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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 107 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Landgericht Schlanders landesfürstliches Lehen and erse it ig vergabt worden ist 1 ). Uni 1320 erscheint dann der Turm zu Schlanders mit dem Richteramte verbunden, später aber nicht mehr, sondern als eigenes landesfürstliches Lehen 2 ). In einer Rechnung von 1426 wird ein einfaches „Gerichtshaus' zu Schlanders erwähnt 3 ). Das größte und wichtigste landesfüxstliche Schloß im Bereiche des Gerichtes Schlanders war aber im 13. Jh. Montani. Graf Albert von Tirol hatte es zur Befesti gung

seiner Herrschaft gegen das Hochstift Chur erbaut und es dann 1228 von diesem unter günstigen Bedingungen zu Lehen genommen 4 ). Im J. 1259 hat der Landesförst Graf Meinhard Montani mit einigen anderen Hauptschlössern, nämlich Laudeck, Michelsburg und Rasen, die sicher auch Amtssitze von Gerichten gewesen sind, seiner Gemahlin als Heiratsgut verschrieben und ähnlich im J. 1327 sein Nachfolger K. Heinrich 5 ). Ob hiebei das Gericht Schlanders als Zubehör von Montani mit einge schlossen war, ist fraglich

. Immerhin hat der Richter von Laas, bzw. Schlanders, laut seiner Rechnungen von 1296—1347 für das Schloß Montani regelmäßige Aus gaben für Burghut. und Verpflegung geleistet 6 ). Seit 1330 waren aber mit der Burghut, d. i. der Befehlsgewalt über die Burg, andere Personen betraut und zwar in Form eines eigenen Lehens, das Montani auch weiterhin ohne irgend einem Zusammenhange mit dem Pfleg- und Gerichtsamte Schlanders geblieben ist 7 ). Hingegen verrechnet im 15. Jh. für die Feste Juval der Amtmann

und Richter von Schlanders ständige Ausgaben 8 ). Die Feste Schlandersberg oberhalb Schlanders erscheint seit dem 13. Jh. im Besitz eines tirolischen Dienstmannengeschlechtes dieses Namens, das mit den Herren von Montalban verwandt war (Staffier, Holnamen v. Schlanders S. 92 f.). Dem Namen nach möchte man meinen, daß hier das alte Hauptschloß des Gerichtes Schlanders gewesen sei und daß die Herren von Schlandersberg ursprünglich das Amt eines landesfürstlichen Richters bekleidet hätten, doch findet

sich dafür kein Nach weis, auch nicht für das ebenfalls alte und bedeutende Schloß Annenberg am Berge oberhalb Kastelbell. Im ganzen ist seit dem 13. Jh. festzustellen, daß das Gericht Schlanders nicht in eine ständige Burgenverfassung einbezogen war. 1 ) Laut Rechnung im IStA. Kod. 282 fol. 107 für die „turris magna in Laetseh' ; vgl. R. Staff ier, Hofnamen d. Ger. Schlanders S. 10. 2 ) Staffier a. a. 0. S. 139; IStA. Tir. Lehenauszug 2 S. 1312 u. 1450. 3 ) IStA. Kod. 134 fai. 93. 4 ) Zt. Perd

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 109 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Landgericht Schlanders (IStA. Bekennenb. Staffier 2, 573) und ging dann an die Grafen von Trapp über, die die Gerichtsbarkeit nach mehrfachen Veränderungen 1809 und endgiltig 1825, dem Staate übergaben (Staffier 2, 562). Seit dem. 15. bis ins 18. Jh. war der Sitz des Gerichtes Schlanders das bereits oben erwähnte alte Geriehtshaus dortselbst, die Steuerkataster von 1694 und 1775 erwähnen „die Behausung des Herrschaftsamtes für die Obrigkeit mit dem Behält nis der Gerichtsbücher und den Keuchen

' zu Schlanders. Die ebenfalls in diesem Dorfe gelegenen Ansitze Schlanderegg und Schlandersburg wurden zwar um 1550 und 1600 von der Gerichtsherrschaft, den Grafen Hendl erbaut, aber von ihr per sönlich bewohnt-, nicht für das Gericht verwendet. 1810 hat der Staat das Gerichts amt von dem alten, unzulänglichen Gebäude in das hübsche Deutschordenshaus in Schlanders verlegt, 1860 kam in dieses der Pfarrwidum und das Gericht wurde nun in dem vorerwähnten Ansitz Schiandersburg untergebracht

1 ). Die Staatsregierung hat 1825/6 die beiden von ihren Dynasten heimgesagten Ge richte Schlanders und Kastelbell zum k. k. Landgerichte Schlanders vereinigt, die Gerichte Eyrs und Montani haben schon früher zu ersterem gehört. Die Gemeinde Vent im hintern ötztal, die früher zu Kastelbell gehörte, wurde nun zum Landgerichte Silz geschlagen. In diesem TJnifange hat dann weiter das k. k. Landgericht, seit 1850 Bezirksgericht Schlanders bestanden. Im J. 1901 wurde dort eine Bezirkshaupt mannschaft für die politische

Verwaltung der Gerichtsbezirke Schlanders und Glums mit Rücksicht auf deren Lage an der Staatsgrenze neu errichtet (siehe oben S. 62). Das Landgericht wurde seit 1849 a.ls Bezirksgericht Schlanders weiter geführt, seit 1919 von der italienischen Regierung als „Pretura Silandro', und dieser 1931 auch das Gebiet der Prätur Glums zugewiesen (s. oben S. 52 f. Anm. 1). Laut des Tiroler Gesamturbares von 1290 gehören zum ,,Gelt von Laetsch', d. i. zum dortigen Urbaramt, Güter und Abgaben in Laetsch (Latsch

Montani dem „judicium Standort' (StA. Wien Cod. 398 fol. 98). Es zeigt sich also auch damit einerseits die Verschiedenheit der Amtssitze und ihr Bezug auf ein und denselben Bereich. Das Eigenleute- und Eeuerstättenregister von 1427 (IStA. Cod. 12) nennt als Orte im Gerichte Schlanders : Letsch 73 Eeuerstätten, Morteli 50, Tarras (Tarsch) 35, Colran (Goldrain) 38, Morter 32, Coflan (Göflan) 26, Slanders 85, Vetzan 10, Kortsch 58, Suneperg (Sonnenberg ober Schlanders) 38, Norderperg und Pruk

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 112 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Grenzen ; Zugehörigkeit von Latschinig und Freienberg stehen, beziehen sich demnach kaum auf die Bewohner von Latschinig und Frelen berg, sondern sind irgendwo in dem damals feststehenden Bereiche des Gerichtes Schlanders ansässig gewesen 1 h. Später sind sie wohl wenigstens nach dem Schweigen dei Überlieferung zu urteilen — der Gerichtsobrigkeit von Schlanders unterstellt worden, und zwar dürfte diese Gerichtsbereinigung durch die landesfürstliche Verfü gung von 1474 (Arch, f. o&t. Gesch

. St. Martin an Vorberg, kirchlich zur alten Pfarre Latsch gewiesen 3 ), wird eben gleich Marein, Latschinig und Frelenberg ursprünglich auch zur Dingstatt Latsch und Gericht Schlanders gehört und aus demselben Anlaß wie jene Orte dann dem Gerichte Kastelbell angegliedert worden sein. Den nach diesen Veränderungen geltenden Umfang des Gerichtes Schlanders gibt — zwar nur sehr summarisch, aber doch eindeutig — eine Aufzeichnung wieder, die uns in einer Abschrift von ca, 1640 vorliegt 4 ). Diese stellt

eigentlich eine topo graphische Erklärung zu einer Urkunde K. Heinrichs vom J. 1332 dar, womit dieser den Herren von Annenberg Jagd- und Fischereirechte in der Pfarre Latsch und im Gerichte Laas oder Schlanders verliehen hat 5 ). Die Aufzeichnung kennt den Schlums- «nd Venneisbach nur mehr als östliche Grenze der Pfarre Latsch, nicht aber des Gerichtes Schlanders, vielmehr weist sie ausdrücklich das westlich jener Grenz läufe gelegene Gebiet der Gemeinden Latschinig, Marein, Freienberg und St. Martin

dem Gerichte Kastelbell und erst das noch weiter westwärts anschließende Gebiet dem Gerichte Schlanders zu. Auch weiß sie, daß das Gericht Laas nur ein älterer Name für das Gericht Schlanders ist. Sie lautet : Specification, wie weit sich der herren von Annenberg viseh- und waidneigerechttigkeiten erstrecken : Gericht Schlanders vorzeiten Laas erstreckt sich nerdcrseifcen von Sanct Medarn 6 ) Tarsch, Morter, tal Marte]], Geflan, Tschengls unzt geen Pradt'), deren perg, wälder, gueter und andere zugeher

; Sonnenseiten von Latschlniger und Mareiner gueter als dorf Letsch, Diss, ') Zur einen wie andern Kategorie können jene „Pabenberger Leute in Slanderner gericht', die in einer Pereoneiiteilung zwischen den Grafen von Tirol und den Vögten von Matsch vom -T. 1330 (IStA. Urbare) erwähnt werden, gehören und jene „Kastelbeller Gnonschaftslcute, die laut einer Urkunde von 1390 im Gerieht Schlanders und anderswo' sitzen (Sehatzarchiv- repert. 4, 96). Laut einer unzuverlässigen Kopie (I. Ferd. Dipaul. 614 f. 178

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 108 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Burgen und Vergabungen des Gerichtes Obwohl das Gericht Schlanders die Blutgerichtsbarkeit hatte, wird für dasselbe bzw. für seinen Vorstand der Ausdruck ,,Landgericht', bzw. „Landrichter', nur vorübergehend angewendet (so AB. 2 Nr. 306 z. J. 1435 TW. 3 S. 167 z. J. 1490). Laut der Reclmungsbiicher (Kogler Arch. öst. Gesch. 90 S. 492 f.) waren 1291 bis 1295 ein Otto zu Amtsrecht als Officialis de Laetsch eingesetzt, 1295—1315 ein Haupold und sein Sohn Nikolaus als Officialis de Las, 1316—1352

, also sehr lange, Egno von Galsaun als Judex de Las oder de Laetsch und seit 1330 meist als Judex de Slanders, so daß noch sein gleichnamiger Sohn als „Sohn des alten Richters von Schlanders' benannt wird. 1350 hat Wilhelm von Enn vom Landesfürsten eine Verschreibung auf das Gericht Schlanders erhalten und nach seinem Tode waltet für seine Witwe Wandelburg Konrad Alpershofer als Richter zu Schlanders 1352—1355 (Ried. Zt. Ferd. 58 S. 267—288). Im J. 1355 erhielt Heinrich, Kellner auf Tirol, Amt und Gericht

Schlanders als Pfand, im J. 1368 Rudolf von Ems, Hof meister Leopold III., und durch seine Tochter, Ossanna von Ems, ging es 1388 auf deren Gemahl Sigmund von Starkenberg über 1 ). Im J. 1420 forderte Herzog Fried rich von den Gebrüdern Ulrich und Wilhelm von Starkenburg, deren Machtentfaltung dem Landesfürsten unerträglich geworden war, die Herausgabe des Gerichtes Schlan ders (Noggler a. a. O. S. 51) und nahm es, als sich die Brüder dessen weigerten, mit Gewalt an sich. Die Verwaltung des Gerichtes

Schlanders führen nun auf längere Zeit Amtleute, die rasch wechseln und dem Landesllirsten zu Rechnungslegung verpflich tet sind: 1425 Jakok Endrian (IStA. Cod. 134f. 93), bis 1427 Kunz Türhüter (135f. 24), bis 1432 Heinrich Snepal (136 f. 55), bis 1434 Heinrich Kugelrieder (137 f. 98), 1446 bis 1460 Niklas und TJlrich Gottfried, 1460 bis 1466 Siegmimd Hendli (AB. 2 Nr. 346 und IStA. Raitbücher), 1467 erscheint als Pfleger und Amtmann des Gerich tes Schlanders und der Propstei Eirs Georg von Montani

(I.Ferd. Mat. Egger Gandegg 313), 1472 erhält beide pflegweise Hieronymus Perwanger (IStA. Kopialb. 2 S. F. f. 229). Laut dessen Verrechnungen war er Pfleger und Richter von Schlanders und Eirs bis 1474, dann Jakob Grünpach bis 1478, Josef Überrainer bis 1480, Siegmund Schab bis 1483, Hans von Maltis bis 1487, Jörg Brandiser bis 1488, hierauf Hans Händl (IStA. Raitbücher der betreffenden Jahre). 1496 erhielt noch Hans von Rot enstein Amt und Gericht Schlanders und die Propstei Eirs pflegweise (IStA

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 111 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Landgericht Schlanders Eine Angabe über die Grenzen zwischen den Gemeinden Tschengeis und Prad und damit zwischen den Gerichten Schlanders und Glums, findet sich auch in der Dorf ordnung der erst er en von 1611 (Tir. Weist, 3 S. 175): Vom Markstein unterhalb der Straße bis zu jenem auf Poderficht (Sp.-K. Pöderfickspitze). 1615 wurde diese Grenze neu vermarkt (B. Staffier, Hofnamen S. 235). Der Schlumsbach, der im Weistum des Gerichtes Schlanders von 1490 als öst liche Grenze

desselben auf der rechten Talseite, also gegen das Gericht Kastelbell, bezeichnet wird, war in Wirklichkeit damals nicht mehr in dieser Geltung, sondern jene Grenze war damals etwa 3 km weiter westwärts gegen Latsch zu an den Knödel graben gerückt, wie er in der Sp.-K. 19 IV benannt wird. Es handelt sich dieses um die zwischen diesen beiden Bächen gelegenen Ortschaften Mar ein, Latschini g (früher Latschunie) und Freienberg, die also nach 1400 nicht mehr zum Gerichte Schlanders, sondern zum Gerichte Kastelbell gehört

haben. Daß aber nicht allzulange vorher diesbezüglich eine Änderung vor sich gegangen ist, erweist eine Urkunde von 1402 1 ). Jene Orte haben auch zur Pfarre Latsch und damit ursprünglich eben auch zum Gerichte Schlanders gehört 2 ). Im Laufe des 14. Jli. sind jene Orte wohl schon an das Gericht Kastelbell gewiesen worden, jedoch nur im Belange der niederen Gerichts barkeit, da Kastelbell nur diese besessen hat. Erinnerungen daran haben dann wohl den erwähnten Streit hervorgerufen, der aber zu Gunsten des Gerichtes Kastelbell

entschieden worden ist. Wir besitzen darüber allerdings kein abschließendes Rechts dokument, wohl aber besagt zum erstenmal das landesfürstliche Eigenleuteregister von 1427, daß Marein, Freienberg und Latschinig (Lucinie) zum Gericht Kastelbell gehören, und demgemäß lauten auch alle späteren Angaben. (S. unten S. 115.) So führt ein Urbar der Gerichtsherrschaft Schlanders von 1489 (IStA.) die „Freyen- perger im Castelbeller gericht' an, während ein solches von 1412 dieselben noch zum Gerichte Schlanders

zählt. Hinsichtlich der hohen Gerichtsbarkeit mögen jene Orte, dem ursprünglichen Ver hältnisse entsprechend, noch im 15, Jahrhundert — zur Zeit der Aufzeichnung des zitierten Weistumes — noch zum Gerichte Schlanders gerechnet worden sein, doch wurde spater auch davon abgesehen und sie unterstanden gleich den anderen Teilen des Gerichts Kastelbeil der hohen Gerichtsbarkeit des Landrichters von Merari. Die in der Mannschaftsliste von 1460 (siehe unten S. 107) angegebenen Leute, die im Ge richte

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 113 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Landgericht Schlanders GoldraLn, Vezan, Laggar, Zuckbichl 1 ) ; dieselbigen hof, törfer zu perg und tal, deren wilder, per und andere zuegeher unzt geen Spondiniger hrtiggen 2 ). In solchem gericht heten die von Annenberg. . . laut vorgemelten lehenbrief d. d. 1332 das vischen, jagen und p&izzen. Latscher pfarr erstreckt sich volgender gestalt in die preite, weite oder lenge, als crstlichen nerderseiten von Schlumpsbach im gericht Castelbell alle die höf, item Latschinig, Marein, perg, wälder

und allen dessen zugeher, dann St. Medarn 3 B und Tatsch, Montani, was wenigs höf gegen M&rtell hinein, Marter, derselben perg, wälder und alles zugeher im gericht Schlan ders, vorzeiten Laas genant, gelegen; Sonnenseiten alle die höf am Sonnenperg walder und des sen zugeher von Fanney oder Tromba pach 4 ) unzt für dem schloss Annenberg an Laggaren egg®) oder gueter im gericht Castelbell gelegen, dann Latsch, Diss, Goldrain, deren gueter und zue- geher unzt geen Verna; an deren gueter im gericht Schlanders oder Laas

in solcher pfarr haben die von Annenberg nach laut dises lehenbriefs von König Hainrichen das elaine und grosse vederwildpret allein. Das Gericht Schlanders hatte drei Ding- oder Gedingstätten, die zuerst einzeln im 14. und dann zusammen im 15. Jh. erwähnt werden 6 ). Im gleichen Sinne geben die Urbare des Gerichtes Schlanders von 1489 und 1571 (IStA.) und sein Weis- tum von 1490 (Tir. Weist. 3 S. 167) folgende Einteilung an: Dingstatt Schlanders mit den Gemeinden Schlanders, Kortsch, Allitz, Sonnenberg

, Göflan, Nördersberg ; Dingstatt Latsch mit Latsch, Tartsch, Goldrain mit Schanzen, Morter; Ding statt Laas mit den Gemeinden Laas, Tschengeis, Eyrs. Martell hatte schon im 15. Jh., bevor es als Bestandteil des Gerichtes Montani vom Gerichte Schlanders getrennt wurde, sein eigenes Ehebafttaiding unter dem Richter von Schlanders, das später auch ids „Marteller Landsprache' bezeichnet wurde (Tir. Weist. 3, 228; Kata ster von Montani von 1694). Diese Gliederung der Dingstatten stimmt in offenkundiger

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 110 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Zugehörige Ortsgeineinden und Grenzen Latsch, Tarres, Morter, Geflan; zu Slanders in der Dingstatt Kortsch, Veczan; in der Dingstatt zu Las, Tschengeis, Eyrs'. Als Gemeinden (comunitates) werden hie von ausdrücklich bezeichnet Kortsch in einer Urkunde von 1209 (Schwitzer, Goswins Chronik von Marienberg S. TO), ferner in solchen des 14. Jh., Schlanders (AB. 2, Kr. 320 u. 340 f.), Latsch, Tarsch (Nr. 37, 280, 378, 386), Eyrs, Tanas (Nr. 7 u. 372), Göflan, Laas (AB. 2 Nr. 247 u. 267, Wopf- ner

des Landgerichtes Schlanders (in Schiernschriften Bd. 13, 1927) genau angeführt. Diese Gemeinden haben sich in den erwähnten Eigenschaften un verändert bis heute erhalten, da die Vereinigung einiger von ihnen, die im J. 1850 er folgt war, 1863 schon wieder zurückgenommen wurde (Landesgesetzblatt 1863 S. 76). Die ältesten Angaben über die Grenzen des Landgerichtes Schlanders enthalten dessen Weistümer von 1400 und 1490 1 ). Demnach sind dessen Marken, und zwar für die hohe Gerichtsbarkeit (umb malefiz und frävel

) im Westen gegen das Gericht Glums die Spondiniger Etschbrücke 2 ), im Osten gegen das Gericht Kastelbell der Schlumsbach 3 ), die Kastelbeller Brücke und der Yermaisbach 4 ). Die Angabe betreffs der Spondiniger Brücke als Gerichtsmark stimmt für die spätere Zeit zwar annähernd (s. unten S. 106), aber nicht ganz genau, denn laut der Karte Anichs von 1776 und der Katastermappe von 1856 überschreitet die Grenze zwischen den Gerichten Glums und Schlanders bzw. den zugehörigen Gemeinden Sehludems und Eyrs

die Etsch ein bis zwei km unterhalb Neu- bzw. Alt-Spondinig B ). Doch wird in der Beschreibung der Fischereirechte in den Gerichten Schlanders und Glums von 1768 stets die Spondiniger Brücke als deren Grenze bezeichnet. Im Steuerkataster der Gedingstatt Laas von 1690 sind die westlichsten, noch zum Ge richte Schlanders gehörigen Höfe Ober- und Untertels auf der linken, Spanglaier, Hinterburg und Spegghof auf der rechten Talseite (alle angegeben auf der Sp.-K,). ') Tir. Weist. 3 S. 165 und 171

. — Im J. 1290 verkauft der Edle Matheus von Wanga dem Grafen Meinhard von Tirol seine Besitzungen „in hoc districtu sive in Ms terminis a Telia supra usque ad villani Las' (Stolz Dm. 3/2 S. 7); dieser Bereich und diese Grenzen stimmen aber nicht näher mit der Einteilung der Landgerichte überein, denn die Töll liegt innerhalb des Landgerichtes Meran und das Dorf Laas innerhalb des Landgerichtes Schlanders und seiner Dingstatt Laas, nicht an einem Ende derselben. 2 ) Sp.-K. 19 III. Die pons Spondenicho

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 115 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Landgericht Schlanders ders ansässig, aber damals um 1460 zu Gerichten gehört haben, die im Laufe der Zeit aus einem geschlossenen Bereich eingeschränkt wurden und nicht mehr über außer halb desselben wohnende Leute geboten; das trifft auf die Gerichte Kastelbell, Matsch, Eyrs und Schanzen zu. 7a. Hochstift Churisckes Gericht Schanzen oder Unter-Skala. Wie bereits oben S. 84 bemerkt und auch aus der oben S. 107 mitgeteilten Mann schafteliste von 1460 ersichtlichj bildeten die in den Gerichten

Schlanders und Kastel bell zwischen den Grenzmarken Skala im Westen und dem Sehlumsbach und Stadel rain im Osten verstreut ansässigen churischen Gotteshausleute ein eigenes Gericht, dessen Kompetenz gegen jene des Landgerichtes in derselben Weise abge messen war, wie beim Gerichte Unterkalfen. Die örtlichkeit Skala ist irgendwo im Haupttale zwischen den Ortschaften Laas und Kortsch zu suchen, ganz genau ist aber ihre Lage nicht überliefert (siehe oben S. 84). Der Schlumsbach und der Stadelrain, ersterer

unterhalb Marein, östlich von Latsch, von rechts in die Etsch mündend, letzterer ein Gehöfte etwas oberhalb Marein, bezeichneten ehedem die Grenze des Gerichtes Kastelbell gegen das Gericht Schlanders, seit dem 15. Jh. ward diese aber weiter westwärts an den Kodelgraben näher bei Latsch verlegt. (Alle ge nannten Orte außer Skala sind auf der Spezialkarte 19IV verzeichnet). Das Richter amt dieses Gerichtes war mit dem Besitz des Churischen Hofes zu Schanzen west lich Goldrain, wo auch die Hauptdingstätte

des Landgerichtes Schlanders war (s. oben S. 107), verbunden, weshalb dieses Gericht Unter-Skala auch Gericht Schanzen hieß. Im Jahre 1500 wird Hans Hilprand von Schlanders, derzeit Gots- husrichter under Schgllen erwähnt. Seitdem im J. 1551 der Schanzenhof an die Fa milie von Hendl kaufsweise übergegangen war, unterblieb trotz mehrfacher Vorstel lungen des Hochstiftes Chur und der Bünde längere Zeit die Bestellung eines Richters zu Schanzen, ja sie wurde von den tirolischen Behörden geradezu verhindert

1 ). Der Maiser Abschied von 1592 verfügte zwar die Wiederherstellung des Gerichtes Unter- Skala, aber im J. 1608 wurde dieses gleich den andern churischen Gerichtsstiben im Yintsehgau seitens der tirolischen Regierung in Besitz genommen und dem Ge richte Schlanders einverleibt. Erst 1657 erfolgte der formelle Verzicht des HocliBtifte« (näheres darüber oben S. 87). 7 b, Propstei Eyrs. Ebenfalls auf eine ursprünglich hochstiftische Grundherrschaft und damit ver bundene Immunität geht die selbständige

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_1/LBS_1_106_object_3845175.png
Seite 106 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, Deutschtum in Südtirol 4-. Bd. S. 28 u. 35 u. 38 f. Die Zugehörigkeit zum Gau und zur Grafschaft Vintschgau (Venusta) und Fins- gar wird für diese Gegend erstmals für die Orte Kortsch (Chortzes) 931, für Morter 961 und für Schlanders 1077 ausgewiesen (a. a. O. S. 3). Graf Albert von Tirol schlich tet 1209 einen Streit wegen Holznutzung zwischen dem Stifte Marienberg und den Leuten von Kortsch auf dem oberen Platze dortselbst (Goswin S. 70), was seiner Stellung als Inhaber der Grafschaftsgewait

in diesem Gebiete entspricht. Da nun das Landgericht Schlanders noch später einen einheitlichen Dingspren gel dargestellt hat (s. unten S. 106 f.), ist der Rückschluß berechtigt, daß ein solcher bereits vor dem 13. Jh. innerhalb der Grafschaft Vintschgau bestanden und dann eben eine selbständige Verwaltung erhalten hat. Von 1290—1350 wechselt die Örtliche Be zeichnung des betreffenden Amtmannes und Richters, nämlich zuerst heißt er „off i- cialis de Laetsch', dann „officialis' und „judex de Laas', Richter bzw

. Gericht Schlanders erstmals seit 1330 1 ). Aus den Personennamen der Träger dieser Amter und dem Inhalte der Amtsrechnungen geht mit Sicherheit hervor, daß es sich hiebei lediglich um wechselnde Bezeichnungen für ein und dasselbe Amt handelt. Vermut lich hat anfänglich ein fester Amtssitz dafür gefehlt 2 ). Das landesfürstliche Urbar- amt dieses Gebietes wird in dem Urbar von 1290 als „Gelt von Laetsch' bezeich net, sein Güterbestand erstreckte sich in der Hauptsache über den Bereich des Gerichtes

Schlanders, hatte also damals seinen Sitz in Latsch. Auch der erste be kannte Richter, Otto von Latsch, hat sich um 1290 dortselbst offenbar zum Zwecke seines Amtssitzes einen Turm erbaut, der dann als die „purg zu Latsch ' als eigenes Kogler im Arch. öst. Gesch. 90 S. 492; AB, 2 Nr. 38 u. 39. 2 ) Daß das Gericht Laas eine ältere Bezeichnung für das Gericht Schlanders gewesen sei, war auch noch im 17, Jahrhundert bekannt, s. unten S. 105.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 114 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Hochgerichtssachen wurden für das ganze Landgericht und alle drei Dingstätten einheitlich auf den sogenannten Malefizrechten verhan delt, bei welchen die Geschworenen aus allen Gemeinden des Gerichtes zugezogen waren, wie aus einem Gerichtsprotokoll-Buche „Malefizhandlungen des Gerichtes Schlanders' von 1551 —1581 hervorgeht (IStA. Cod. 2156, vgl. FMGT 15 S. 125). Seit dem 16. Jh. verloren wie überall auch hier diese Dingstätten ihre Bedeutung für die Abhaltung von Gerichtstagen unter freiem Himmel. Doch lebten

. Cod. 2156 fol. 67). Laut Bericht vom J. 1557 (wie unten S. 135) hatte das Deutschordenshaus zu Schlanders Freiungsrecht. Innerhalb des Gerichtes Schlanders bestanden verschiedene selbständige Nieder gerichtsbarkeiten, die allerdings seit dem Ende des 15. Jh. allmählig zu Gunsten des Landgerichtes eingingen, vorher aber über mehr als ein Viertel der Bewohner inner halb des geschlossenen Umfanges des Gerichtes geboten. Dies sagt uns ein etwa 1460 abgefaßter Amtsbericht (IStA. Urk. I, 9706). „Summa

). Es handelt sich also da um Leute, die innerhalb des Gerichtes Schlan- 'A Weiler and Brücke zu Schanzen werden seit dem 13. Jh. erwähnt, siehe Stolz, Gewässer S. 436; über den Ort der Dingstatt siehe auch Staffier, Hofrinmcn d. Ger. Schlanders S. 46.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 89 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
und Prad an dem niederen Gericht und was demselben incorporiert, so seine Altvordern vor Zeiten innegehabt, später aber mit derselben Nachsehen und Verhängen aus ihrer Gewaltsam ko mm en und den Gerichten Glums und Schlanders zugezogen worden ist', wieder erhalten und ausüben solle. Allein diese Verfügung wurde damals nicht realisiert, sondern Taschengeld und Prad blieben unmittelbare Bestandteile der Gerichte Schlanders und Glums, was auch aus den Verfachbüchern derselben zu sehen ist. Im J, 1769

versuchten zwar die Herren von Liechtenstein und Fuchs, damalige Lehensträger der Feste Tschengeisberg, neuerdings den Stab über Tschengeis und Prad, welcher immer noch nominell in ihren Lehenbriefen angeführt wurde, sinn gemäß als selbständige Gerichtsbarkeit über die beiden Dörfer wieder aufleben zu lassen, strengten auch eine diesbezügliche Klage gegen die Pfandinhaber der Gerichte Schlanders und Glums an, wurden aber mit derselben abgewiesen 2 ). 3b. Gerichte Unter- und Ober cai ven des Hochstiftes

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 79 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
6 ), von dem Lizbach nach bis an den Etsehfluß und an den Laserpach 8 ). Laut der Beschreibung der tirolisehen Forste von 1613 (IStA. Cod. 538) hat damals „der Forst im Vintschgew' die ganzen Talgebiete der Gerichte Schlanders, Kastel- 'bell, Glums und Nauders timfaßt. Eine räumlich ziemlich erhebliche Gebietsverschiebung ist an der Nordseite des Gerichtes Glums eingetreten, das hier gelegene Z e r z e r oder Sersei Tal, das allerdings nur Almen enthält, hat nämlich früher zum Landgericht Nauders gehört

zwischen den Tälern Matsch und Planeil südwärts bis zum Hohen Joch, 3 ) Nahe der Mündung des Matscher Tales, dieses selbst bleibt also außerhalb des Forstes im Gerichte Glums, weil es als Ganzes Eigentum der Grafen Trapp war. *) Sp. K. Hohes Kreuzjoch, 6 ) Sp. K. der steile Graben, der von Allitz nordwärts gegen den Litzer Berg zieht. 8 ) Die Gemeinden Eyrs, Tannas und Alliz werden also zum Porste Glums gerechnet, gehörten aber zum Landgerichte Schlanders. 7 ) Pontevill wird als Siedlung auch im 13. Jh. erwähnt

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 6 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
6. Landgericht Sehlanders S. 99 Amtmann und Richter zu Latsch, Laas und Sehlanders seit 1290 S. 99. ■— Schlösser Montani, Jufal, Schiandersberg S. 100. — Vergabungen des Gerichtes Schlanders seit 1290 S. 101 f. — Der Amtssitz S. 102. — Zugehörige Gemeinden S. 102 f. — Grenzen S. 103 f. — Zugehörigkeit der Orte Mare in, Latschinig und Freienberg und St. Martin am Vorberg S. 104 f. — Grenzbeschreibung von 1640 S. 105 f. — Dingstätten und Verhältnis zu Pfarren und Marken S. 106. — Hochgericht

S. 107, — Freiung S. 107. — Leute anderer Gerichte im Gericht Schlanders im 15. Jh. S. 107. 7 a. Hochstift Churisches Gericht Schanzen oder Unterskala S. 108 7 b. Propstei Eyrs S. 108 7 c. Gericht Montani S. 110 8. Gericht Kastelbell S. 110 Stellung der Herren von Montalban S. 111. — Urbaramt und Gerieht Tschars und Kastelbell der Grafen von Tirol seit 1290 S. 111 f. — Verhältnis zu Pfarre, Mark und Dingstatt S. 112. — Schubverhältnis zum Landgericht Heran S. 113. — Die Gnonschaftsleute S. 113

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