(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, vor der Einbringung von Landesgesetzen, die ausschließlich - oder vorwiegend die Interessen der Land- und Forst wirtschaft berühren, ein Gutachten des Tiroler Bauern bundes einzuholen. Dieser hat, wenn es sich um wirt schaftliche Fragen handelt, die Landesbauernkammer Zu hören. ( 2 ) Der Tiroler Bauernbund hat alljährlich seinen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Reichs bauernführer vorAulegen. ' (3) Die Landesregierung ist berechtigt
, auch fall- weise Bericht über die Abwicklung der Geschäfte des Tiroler Bauernbundes vom Landesbauernführer Zn verlangen. Zu § 42: (1) Weil nach der neuen Ordnung der Bauern bund die leitende Derufskörperschast ist, so ist das bisherige Recht der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft, vor Er lassung einschlägiger Gesetze und Verordnungen gehört zu werden, auf den Bauernbund übergegangen. Die Anhörung der Landesbauernkammer ist nur eine interne Borschrift; nach außen ist das Gutachten des Bauernbundes
wurde. — (3) Die Pflicht zur fallweisen Derichterstattung über die Geschäftsführung ergibt sich daraus, daß dem Bauernbund auch Geschäfte der allgemeinen Verwaltung übertragen werden können (ß 11, Abs. 1, Punkt 9).