Vom Dorf zur Stadt Leifers : Anfänge - Entwicklung - Chancen
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Autor:
Tengler, Georg [Red.] ; Kiem, Maria Luise / Red.: Georg Tengler. Mit Beitr. von Maria Luise Kiem ...
Ort:
Leifers
Verlag:
Raiffeisenkasse Leifers
Umfang:
476 S. : Ill., graph. Darst., Kt.
Sprache:
Deutsch
Anmerkungen:
Literaturverz. S. 473 - 475
Schlagwort:
g.Leifers ; s.Heimatkunde
Signatur:
II 156.176
Intern-ID:
142348
In das landesfürstliche Amt zu Gries hatten jene Höfe des Landgerichtes und im speziellen Fall jene von Leifers ihre Abgaben zu liefern, über welche der Landesfürst Grundherr war. Ei ne erste Aufzählung dieser Höfe entnehmen wil dem landesfürstlichen Urbar von 1288. Dem Lan desfürsten zinsen Güter in Leifers und auf Brei tenberg. Laut Zingerles Edition“ sind es folgende Güter: Der Brunnicher auf Breitenberg, Heinriches Hof auf Hochegg, des Wigands Hof, der Wald zu Liechtenstein, der Aichnerhof
, zwei Weingüter, ein Acker zu Coi (Gob?). Die schon genannte territoriale Gliederung des Gerichtes in den Gemeinden Gries, Zwölf- malgreien und Leifers hatte außerdem auch für die Steuereinhebung Bedeutung. Das Steuerwesen Obwohl das Recht, Steuern einzutreiben, bei uns in der Hand des Gerichtsherren, also des Lan desfürsten lag, dürfen wir deshalb noch nicht annehmen, daß dieses Recht ein Zubehör der Gerichtsbarkeit war. Der Landesfürst konnte nämlich die Gerichtsbarkeit zu Pfand oder Pacht
vergeben, ohne daß dadurch die Steuern berührt wurden. 12 Das Recht des Landesfürsten, Recht zu spre chen, hatte demnach wohl andere Wurzeln als jenes, Steuern einzuheben. Über letzteres ist in der Forschung viel disputiert worden, die vor herrschende Meinung ist jene, daß die Steuern als Äquivalent für die dem Fürsten zu leistende Heerfahrtspflicht entstanden sind. 13 Im Landgericht Gries und Bozen werden die Steuern als jährliche feste Einnahme des Ge richtsherrn seit Meinhard II. greifbar
. In den Rechnungsbüchern des Landrichters von Gries werden nämlich seit 1289 die Steuern in der Höhe zwischen 50 und 100 Mark jährlich einge nommen. Seit 1311 werden jährlich 71 Mark ver rechnet. 14 Zum Vergleich: Das Gericht Enn zahlte jährlich 40 Mark. (Zur Kaufkraft dieses Geldbe trages: Ein Rind kostete eine halbe Mark, der Monatssold eines Ritters war bei 3 Mark, ein Streitroß kostete 30 Mark.) Neben der ordentlichen Steuer wurden vom Landesfürsten für besondere Anlässe, wie z. B. Fürstenhochzeiten, Heerfahrten
, Mehl und Kraut versorgt. Die Steuern wurden vom Landrichter in Gries eingehoben. Dem Landesfürsten gegen über war also das Landgericht Gries und Bozen das steuerpflichtige Subjekt; deshalb war es um gekehrt der Gerichtsverband von Gries, wel chem der Landesfürst 1316 einen Teil der Steu ern nachließ: Dominus remisit communitati do minum in iudicio in Griez de steura generali