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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1953
¬Das¬ Autonomiestatut für Südtirol und das Trentino : in Kraft getreten am 14. 3. 1948 ; [mit vergleichenden Anmerkungen].- (Unterlagensammlung ; 15)
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Seite 4 von 53
Ort: Innsbruck
Umfang: IV, 47 S.. - 2. Aufl.
Sprache: Deutsch; Italienisch
Anmerkungen: Text dt. und ital.;
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol / Autonomiestatut <1948> ; f.Quelle
Signatur: D III A-3.683/15 ; III 5.470 ; III A-3.683/15
Intern-ID: 170839
der Sozialfürsorge zu (Art,6). Die Zuständigkeiten der Region liegen vor hatte auf dem Gebiet der Wirtschaft, des Verkehrswesens, der öffentlichen Arbeiten und der Wohlfahrts- und.Gesundheitspflege, bei den Provinzen sind die wichtigsten Agenden Unterricht, Stadtbauwesen,' Festsetzung der Teilbar keitsgrenzen für Grundstücke, Gemeindenutzungsreohte und Förderung des Handwerks. Region und Provinzen haben keine■eigene Polizeigewalt,» doch haben die Präsidenten der Provinzialausschüsse gewisse

sicherheitspolizeiliche Befug nisse und können sich der Mithilfe der staatlichen Polizei bedienen (Art.16). Der Staat wird in der Region vom Regierungskommissär (Art.76), in den Provinzen von-den staatlichen.Polizeipräsidenten (Quästoren) (Art.l6) vertre ten} auf beide gehen die meistén Machtbefugnisse des Präfekten über, wobei es besonders ins Gewicht fällt, daß dem Regierungskommissär im Rahmen des Art .76 ein direktes Aufsichtsrecht über a .1 1 e autonomen Körper schaften zusteht

und auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Art .78 Staats sache bleibt. Das Gesetzgebungsorgan der Region ist der Regionallandtag, von dessen etwa 45 Abgeordneten (1 auf je 15*000 Einwohner) mehr als die Hälfte Trentiner, etwa ein Drittel Südtiroler und der Rest Altitaliener sein werden, Er setzt »ich aus den Abgeordneten der beiden Provinziallandtage zusammen, ist also praktisch ein vereinigter Landtag beider Provinzen, da jede von diesen einen getrennten Wahlkreis bildet (Att.19» 42). Aus der Mitte der Landtage werden die Ausschüsse

der Region, bzw.der Provinzen gebildet, denen die Verwaltungs tätigkeit und die sonstigen in den Art.38 und 48 aufgezählten Aufgaben oblie gen und deren Präsidenten die Region, bzw.die Provinzen vertreten. Im Vorsitz des Regionalländtags und des Provinziallandtags von Bozen wechseln sich An gehörige der deutschen und der italienischen Sprachgruppe zweijährlich ab; der Präsident des Regionalausschusses wird hingegen in der Praxis immer Ita liener sein (Art.24» 43» 30). Die Landtage können in gewissen

Fällen von der Regierung aufgelöst werden, ohne daß hiefür jurisdiktioneile Garantien vorgesehen wären (Art.27» 43)* Auch hat sich der Staat eine weitgehende Kontrolle der autonomen Gesetz-' gebung Vorbehalten (Art.49» 82 ). Die Region besitzt (im Gegensatz zu den Provinzen) eigenes öffentliches Gut und Vermögen; insbesondere fallen ihr die staatseigenen Forste zu. Der wichtigste wirtschaftliche Aktivposten, die Gewässer und Wasserkräfte, blei ben jedoch Staatsgut

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1953
¬Das¬ Autonomiestatut für Südtirol und das Trentino : in Kraft getreten am 14. 3. 1948 ; [mit vergleichenden Anmerkungen].- (Unterlagensammlung ; 15)
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Seite 3 von 53
Ort: Innsbruck
Umfang: IV, 47 S.. - 2. Aufl.
Sprache: Deutsch; Italienisch
Anmerkungen: Text dt. und ital.;
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol / Autonomiestatut <1948> ; f.Quelle
Signatur: D III A-3.683/15 ; III 5.470 ; III A-3.683/15
Intern-ID: 170839
Vorbemerkung Das italienische Staatswesen war bis zum Erlaß der neuen, am 1.1.1948 in Kraft getretenen Verfassung straff zentralistisch regiert. Es gab als Be* reiche der territorialen Verwaltungsgliederung nur die (1939) 94 Provinzen, deren Chef, der Präfekt, direkt dem Innenministerium unterstand, und die Gemeinden, auch diese ohne nennenswerte Selbständigkeit. Di© aus zwei oder mehreren Provinzen bestehenden 'Regionen' waren nur geographische und zum Teil historische Begriffe, besaßen

aber keinerlei verwaltungs- oder verfas sungsrechtliche Bedeutung. Nach der neuen Verfassung zerfällt der Staat hingegen in 1 9 'Regionen', diese in Provinzen und die Provinzen in Gemeindens alle sind autonome Ge bietskörperschaf ten.Die Provinzen können auch in Bezirke unterteilt werden, di® jedoch keine Gebietskörperschaften, sondern nur Bereiche der Verwaltungs-r dezentralisation sein dürfen. Von den 19 Regionen, denen die Staatsverfassung eine Autonomie in Gesetz gebung und Vollziehung, eigenes

öffentliches Gut und Vermögen und eine eigene Finanzgebarung zuerkannt ( 1 ), besitzen fünf (Sizilien, Sardinien, Trentino- Tiroler Etsohland, Friaul-Julisch Venetien und Aoatatal) in Anbetracht ihrer besonderen geographischen oder ethnographischen Verhältnisse der Staats verfassung gemäß besondere Autonomiestatute (2). Das Statut der Region Tren- tino-Tiroler Etschland, die aus den Provinzen Bozen (Südtirol) und Trient (Trentino) besteht, nimmt wieder insofern eine besondere Stellung

besondere Bestimmungen zum Schutz von Sprache und Kultur. Im einzelnen bestimmt das am 14*3*194Ö in Kraft^getretene Statuts Die Region besteht aus den Provinzen Bozen ('Tiroler Etschland', irak 'Alto Adige') und Trient. Die Provinz Bozen umfaßt das ganze geschlossene deutsche Sprachgebiet und die ladinischen Täler Gröden und Enneberg. (Vom übrigen ladinischen Gebiet gehört das Fassatal zur Prov.Trient, während Buchenstein und Ampezzo bei der Provinz Belluno bleiben.) Hauptstadt der Re gion ist Trient

. (Art.1, 3). Die Region bzw.die Provinzen besitzen eine primäre (nur durch die Ver fassung und die Rechtsordnung des Gesamtstaates beschränkte) Gesetzgebung gemäß Art ,4 bzw.11 und eine sekundäre (durch die Gruftdzüge der Staatsgesetze beschränkte) Gesetzgebung gemäß Art.5 bzw. 12 und in diesen Sachgebieten auch die Verwaltungsgewalt, wobei die Region die Ausübung der Verwaltungstätigkeit normalerweise den Provinzen oder- Gemeinden überläßt. Allen autonomen Körper schaften können auch Aufgaben

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1953
¬Das¬ Autonomiestatut für Südtirol und das Trentino : in Kraft getreten am 14. 3. 1948 ; [mit vergleichenden Anmerkungen].- (Unterlagensammlung ; 15)
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Seite 47 von 53
Ort: Innsbruck
Umfang: IV, 47 S.. - 2. Aufl.
Sprache: Deutsch; Italienisch
Anmerkungen: Text dt. und ital.;
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol / Autonomiestatut <1948> ; f.Quelle
Signatur: D III A-3.683/15 ; III 5.470 ; III A-3.683/15
Intern-ID: 170839
des Präsidenten des Provinzialausschusses über die staatliche Polizei zur Mitwirkung bei regionalen und provinzialen Aufgaben vorsehen und die Machtbefugnisse des Quästors (staatl.Polizeipräsidenten) auf den rein polizeilichen Bereich des Staates beschränken, gewähren jedoch praktisch den Provinzen ein erhebliches Maß verwaltungspolizeilioher Selb ständigkeit* Die Verwaltungsgewalt von Region und Provinzen bleibt auf die Angelegen heiten der eigenen Gesetzgebung beschränkt, kann allerdings auch erwei tert

werden. Der neue Art.14» - der übrigens nur die Anwendung des Art.118 der Verfassung darstellt - überträgt die Ausübung dieser administrativen Befugnisse grundsätzlich von der Region auf die Provinzen oder Gemein den. Er schafft damit auf dieser Seite klare Verhältnisse, läßt j.edooh nach wie vor eine ähnlich klare Regelung zwischen Staat und Provinzen hin sichtlich der Gegenstände der sekundären Gesetzgebung der Provinzen vermis sen (Art.13). Ein aufrecht gebliebener großer Nachteil ist es ferner

, daß (ia Gegensatz zu den Statuten Siziliens und des Aostatals) die Befugnisse des Präfekten zum größten Teil auf den Regierungskommissär übergehen, ein schließlich der direkten Überwachung der Lokalkörperschaften (Provinzen, Gemeinden usw.) im Rahmen des Art.76. Da auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit - also die richterliche Aufsicht auch über die autonomen Verwaltungszweige - Staatssache bleibt (Art, 78 ), kann man von einer Autonomie auf dem Gebiete der Vollziehung nur in beschränktem Sinne und jedenfalls

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1953
¬Das¬ Autonomiestatut für Südtirol und das Trentino : in Kraft getreten am 14. 3. 1948 ; [mit vergleichenden Anmerkungen].- (Unterlagensammlung ; 15)
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Seite 22 von 53
Ort: Innsbruck
Umfang: IV, 47 S.. - 2. Aufl.
Sprache: Deutsch; Italienisch
Anmerkungen: Text dt. und ital.;
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol / Autonomiestatut <1948> ; f.Quelle
Signatur: D III A-3.683/15 ; III 5.470 ; III A-3.683/15
Intern-ID: 170839
Art. 68. Ben Provinzen fallen neun Zehntel des Aufkommens der auf ihrem Gebiete erhobenen Einkommensteuern zu. Art. 69 . Die Region kann mit Gesetz die Erhöhung von Steuern, Gebühren und Ab gaben in dem zum Haushaltsausgleich notwendigen Ausmaß bewilligen, ein schließlich der den Gemeinden und Provinzen zustehenden Verbrauchssteuern und der Mehrzuschläge zur Grundsteuer. Art. 70. Um die Provinzen haushaltsmäßig in die Lage zu setzen, ihre gesetzli chen Aufgaben zu erfüllen und ihre gesetzlichen

Obliegenheiten auszuüben, wird ihnen vom Regionallandtag jährlich ein Anteil an den Abgabeneinkünften der Region im Verhältnis zu dem im Gebiete jeder Provinz erzielten Aufkommen zugewiesen. Zum selben Zwecke kann die Region in Ausnahmefällen den Gemeinden einen Zuschußanteil zuweisen. Art. 71• Die Region und die Provinzen können in die Ermittlungstätigkeit der Staatssteuerämter Einsicht nehmen und ihnen Daten und Abgaben liefern. Diese Ämter haben der Region und den Provinzen zu berichten, was sie auf deren

An gaben hin veranlaßt haben. Art. 72. Die Region, die Provinzen und die Gemeinden haben für ihr Haushalts jahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, eine eigene Bilanz. Art. 73. Die vom.Regionalausschuß ausgearbeiteten Haushaltsvoranschläge und die Abrechnungen mit dem Bericht des Regionalausschusses werden vom Regionalland- tag mit Gesetz angenommen. Zur Annahme ist die Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der Pro vinz Trient wie auch jener der Provinz Bozen erforderlich

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1953
¬Das¬ Autonomiestatut für Südtirol und das Trentino : in Kraft getreten am 14. 3. 1948 ; [mit vergleichenden Anmerkungen].- (Unterlagensammlung ; 15)
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Seite 12 von 53
Ort: Innsbruck
Umfang: IV, 47 S.. - 2. Aufl.
Sprache: Deutsch; Italienisch
Anmerkungen: Text dt. und ital.;
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol / Autonomiestatut <1948> ; f.Quelle
Signatur: D III A-3.683/15 ; III 5.470 ; III A-3.683/15
Intern-ID: 170839
IV. Abschnitt GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REGIONEN UND DIE PROVINZEN' » > Axt. 13.' In den Angelegenheiten und Schranken, in denen die Region oder die Pro- Tin* Gesetzesbestimmungen erlassen kann, wird die bezügliche Verwaltungsgewalt, *i» nach der früheren Ordnung dem Staate zustand, von der Region bzw.der Pro- Tina ausgeübt. Die Machtbefugnisse, die den Provinzen nach geltendem Recht zuätehen, TH*lben aufrecht, so-eit sie mit diesem Statut vereinbar sind. Der Staat kann darüber hinaus

aus, daß sie dieselben den Provinzen, den Gemeinden und anderen lokalkörperr- schaften überträgt oder sich ihrer Ämter bedient. Die Provinzen können einige ihrer Verwaltungsbefugnisse den Gemeinden oder anderen Lokalkörperschaften übertragen oder sich ihrer Ämter bedienen. \ 'A Art. 15 ,y j , In der Provinz Bozen wird der Unterricht an den Mütterschulen ( 1 in und an den Volksschulen, Fortbildungsschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Realgymnasien, Lehrerbildungsanstalten, technischen Instituten (2) und Kunstschulen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1953
¬Das¬ Autonomiestatut für Südtirol und das Trentino : in Kraft getreten am 14. 3. 1948 ; [mit vergleichenden Anmerkungen].- (Unterlagensammlung ; 15)
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Seite 11 von 53
Ort: Innsbruck
Umfang: IV, 47 S.. - 2. Aufl.
Sprache: Deutsch; Italienisch
Anmerkungen: Text dt. und ital.;
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol / Autonomiestatut <1948> ; f.Quelle
Signatur: D III A-3.683/15 ; III 5.470 ; III A-3.683/15
Intern-ID: 170839
Der Präsident des Regionalausschusses kann von den zuständigen Stellen die Verfallserklärung von Konzessionen für Großableitungen verlangen» wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die italienischen Staatsbahnen sind von der in den vorausgehenden Ab sätzen festgelegten.Verpflichtung befreit, soweit es sich um Energie handelt, die ausschließlich für ihren Betrieb erzeugt und verwendet wird. III« Abschnitt AUFGABE» DER PROVINZEN Art. 11. 1 Die Provinzen haben die Machtvollkommenheit

; 6) Stadtbauwesen und Verbauungspläne; 7/ Landschaftspflege; 8) Gemeindenutzungsrechte ; 9) Vorschriften (2) über.die Mindestgröße landwirtschaftlicher Grundstücke, auch in Bezug auf die Anwendung des Art .847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Vorschriften (2) über die 'geschlossenen Höfe' und die auf alten Satzungen oder Gewohnheiten beruhenden Familiengemeinsohaften; II Handwerk; ■ Volkswohnhaüser; 12 ) Binnenseehäfen; 13) Messen und Märkte; 14; Katastropheneinsatz. Y Art. 12. Die Provinzen erlassen im Rahmen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1953
Südtirol im Jahre 1952 ; T. 2
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Seite 14 von 207
Ort: Innsbruck
Umfang: S. 166 - 309, 31 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Politik ; z.Geschichte 1952
Signatur: III 104.499/1952,2 ; D III A-3.683/22,2 ; III A-3.683/22,2
Intern-ID: 174694
Verfassungsgerichtshofes wäre auch für die Region Trentino-Siidtirol von 'besonderer Bedeutung, weil in Streitfällen zwischen Region und Staat für die Region nur ein Rekurs an den Verfassungsgerichtshof möglich ist. Solange dieser nicht gegründet ist, sind Regionalre gierurig und Regionalrat zum Nachgehen gezwungen, wenn sie nicht die Materien, die den Streitgegenstand bilden, auf völlig unabsehbare Zeit ungeregelt lassen wollen. ('Dolomiten'' vom 13.6.). Grundkatasterämter in den Provinzen

. die Durchführungs bestimmungen zum AutonomieStatut hinsichtlich der allgemeinen Nutzungsrechte. Regionalpräsident Odorizzi, der 'bei der Sitzung des Ministerrates anwesend war, konnte einen zwischen der paritä tischen Kommission und dem Landwirtschaftsministerium strittigen Punkt - das Ministerium beanspruchte in gewissen Fällen ein oberstes Entscheidungsrecht, obwohl die Nutzungsrechte zur primä ren Gesetzgebung der Provinzen gehören - im Namen der Region erfolg reich vertreten und durchsetzen

. Die Verwaltungsbefugnisse hin sichtlich der Nutzungsrechte gehen nach Inkrafttreten der Durchfüh rungsbestimmungen vom Landwirtschaftsministerium auf die Provinzen Bozen und Trient über. Das Personal des bisherigen staatlichen Kommissariats wird zum Grossteil an die Provinzverwaltungen abkom mandiert. ('Dolomiten 41 vom 30.6,, 'Alto Adige' vom'29.6.). Zur Tätigkeit der Regionalregierung. Gegensätze Trient - Bozen. . Mit Dekret des Ministerpräsidenten wurden der Region für das Finanzjahr 1952 2150 Millionen Lire aus Staatssteuern

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1953
¬Das¬ Autonomiestatut für Südtirol und das Trentino : in Kraft getreten am 14. 3. 1948 ; [mit vergleichenden Anmerkungen].- (Unterlagensammlung ; 15)
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Seite 19 von 53
Ort: Innsbruck
Umfang: IV, 47 S.. - 2. Aufl.
Sprache: Deutsch; Italienisch
Anmerkungen: Text dt. und ital.;
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol / Autonomiestatut <1948> ; f.Quelle
Signatur: D III A-3.683/15 ; III 5.470 ; III A-3.683/15
Intern-ID: 170839
III. Hauptstück AMAHME, VERKüffHUNG (l) UflH KUIDMACHUHG ( 2 ) PER GESETZE UHI) VBRQRMUKGEH DEH REGION UND HER PROVINZEN Art. 49* Hie vom Regionallandtag oder dem Provinziallandtag angenommenen Geset zesvorlagen werden dem Regierungskommissär in der Region mitgeteilt und dreißig Tage nach Mitteilung verkündet, außer wenn die Regierung sie att den Regionallandtag oder den Provinziallandtag mit dem Bemerken zurüakverweist, daß sie deren Zuständigkeit überschreiten oder mit den nationalen Belangen

oder, mit jenen einer der beiden Provinzen der Region unvereinbar sind. Palls der Regionallandtag oder der Provinziallandtag sie neuerlich mit den Stimmen der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder annimmt, werden sie ver- kündet, wenn die Regierung nicht innerhalb fünfzehn Tagen nach der Mitteilung vor dem Verfassungsgerichtshof die Fr^e d-er Gesetzmäßigkeit aufwirft oder ihren Inhalt wegen Interessengegensatz^vor den Kammern ahfioht. Im Zweifele- falle entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die gegebene Zuständigkeit

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