Aber soweit in ihnen das allgemeine Menschenrecht zu schützen ist, ist der Schutz des Völkerrechts begründet. Inwiefern die Nationen zugleich politische Völker geworden sind oder den Hauptstoff von Völkern bilden, bedürfen sie keines besondern völkerrechtlichen Schutzes. Der Statsschutz genügt. Wohl aber wird ein völkerrechtlicher Schutz Bedürfniss, wenn Nationen, welche nicht im State eine politisch

gesicherte Stellung haben, in einer das Menschenrecht missachtenden Weise von dem State selber unterdrückt werden, auf dessen Schutz sie zunächst angewiesen sind. Es ist ein auffallender Mangel des zeitigen Völkerrechts und eine TJeberspannung der Statssouveränetät, dass für diesen Schutz noch so wenig gesorgt ist. Die gewalt same Ausrottung der barbarischen Ureinwohner in dem Machtgebiete europäischer und amerikanischer Colonien, wie z. B. der Indianer in Amerika, ist eine Ver letzung des Völkerrechts

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 209 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
in das öffentliche Schiffsregister fordert. Gesetz v. 25. Oct. 1867. 328. Es besteht kein völkerrechtliches Hinderniss für die einzelnen Staten, auch ursprünglich fremden Schiffen in Friedenszeiten Auf nahme in die eigene Nationalität zu gewähren oder dieselben vor übergehend unter den Schutz der eigenen Flagge zu stellen. Kur darf das nicht in betrügerischer Absicht geschehen, noch zur Schädi gung bestehender Rechtsverhältnisse damit Missbrauch getrieben werden« l- # der Uebcrgang der Person

States zu umgehen und diesen Schiffen Zollbefreiungen zuzuwenden, an denen sie ihrer wahren Nationalität nach keinen Antheil haben, so würde sich der letztere Stat das nicht gefallen lassen müssen. 2. In früherer Zeit wurden im Mittelländischen Meer oft die Schiffe der nord deutschen Seestädte unter den Schutz der dänischen Flagge gestellt, um dieselben gegen die Piratenschiffe der muhammedanischen Küstenstaaten zu sichern, mit welchen Dänemark, aber nicht die Hansestädte Verträge hatten. Diese Leihe

des Schutzes hat nun für Deutschland ihr Ende gefunden. Aber für Staten mit Handelsmarine ohne Kriegsmarine können auch heute ähnliche Bedürfnisse sich zeigen. Würde z. B. die Schweiz eine eigene Flagge zur See gestatten, so wäre sie genöthigt, den Schutz eines fremden Seestates dafür anzugehen. t 329. Der Gebrauch einer fremden Flagge ohne Erlaubniss des be- 13*

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Seite 71 von 96
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: S. 161 - 252
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Schlagwort: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Signatur: II 268.079
Intern-ID: 495618
ABLE. iI942) Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol 229 à und 13. Äh. schlössen, diese als ..ihre rechten Herrn und Land s- fürst en' anerkennen. Än Wirklichkeit steht das nicht ausdrücklich in diesen Verträgen, wohl aber entspricht es dem sonstigen Änhalt derselben. Denn die Bischöse von Briden waren, obwohl Reichsfürsten, seit 1363 den Herzogen von Österreich als Grafen von Tirol ihrer Bogtei oder Schutz- Herrschaft unterstellt und als ihre Kanzler in einem persönlichen Dienst

um viele andere noch vermehrt werden. 1458. Herzog Albrecht nimmt das Kloster Mtenweiler in Schwaben in seinen und des Hauses Österreich Schutz und behält diesem als „Lands sürst die Oberkeit' über jenes vor (Ernst in der Beschreibung des Ober amtes Riedlingen S. 303). 1^38, Herzog Sigmund beauftragt, da er die Lande, Grafschaften und Herrschaften in Elsaß, Sundgau, Breisgau, auf dem Schwarzwald, am AHein und in Schwaben von dem hochgebornen Fürsten Erzherzog Albrecht von Österreich

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