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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1928
Tirol unterm Beil
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Seite 194 von 266
Autor: Reut-Nicolussi, Eduard / Eduard Reut-Nicolussi
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: 244 S. : Ill., Kt.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Südtirol ; z.Geschichte 1918-1928
Signatur: II 64.035
Intern-ID: 162545
ist sein Hauptvermögen, da darf nichts versäumt werden. Darum schläft er jetzt nach getaner Arbeit fest auf der Bank. Die Finanzer treten in die Stube und stoßen den Weissteiner auf den Boden herunter. Mit einigen Fußtritten wird er wachgeschreckt. Warum er nicht rechtzeitig in die Kaserne ge- kommen sei? Der Bauer versucht es mit semer schweren Müdigkeit zu rechtfertigen. So soll er jetzt mit den Finanzern gehen. Vinzenz Weissteiner ist zu ermattet, er geht nach dieser rohen Behandlung nicht in die Kaserne

. Die Finanzer verhaften ihn. Weissteiner weigert sich nunmehr erstrecht, mitzugehen. Nun holen die Finanzer vor dem Hause eine Leiter, ergreifen den Alten und werfen ihn gefesselt darauf. Er läßt es widerstandslos geschehen, wird mit einem Finan- zierimantel zugedeckt und dann in die Kaserne getragen. Der Weg ist steil und der Boden hart gefroren. Von Zeit zu Zeit lassen ihn die Finanzer mit Absicht auf den Boden herunterfallen, laden ihn wieder auf und tragen ihn weiter. In der Kaserne

wird er auf den Boden geworfen und schwer geschlagen. Ein Finanzer kniet ihm dabei auf den Bauch. Dem Alten bricht Blut aus dem Munde. Man läßt ihn dann den Tag über liegen. Am Abend kommen zwei Knechte, um sich nach Weissteiner zu erkundigen. Die Finanzer deuten in den Winkel: Dort liegt der 178 t

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 181 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
sich die öffentlich-rechtliche Statsherrschaft auch in wirthschaftlicher Richtung anstatt des Eigenthums an solchem Boden geltend, an welchem entweder Privateigenthum nicht möglich oder nicht (noch nicht oder nicht mehr) vorhanden ist. In der letztern Hinsicht freilich sind zwei Meinungen möglich und beide in der Rechtsbildung vertreten. Nach der einen ist der eigen- thumsfähige aber nicht im Eigenthum befindliche Boden als herrenlose Sache zu betrachten, welche durch freie Besitznahme (occupatio) ins Eigenthum

gelangt. Nach der andern macht sich die Gebietshoheit an dem eigenthiimerlosen Boden nach allen Seiten als ursprünglich statliche Bodenherrschaft geltend und kann daher nicht Jedermann denselben willkürlich sich aneignen, sondern bedarf man dazu der Ermächtigung des Stats. War die erste Meinung wenigstens zum Theil in dem alten römischen Recht anerkannt, so beherrscht die letztere Meinung, welche den germanischen Rechtsansichten entspricht, die moderne Welt. Am grossartigsten

wird dieselbe in den Colonien Englands und der Ver einigten St.aten von Nordamerika durchgeführt. Die Interessen einer geordneten und friedlichen Besitznahme tind Cultivirung des Bodens werden offenbar durch die letztere Rechtsbildung besser geschützt und gefördert als durch die erster®. 3. Der unwirthliche, des Eigenthums unfähige Boden kann auch nicht im Eigentum des Stats sein, obwohl man die Hoheit des Stats darüber, insbesondere über die öffentlichen Gewässer oft Eigenthuin nennt. Die Grenzen des wirlhlichen Bodens

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