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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Seite 69 von 75
Autor: Strele, Kurt / Kurt Strele
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 70 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Signatur: II 7.872 ; II 58.598
Intern-ID: 217500
66 ) Anerkannt mit kgl. Dekret vom 14, Oktober 1926, Nr. 1900. 87 ) Kgl. Dekret vom 22. November 1928, Nr. 2508. * 8 ) Das Organ, dem die Ausübung des Vorschlagsrechtes zusteht, ist in der Nationalen faschistischen Konföderation der Ackerbautreibenden der Nationalrat; in der Allgemeinen faschistischen Konföderation der italienischen Industrie die Generalversammlung; in der Nationalen faschistischen Konföderation der Kaufleute wie in der Nationalen Konföderation der Landtransport

der bezügliche Nationalkongreß. Die Zusammensetzung dieser Organe ist in den betreffenden Satzungen geregelt, deren Genehmigung zugleich mit der Anerkennung der Vereinigung in dem bezüglichen kgl. Dekrete ausgesprochen wird. 89 ) Art. 8 des genannten Gesetzes. 70 ) Der erste von dieser Kommission erstattete Bericht schlägt vor, folgenden (23) Organi sationen das Vorschlagsrecht einzuräumen. Er enthält auch den Verteilungsschlüssel, nach 1 dem die der ganzen Gruppe zugewiesenen 200 Kandidaten

von den einzelnen Vereinigungen namhaft gemacht werden sollen. Demnach entfallen auf den Reichsverband der öffentlichen Angestellten 28, auf den Reichsverband der Hochschulen 10, auf den Reichsverband der Eisenbahner 5 , auf den Reichsverband der Post-, Telegraphen- und Telephonangestellten 2, auf den Reichsverband der Angestellten staatlicher Industriewerke 2, auf den Reichsverband der Hochschüler 30, auf den Reichsverband der Mittelschulen 15, auf die kgl. Akademie 9, auf die Kunst-Institute

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Seite 10 von 75
Autor: Strele, Kurt / Kurt Strele
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 70 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Signatur: II 7.872 ; II 58.598
Intern-ID: 217500
; 14. die Ì Generale des Heeres und der Marine, doch müssen Generalmajore und Konter admirale diesen Grad seit fünf Jahren in Aktivität bekleiden; 15. die Staats räte nach fünfjähriger Amtstätigkeit; 16. jene Mitglieder der Divisionsräte (jetzt Provinzialrate), die dreimal zu deren Vorsitzenden gewählt wurden; 17. die Generalintendanten (jetzt Präfekten) nach siebenjähriger Dienstzeit; 18. die Mitglieder der kgl. Akademie der Wissenschaften (in Turin; seit Er richtung des Königreichs Italien auch der übrigen

der Senat im ganzen er, von dejien.,auJL.9^ui^die^ej ; s4e-’Grnppe (die Prinzen der kgl. Familie) entfielen, wä hrend 377 ihre Senatorenwürde auf königliche, Er- nenn u ng zurückfüh rten. Es ist interessant festzustellen, welche Kategorien hauptsächlich den Titel für die Ernennung lieferten. Die erste Kategorie, die Erzbischöfe und Bischöfe des Staates, hat infolge des gespannten Ver hältnisses zwischen Staat und Kirche seit der Einverleibung Roms jede Bedeutung verloren. Schon seit Jahrzehnten

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Seite 34 von 75
Autor: Strele, Kurt / Kurt Strele
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 70 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Signatur: II 7.872 ; II 58.598
Intern-ID: 217500
. Daß auch die Bestimmungen über die politische Vertretung ganz im Geiste obiger Ausführungen gehalten sind, konnte schon bei Besprechung des Gesetzes über den Regierungschef gezeigt werden und wird auch im weiteren Verlaufe dieser Abhandlung noch deutlich in Erscheinung treten. Ein Ruhen des Stimmrechtes tritt ein bei den aktiv dienenden Per sonen des Soldatenstandes einschließlich der Unteroffiziere, die dem kgl. Heere, der Marine oder der Luftschiffahrt angehören. 49 ) Einen besonderen Fall des Rühens des Wahlrechtes

sieht das kgl. Dekret vom 2. September 1928, Nr. 1993 betreffs Billigung des Gesamttextes des Staatswablgesetzes vor. 50 ) Wird nämlich die Abstimmung in einem Wahlsprengel zweimal hinter einander durch Beschluß der Deputiertenkammer wegen vorgekommener Bestechung oder Gewalttätigkeiten für ungiltig erklärt, so kann die Kammer beschließen, daß den in die Liste des betreffenden Sprengels eingetragenen Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes für eine Zeit von fünf Jahren untersagt

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