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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 325 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
, andere Herren später auf die Gerichtsherrlich keit verzichteten, weil sie die Kosten für die Anstellung eines geprüften Richters nicht mehr tragen wollten oder konnten. In den westlichen Provinzen wurden nach der Restauration der österreichischen Herrschaft als Gerichte erster Ins t a n z in Oberösterreich und Salzburg Pfleg gerichte, in Tirol und Vorarlberg Landgerichte, in den illyrischen Gebieten Bezirkscommissariate und in Dalmatien wie den italienischen Provinzen Präturen eingerichtet

und diesen auch die politische Verwaltung und die Steueradministration übertragen. In diesen Provinzen traten ferner an die Stelle der früheren Land rechte „Stadt- und Landrechte' (in Linz, Salzburg, Innsbruck Klagenfnrt. Laibach. Görz, Triest und Rovigno, Trient und Fiume), welche nicht bloß wie jene die Civilgerichtsbarkeit über den Adel und die Geist lichkeit ihres Landes, sondern auch die gesammte Oriminalgerichtsbarkeit in ihrem Lande oder Kreise und die Civiljurisdiction über die betreffende Stadt übten. Endlich

führte die Erwerbung Westgaliziens nach der dritten Theilung Polens 1796 zur Errichtung eines Appellationsgerichtes in Krakau, wie zweier Landrechte in Krakau und Lublin. Die Bukowina erhielt bei der Neuorganisation ihrer Gerichtsverfassung 1804 ebenfalls ein Landreeht, das 1826 nach Ablösung eines eigenen Criminalgerichtes in ein Stadt- und Landreeht umgewandelt wurde. Der sprachlichen und nationalen Eigenart der italienischen Provinzen wurde 1816 dadurch Rechnung getragen, dass

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 344 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
OOl OOi Provinzen (in dem aber aus Böhmen und Galizien keine Vertreter erschienen waren), der vom 10. bis 17. April in Wien tagte, nahm die Provinzial- stände nicht zum Ausgangspunkte der neuen Verfassungsentwicklung, sondern sprach sich, ohne das Eecht der Krone auf Octroyierung der Verfassung zu bestreiten, für eine aus der Volkswahl hervorgehende Reichs vertretung aus. Dieselbe sollte aus zwei Kammern bestehen und die Mit glieder der ersten aus den höchstbesteuerten Grundbesitzern

der einzelnen Provinzen, die der zweiten auf Grund eines sehr niedrigen Census gewählt werden. Bedeutungsvoll für die Verfassungsfrage inusste es übrigens werden, dass die Regierung den böhmischen Stünden gegenüber, welche bereits vor Ausbrach der Revolution (11. März) ihre autonomistiscben Forderungen in einer Adresse (Wenzelsbad-Adresse) formuliert hatten, nachdem diese dann von neuem in noch erweiterter Form vorgebracht worden waren, durch Cabinetsschreiben vom 8. April bedeutsame Con- cessionen machte

'. Aber außer den zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen wurden nur Dalmatien und Galizien unter den Ländern aufgezählt, für welche die Verfassung gelten sollte, Lombardo-Venetien und die ungarischen Länder stillschweigend übergangen. Der Reichstag sollte aus zwei Kammern, dem „Senat' und der „Kammer der Abgeordneten', der „Senat' aus den Prinzen des kaiser lichen Hauses nach vollendetem 24. Jahre, aus den vom Kaiser auf Lebens zeit ernannten und aus 150 von den bedeutendsten Grundbesitzern für die Dauer

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 331 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
31.8 Auch ein neuer Entwurf für eine neue Civilprocessordnung wurde schon unter Iv. Leopold II. in Angriff genommen, da die allge meine Gerichtsordnung von 1781 manche Mängel gezeigt hatte. Derselbe wurde in kurzer Zeit vollendet und ebenfalls 1796 zunächst als „allge meine Gerichtsordnung für W e s t g a 1 i z i e n' publicirt. 1803 wurde diese auch in den neu erworbenen venetianischen Provinzen, 1807 in Ostgalizien und der Bukowina. 1814—1816 in den zurückgewonnenen Provinzen Tirol

und Vorarlberg, Istrien, dem lombardisch-venetianischen Königreiche („italienische Gerichtsordnung'), in Salzburg und Dalmatien eingeführt, während in den anderen Provinzen die allgemeine Gerichts ordnung von 1781 in Kraft blieb. Auch an einer neuen Oivilprocess- ordnung für alle nichtungarisehen Länder wurde seit 1798 gearbeitet und 1820 der Entwurf einer „Process- und Concursordnung' dem Kaiser vorgelegt, der sie aber nicht sanctionierte, Man beschränkte sich auf die Erlassung einzelner Verordnungen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 282 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
auf clie deutsch-böhmischen Länder, sondern dehnte sie auch auf Ungarn und die niederländischen Provinzen aus. Als Haupthindernis für seine Pläne erkannte er frühzeitig die ständischen Sonderverfassnngen in den einzelnen Ländern. Um nicht die Verfassung von Ungarn und Böhmen beschwören zu müssen, ließ er sich zum Könige dieser Reiche gar nicht krönen, ja die Kronen in die kaiserliche Schatzkammer nach Wien bringen. Mit ähn licher Absicht verzichtete er auch in den übrigen Ländern auf die Huldi

gung der Stände. Die ungarischen Stände wurden während seiner ganzen Regierung nie einberufen. In den nichtungarischen Provinzen wurden die den Ständen zu kommenden Eechte, besonders die Verwaltung der Landesfonde, für ge wöhnlich ohnehin durch die Landesausschüsse oder Verordneten ausgeübt. 17S3 wurden vom Kaiser auch dies© aufgehoben und die wichtigsten Geschäfte derselben der Landesregierung, dem Gubernium. übertragen. Freilich wurden dieser zwei ständische Abgeordnete als Rath e („ständische

, welches die Abgaben für den Grundbesitz bleibend festsetzte, wurde auch das Steuerbewilligungsreeht der Stände thatsächlich beseitigt. Auch di e Verfii s-un ff über die Landesfonde wurde ihnen entzogen. Ohne Anzeige an die Hofkanzlei und die Bewilligung der Hofkammer durfte auch nicht der kleinste Gehalt angewiesen werden. Eine durchgreifende Centralisation ward 1782 bei den Länder stellen durchgeführt, indem solche mehrerer kleinerer Provinzen ohne Rücksicht auf deren historische Eigenart vereinigt wurden

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