Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
- 514 - ' 1 I . . ■; . -'! ' ' i, § 24. Der Hauptmann der Feuerwehr, bezw. sein.nach ^ ^ den Satzungen berufener Stellvertreter, ist aus den, ' ■ j Brandplatze in feinen, dienstlichen Anordnungen unab hängig. Seinen Aliordnungen daselbst haben alle An- wesenden einschließlich der Gemeinde-Sicherheitswache unbedingt Folge zu leisten. Ueber Abbrechung voll Gebäuden oder Gebäudeteilen entscheidet jedoch der Gemeindevorsteher des Brandortes _ oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen
mit dem Feuerwehr haup tm anne. Jnsoferne in einer Gemeinde mehrere Feuerivehren bestehen, Beftiiimut der Gemeindeausfchuh im vorhinein, wer ^ am Brandplatze als verantwortlicher Hauptmann sämtlicher Feuerwehren einzutreten hat. Der Gemeindeausschuh übt das Allssichtsrecht über die Feuerwehr und der Hauptmann ist verpflichtet, auf Verlangen des Gemeindevorstehers über alle • dienstlichen Angelegenheiten der Feuerwehr Bericht zu erstatten. § 20. Der Gememdcmtsschuß hat das Recht, Unznkönun- lichkeiten
, welche sich bei AllZüüullg des Feuerivehrdienstes ergeben, abzustellen; der Hauptmann ist verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeindeausschusses Folge zu leisten, - jedoch steht dem Hauptmanne der freiwilligen Feuerwehr das Recht der Berufung an dell LandesauSschuß p.