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Bücher
Jahr:
1880
Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
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Seite 274 von 414
Autor: Baader, Joseph / von J. Baader
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: IV, 405 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 102.645
Intern-ID: 346920
läutet man das Ave Maria, 'so weicht unser Herr Pfarrer das Wasser, alsdann steckt uns der Meßner ein kleines Lichtl auf eines Finger lang. Welcher nit zu dem Licht kommt und findet es nicht brennend, der ist ein Kreuzer schuldig. Und wann das Licht verbronnen ist, gehen wir allesammt aus der Kirchen und stehen zusammen auf dem Platz. Alsdann sagt der Richter zu dem Amtmann: „Biet den Buben nachher.' Sagt der Amt mann: „Ich Biet euch nachher bei 10, 12 oder 20 kr.' Also geht der Richter vor irr

sein Behausung, und folgen ihm alle nach. Setzt sich der Richter fammi seinen Rathsherrn an den Lisch, fammi dem Schreiber, und der Amtmann neben hinzu. Spricht der Richter: „Welcher ein Handel hat, der mag ihn für bringen, oder etwas zu klagen.' So kommt einer herfür und thut den Hut ab und spricht: „Herr Richter erlaubt mir ein Redner.' Spricht der Richter: „Ich erlaub dir was du Recht hast.' Traut er ihm sein Handel selbst auszuführen, mag ers ihun, wo nit, mag er ein Redner nehmen in der Stuben

, der ihm gefällt. Und gehen zu der Stuben hinaus, Zeigt ihm sein Handel an. Alsbald er dem Redner sein Handel hat angezeigt, gehen sie beede wiederum in die Stuben, und sagt: „Herr Rich ter, erlaubt einem guten Gesellen, sein Wort vorzubringen.' Sagt der Richter: „Ich erlaub dir, was du Recht hast.' Der und der hat ihm N. N. ein Schelm oder Dieb geheißen, oder dies und das gethan. Muß derselb von Stund an hersür, fragt ihn der Richter: „Hasts gethan?' Sagt er, ich Habs gethan oder nit, muß der Klager

ein Beweisung haben, daß er ihm solches gethan Hai. Sagt der Richter: „Gibst dich ein?' Sagt er: „Ja, ich

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Bücher
Jahr:
1880
Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
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Seite 275 von 414
Autor: Baader, Joseph / von J. Baader
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: IV, 405 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 102.645
Intern-ID: 346920
gib mich ein,' fragt der Richter: „Wo setzt es hin, in Rath oder in die Gemein, ich will euch darum fragen.' Sagen sie alle, sie setzms in den Rath; alsdann gehen sie wieder zu der Stuben hinaus. Fragt der Richter an dem Tisch, spricht ein Jeder nach seinem Verstand 1, 2, 3, 4, 5, 6 Kreuzer, ein Schelm oder Dieb 6 kr. Oder aber spricht man ihn in den Vach, muß er sich darein lassen legen, Hab er ein Gewand an wie er wäll, und läßt ein nit abkaufen. Macht ihm der Amtmann im Bach vor des Richters

Haus ein tiefes Geschwell, nimmt ihn der Richter bei dem Kopf und seine Rathsherrn sonst bei dem Leib, legen ihn also in den Bach. Legt man ihn nit recht hinein, so klagt er Richter und Rath all an, kommen also oft Richter und Rath in Bach. Und müssen alle, die ihn in Bach haben legen helfen mit einem Fuß im Bach stehen, und näßt sich nit, legt man ihn gar darein.*) — Und wenn einer in der Stuben etwas redet und sagt nit „mit Gebühr oder Erlaubnis', oder thut ihm den Hut nit ab vor dem Richter

, der ist 1 kr. schuldig, oder wie klein er schwort oder flucht, ist 4 kr. Und was also erstraft wird mit Geld, das gehör! Alles dem Gottshaus Zu und kommt nichts darvon, das ganze Jahr, als 20 kr., wann Richter und Rath die Kerzen machen. Müssen alle Jahr 4 Pfd. Wachs haben; dann wir 6 Stangen haben in dem Gotteshaus 8. Petri et Pauli. Auch haben wir die große Kerz, daß einer gleich daran zu tragen hat, und hahen darzu 4 Fahnen. Wiederumben haben wir alle Jahr den abgestorbnen Brüdern ein Jahrtag, und bei wohnen

alle der hl. Amt und Meß sammt dem hl. Opfer. Wel cher nit vorhanden ist, der muß I kr. Straf geben. Stirbt einer *) In den Bach wurden die Buben gelegt: 1) Wenn einer 3 Sonn tage nach einander nicht bei der Lade der Junggesellen erschien, 2) wenn einer den andern kothig gemacht und mit dem Schuh getreten, 3) wenn der Richter in einer Anklage mit einem Wort gefehlt, so ist er sammt seinen 6 Rathsherrn in den Bach gelegt worden, 4) wenn einer aus dem Bach aufgestanden und noch einen trocknen Fleck am Leib

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Bücher
Jahr:
1880
Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
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Seite 285 von 414
Autor: Baader, Joseph / von J. Baader
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: IV, 405 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 102.645
Intern-ID: 346920
muß dieser Punkten erweislich können dargcthan werden, und Zwar durch zwei junge Gesellen aus der Bruderschaft. Art. 26. Alle Jahr auf den Ostermontag nach 12 Uhr muß ein neuer Richter, Rath und Schreiber und Bruder schaft - Rathsdiener erwählt werden , und solle die Wahl fol gender Maßen vorgenommen werden: Erstlich soll einer aus dem obern Markt, einer aus dem untern Markt und einer aus dem Gries vorgeschlagen werden. Und wer aus diesen dreien die mehrsten Stimmen bekommt, der soll vor selbes

Jahr Richter sein. Ein Gleiches ist zu verstehen und wird beobachtet bei dem Schreiber und Bruderschafts-Rathdicnerswahl, daß nämlich von denen drei Theilen des Markts aus jedwedern einer solle vorge schlagen werden. Was aber den Rath betrifft, kann der neuer wählte Richter selben nach seinem Gefallen ernennen, doch also, daß zlvei aus dem untern Markt, zwei aus dem obern und zwei aus dem Gries genommen werden. Unter diesen aber sind nit mehr begriffen derjenige Richter und Rath, so ihr Jahr erst

vollendet, sonder es muß ein ganz neuer Rath ernannt werden. Eben das wird auch verstanden von dem Schreiber und Bruder- schafts-Rathdiener. Sollen demnach an diesem Tag alle der Bruderschaft Einverleibte und welche damals zu Haus sind, bei der Wahl erscheinen und zwar bei dem Richter, welcher an diesem Tag sein Jahr vollendet hat. Welcher aber ohne wichtige Ursach ausbleibt, solle um cm Vierling Wachs gestraft sein. Zu dem 26 Artikel ist noch anzumerken, daß, wann am Ostermontag ein neuer Richter

erwählt wird, folgenden Sonntag darauf, als an welchem die Rathswahl wird vorgenommen, daß derjenige, welchen der Richter zu einem Rathsherrn ernennet, derselbe unter Straf eines Vierling Wachs dieses anzunehmcn verbunden scie. Auch ist weiters zu beobachten, daß, wann an denen sonntäglichen Rathsversammlungen einer aus dem Rath abwesend, solle der Richter unterdessen anstatt des Abwesenden einen aus der gegenwärtigen Versammlung ernennen. Und muß ein solcher Ernennter bei Straf eines Vierling Wachs

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1928
Tirol unterm Beil
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Seite 157 von 266
Autor: Reut-Nicolussi, Eduard / Eduard Reut-Nicolussi
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: 244 S. : Ill., Kt.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Südtirol ; z.Geschichte 1918-1928
Signatur: II 64.035
Intern-ID: 162545
waltungskunst. Die deutschen Richter selbst mußten entweder vom Dienst oder Südtirol verlassen, um in den alten Provinzen eine traurige Existenz zu führen. An ihrer Stelle walteten nun Süd- italiener ohne die geringste Kenntnis der deutschen Sprache, aber auch ohne Ahnung von den noch vielfach geltenden österreichischen Gesetzen. Ihr Verkehr mit den Parteien und den Zeugen wurde häufig eine traurige Komödie. Besonders schlimm wirkte sich das in Strafsachen aus. Ich erlebte hier einen ganz

tragischen Fall. Ein neunjähriger Knabe aus dem Eggentale war vor dem Bozner Richter, einem Neapolitaner, des Diebstahls angeklagt. Der Dol- metsch fragte ihn, ob er italienisch könne. Der Knabe verneinte es. Aber als der Richter erfuhr, daß der Junge 9 Jahre alt sei, erklärte er: „Du bist verpflichtet, italienisch zu können' und entließ den Dolmetsch. Der Junge konnte nun auf keine Frage mehr antworten. Die Ver-- Handlung wurde tkotzdem durchgeführt und der Knabe zu einem Monat Gefängnis verurteilt

, obwohl der Staatsanwalt seinen Freispruch beantragt hatte. Im faschistischen Gefängnisstaate gibt es keine unparteiischen Richter. Tyrannen wollen auch durch Richter nicht beengt sein, aber daß der Südtiroler das Urteil, das über ihn verhängt wurde, gar nicht mehr verstehen durfte, das gehört zu den furchtbarsten Angriffen Italiens auf die Ordnung und Kultur seiner deutschen Staatsbürger. Die Zügel wurden immer schärfer angezogen. Anfangs 1926 pras-- selten folgenschwere Gesetze auf das namenlose

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Bücher
Jahr:
1880
Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
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Seite 170 von 414
Autor: Baader, Joseph / von J. Baader
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: IV, 405 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 102.645
Intern-ID: 346920
in Mittenwald. In den Tauf- 'und Todtenbüchern der Pfarrei und ihren Urkunden ist Näheres über die Familie Pader zu ersehen. — Der Stifter Andreas P. führt ein Wappen mit quadrirtem Schilde, in welchem sich wachsende Männer, Lilien in der Hand haltend, befinden. Sein Wappen hängt am Stiftungsbriefe v. I. 1636. — Der Hofkammerrath Joh. Ant. P. führt ein Wappen, das von obigen P. Wappen verschieden ist. Mehrere Mitglieder der Familie standen als Richter an der Spitze des Rath es. Hochenleitner. Diese Familie

besaß lange Zeit die Wirthschaft zum „Stern' und standen Mitglieder derselben als Richter an der Spitze des Rathes, z. B. Georg Hochenleitner i. I. 1666. In diesem Jahre heirathete er die Jungfrau Sa bine Appeller von Innsbruck. Hornsteiner: Bernhardin H. war Galanteriehändler und Verleger 1733, Anton H. 1757 ebenfalls Verleger und zwar von Handschuhwaaren. Ueberhaupt erscheinen in jener Zeit noch andere Verleger. Andreas Hornsteiner, Baßgeiger 1703. Joh. Gg. Hornsteiner, Galanteriehündler. Karner

: Mitglieder dieser Familie kommen als Faktoren,' Destillateurs, Wein-Gastgeber, Richter rc. vor. Nebel: S. bürgerliche Richter. Neuner: Simon N. Schulmeister und Wilibald N. Or ganist, beide 1703. — Bartholomäus N. Eremit, wurde am 9. Febr. 1712 in seiner Zelle, vor dem Altare knieend und auf dem Angesichte liegend und das Crucifix unterm Arme haltend, tobt gefunden. — Leopold N. Organist und Schulmeister 1722,

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Bücher
Jahr:
1880
Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
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Seite 167 von 414
Autor: Baader, Joseph / von J. Baader
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: IV, 405 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 102.645
Intern-ID: 346920
IV. Personalien. 1* Bürgerliche Richter. H eri wich erscheint 1294 als erster Richter. Heinrich Ranker i. I. 1406. Verchtold Geiger 1426. 1430. Seifried Schwab 1440. 1455. 1456. 1459. Hanns Andre 1451. 1458. Hanns Cunz Andre 1458. 1459. Wurmher Hanns 1462. Ulrich 1472. Nikolaus Nebel 1482. 1483. 1484. Christof Hupfer 1485. Nikolaus Nebel (Unterrichter) 1491. Jorg Krapf 1487. 1491. 1492. 1494. 1495. 1510. 1516. Niko laus Nebel (Gerichtsschreiber) 1495. Michael Branter 1449. Jorg Krapf 1500 (vide

Knilling 1648 63.. Georg Ostler 1694 (starb in diesem Jahre und wurde in der Kirche begraben). Christof Puechberger 1696 (P am 15. Januar 1697, er war auch chmbayer. Posthalter und Faktor). Johann Karner 1713. Mathias Hoh en leiin er, f 1714. Wolfgang Karner 1751. Jgn. Löffler 1765. Mkod. Rödlich 1780. Caspar Zun- terer 1789. Joh. Jochner 1793. Selbstverständlich ist dieses Verzeichniß nicht vollständig. Die bürgerlichen Richter (Unterrichter) standen an der Spitze des innern und äußern Rathes

und wurden wie dieser alle zwei Jahre neu gewählt. Andere Richter sind in der Chronik selbst unter verschiedenen Jahren vorgetragen. 2. Siegelmiitzige Geschlechter. Andre: Heinrich 1409. Hanns und Ulrich 1406. 1426. 1432. Hanns 1411. Ulrich 1426 und 1429. 1430. Konrad

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Bücher
Jahr:
1880
Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
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Seite 286 von 414
Autor: Baader, Joseph / von J. Baader
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: IV, 405 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 102.645
Intern-ID: 346920
XII. Uààn-Beilagm. Art. 27. Sollen künftighin bei der Lad zweierlei Schlüssel sein, deren einen der Richter, den andern der Anwalt bei sich haben soll. Art. 28. Derjenige, welchem der Richter Schulden einzu fordern auftragt, ist selbem unter Straf eines Vierling Wachs nachzukommen schuldig. Art. 29. Werden künftighin zu Vermeidung aller Aus- schweisigkeit nur obbeschriebene Artikel in Obacht genommen und auch über jene, obwohl selbe vergangene Zeit üblich gewest, kein Anklag mehr gestattet

, als allein über diejenige, welche in diesem Artikelbrief enthalten und darin begriffen sein. Damit sich aber keiner mit der Unwissenheit entschuldigen könne, solle der Richter verbunden sein, diese Artikel allzeit den sechsten Sonntag bei öffentlicher Versammlung laut abzulesen, und zwar unter Strafe eines halben Pfund Wachs. Art. 30. Nächtlicher Weile sollen alle und jede auf der Gassen sich ohne Ungestümm, ohne andere sowohl in als außer denen Häusern zu beunruhigen, sich verhalten, widrigen Falls

angesetzt hat. Doch hat es die Bruderschaft solchen zuvor zu erinnern. Art. 33. An denjenigen Sonntagen, an welchen ein Ver sammlung ist, kommen nach der Frühmeß die Brüder aus der Versammlung (Kirche?) aus der Hochstraße zusammen. Und wann selbe beisammen sind, so muß der Richter dem Bmder- schafts-Rathdiener zu melden, daß er Allen bei Straf 8 Batzen, das ist ein Vierling Wachs, nachzufolgen aufbietet.

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Bücher
Jahr:
1880
Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
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Seite 105 von 414
Autor: Baader, Joseph / von J. Baader
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: IV, 405 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 102.645
Intern-ID: 346920
Im Oktober kam aus Freising ein Regierungsbefehl, der Markt soll den Jägern ein Hilfspersonal gegen die Wildschützen beigeben. Richter und Rath weigerten sich, diesem Befehle, als einer Neuerung, Folge zu geben. „Weil in dem Schulhause sehr schlechte Ordnung gehalten, die Kinder wenig gelehrt und in den christlichen Uebungen und Lehren nit wohl instruirt worden', wurde dem Schulmeister Leo pold Neuner aufgetragen, sich innerhalb 8 Tagen um einen an ständigen Präceptor umzusehen, für die Mädchen

das obere Zim mer auszuräumen und selbe hinaufzusetzen, da man wahrgenom men, daß die untere Stube für sie allzu enge ist. Dem Baumeister Jacob Schweikart wurde ausgetragen, die Hußlebrücke, die bisher viele Baukosten erfordert hatte, um ein Joch abzukürzen. Johann Karner, Richter in diesem Jahre und dann in dm Jahren 1723, 1724, 1725, 1728 bis 1733. 1723. Am 29. März wurde angeordnet, daß der Platz unter der Hußlebrücke eingezäunt und auf 4 Jahre dem Mathias Kriner vulgo Vauervolk zur Unterhaltung

eines Winter-Stiers überlassen werden soll. 1724 heirnthete der Lautemnacher Sebastian Klotz die Ro sina Mayrin aus der Leutasch, die für ihr Bürgerrecht 20 fl. bezahlte. Am 2. März wurde den Fischern verboten, im Monat März Aschen und tm Oktober bis Mitte November Forellen zu fangen. Kleine Fische, die unter einer Viertelelle lang sind, sollen sie gar nicht fangen. , 1727. Wurden mehrere Junggesellen von der Buben- Bruderschaft wegen rückständiger Beiträge verklagt. Michael Knilling, Richter

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Bücher
Jahr:
1880
Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
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Seite 78 von 414
Autor: Baader, Joseph / von J. Baader
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: IV, 405 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 102.645
Intern-ID: 346920
Georg Ostler Richter in diesem und dem nächsten Jahre. 1693. Die Getreidesperre dauerte fort. Eine Klafter Holz kostete damals 40—48 kr. 1694, Sebastian Klock und andere Frllchtenhändler such ten mit ihren Früchten und Waaren, die sie aus Tirol brachten, die Floßfahrt und Ladstatt -Zu Mittenwald zu umgehen. Die Floßmeister beschwerten sich darüber bei der Negierung Zu Frei sing, die unterm 5. Nov. Maßregeln traf, durch welche solchem Verfahren der Händler gesteuert werden sollte. 1696 klagen

Richter i. I. 1695—1697. 1698. Der Maler Korbinian Löffler erneuerte und ver goldete die zwei Uhren am Pfarrthmm, desgleichen den Mond schein bei denselben und erhielt dafür 24 fl.*) Es wurden mehrere Waldungen in Bann gelegt, d. h. ge schlossen. Auf Andr'mgen des Marktes wurden sie zum Theil wieder eröffnet. Nun trat auch von Seite Bayerns die Getreidesperre ein, wodurch der Markt in große Bedrängnisse kam. Es wurde abermals ein neues Grund- und Steuerbuch angelegt. Der Marktschreiber erhielt dafür

7 fl. 30 kr. Von der freising'schen Negierung wurde ein Maler geschickt, der von der Grafschaft einen Abriß machen sollte. Anton Zunterer Richter i. I. 1698 und 1699. ' 1699 ließ der Rath durch den Maler Korbinian Löffler *) S. 1699.

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