¬Das¬ Autonomiestatut für Südtirol und das Trentino : in Kraft getreten am 14. 3. 1948 ; [mit vergleichenden Anmerkungen].- (Unterlagensammlung ; 15)
Vorbemerkung Das italienische Staatswesen war bis zum Erlaß der neuen, am 1.1.1948 in Kraft getretenen Verfassung straff zentralistisch regiert. Es gab als Be* reiche der territorialen Verwaltungsgliederung nur die (1939) 94 Provinzen, deren Chef, der Präfekt, direkt dem Innenministerium unterstand, und die Gemeinden, auch diese ohne nennenswerte Selbständigkeit. Di© aus zwei oder mehreren Provinzen bestehenden 'Regionen' waren nur geographische und zum Teil historische Begriffe, besaßen
aber keinerlei verwaltungs- oder verfas sungsrechtliche Bedeutung. Nach der neuen Verfassung zerfällt der Staat hingegen in 1 9 'Regionen', diese in Provinzen und die Provinzen in Gemeindens alle sind autonome Ge bietskörperschaf ten.Die Provinzen können auch in Bezirke unterteilt werden, di® jedoch keine Gebietskörperschaften, sondern nur Bereiche der Verwaltungs-r dezentralisation sein dürfen. Von den 19 Regionen, denen die Staatsverfassung eine Autonomie in Gesetz gebung und Vollziehung, eigenes
öffentliches Gut und Vermögen und eine eigene Finanzgebarung zuerkannt ( 1 ), besitzen fünf (Sizilien, Sardinien, Trentino- Tiroler Etsohland, Friaul-Julisch Venetien und Aoatatal) in Anbetracht ihrer besonderen geographischen oder ethnographischen Verhältnisse der Staats verfassung gemäß besondere Autonomiestatute (2). Das Statut der Region Tren- tino-Tiroler Etschland, die aus den Provinzen Bozen (Südtirol) und Trient (Trentino) besteht, nimmt wieder insofern eine besondere Stellung
besondere Bestimmungen zum Schutz von Sprache und Kultur. Im einzelnen bestimmt das am 14*3*194Ö in Kraft^getretene Statuts Die Region besteht aus den Provinzen Bozen ('Tiroler Etschland', irak 'Alto Adige') und Trient. Die Provinz Bozen umfaßt das ganze geschlossene deutsche Sprachgebiet und die ladinischen Täler Gröden und Enneberg. (Vom übrigen ladinischen Gebiet gehört das Fassatal zur Prov.Trient, während Buchenstein und Ampezzo bei der Provinz Belluno bleiben.) Hauptstadt der Re gion ist Trient
. (Art.1, 3). Die Region bzw.die Provinzen besitzen eine primäre (nur durch die Ver fassung und die Rechtsordnung des Gesamtstaates beschränkte) Gesetzgebung gemäß Art ,4 bzw.11 und eine sekundäre (durch die Gruftdzüge der Staatsgesetze beschränkte) Gesetzgebung gemäß Art.5 bzw. 12 und in diesen Sachgebieten auch die Verwaltungsgewalt, wobei die Region die Ausübung der Verwaltungstätigkeit normalerweise den Provinzen oder- Gemeinden überläßt. Allen autonomen Körper schaften können auch Aufgaben