Betrug erkundet, der Obrigkeit anzeige und abstelle. Und daß ein solcher durch die Obrigkeit wie im achten Buch, im dreißigsten Titel, angeordnet ist, gleich wie ein Fälscher gestraft werde. (Dieser Titel lautet: Jeder soll darum am Leben gestraft und gehängt werden.) Unter den Apotheker-Dienern sind na türlich die Gehilfen zu verstehen. Sopho yer sind Savojarden, fahrende Händler. Der achtzehnte Titel des neunten Buches handelt von den Schweintreibern. Die geschworenen Beschauer sollen da rauf sehen
, daß kein unreines Fleisch ins Land komme. Der neunzehnte Titel ist größtenteils eine Wiederholung des vo rigen. Ist das gekaufte Fleisch „pfinnig', so muß das Kaufgeld zurückerstattet wer den. Läßt sich beweisen, daß der Verkäu fer wußte, daß das Fleisch finnig war, so „soll der selb die Hab verloren ha ben'. Die Tätigkeit der Beschauer und Schätzer erstreckt sich .auch auf die Be sichtigung gesalzener und gedörrter Fische, Krebse, lebender Fische, Selch fleisches, Schmalz und Käse. Auch der Vorkauf
aller feilgebotenen „essender Speis' war nicht gestattet „bei Verlust der Habe'. Die Vorschriften für Müller und Bäk- ker beanspruchen nicht weniger als siebenunddreißig Titel, wobei für die ein zelnen Getreidearten, Roggen Weizen, Gerste genaue Mahlvorschriften angege ben sind. Das siebente Buch enthält einen Titel über Kuppler ynd Kupplerinnen, darauf folgt einer über „Abtrag der Jungfrauen Schwächung', wonach Mädchen, die sich mit Ehemännern oder mit Geistlichen einließen, kein Klagerecht zusteht. Im achten
Buche handelt ein Titel vom Leibschaden, so er erlitten, wenn er bei einem Rummel oder Aufruhr der Obrig keit geholfen hat. Sofern der Täter nicht für den „Arztelohn' aufkommen kann, wird derselbe von amtswegen bezahlt, von anderen Ersatzansprüchen ist nicht die Rede. Einige Titel handeln über das Verhör mit und ohne Folter. Wer einem das Eheweib oder die Tochter entführt, soll mit dem Schwerte gerichtet werden. Ein Mann, der zwei Eheweiber nimmt, soll gehängt werden, ebenso eine Frau, die zwei