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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 559 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— Ilio - §18 Seitdem Grafschaften auf dem Gebiete des späteren Tirol genannt werden, haben die Grafen derselben von den nichtritterlichen Insassen Steuern erhoben,*) das Steuerrecht war in die Grafengewalt einge- schlössen. In enger Beziehung zu den Gerichtsbezirken erscheint seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. die Verwaltung der landesherrlichen ord ent- lichen, d. h. zu bestimmten Terminen fälligen Steuer (steura, stiura, mit den Zusätzen generalis, annua).**) Sie ist eine fast

über die ganzen den Grafen von Tirol und Gvrz unterstehenden Gebiete verbreitete Geld- abgäbe. Nur in den Gerichten Glurns und Kastelbell waren neben der . Geldabgabe noch Naturallieferungen zu leiste«.***) Der Richter der einzelnen Gerichte hatte für die richtige Umlegung und Einhebung der Steuer in seinem Bezirke zu sorgen und den festgestellten Jahresertrag derselben^) der lh. Kammer zu verrechnèn.W Aus einer Anzahl von Gerichtsbezirken,fff) deren Richter nicht zur Rechnungslegung gegenüber der lh. Kammer

ver- pflichtet waren, bezog der Landesherr keine ordentliche Steuer, dieselbe wurde hier vom Gerichtsinhaber einbehalten. Als Steuersubjekt erscheint gegenüber dem Landesherrn in der Regel der Gerichtsverband, dem Ge- richtsverband gegenüber die Gemeinde, der Gemeinde gegenüber der einzelne Gemeindegenosse. Die ordentliche Steuer erscheint als Gemeinde- last in Form der Gesamtbesteuerung. Doch galt dieser Grundsatz nicht aus- nahmslos. In den Gerichten Ritten, Sarnthein und St. Petersberg

war die Einzelbesteuerung sür das ganze Gericht ohne Mitwirkung der Ge- meinden üblich. Hier erschien dem Gerichtsverbande gegenüber seder ein- zelne Steuerzahler als Steuersubjekt. Die Umlegung und Einhebung der Steuern innerhalb der Gemeinde erfolgte in den Gerichten, wo die Steuer Gemeindelast war, durch den Gemeindeausschuß (die eidsweren) oder *) Stolz im' AöG. VVII, 61, **) Wroschko in: ZSSiRG. XXIII g. A. S. 304 stellt den engen Zu- sammenhang zwischen Stenerrecht und Gerichtsbarkeit in Frage und betrachtet

war die Steuerverwaltung den Pröpsten von Meis, Schönna und Rtssian anvertraut. Über die Pröpste s. S. 931. ttt) Ausgezählt bei Stolz im AöG. Oli, 181 und 182. Eine Erklärung der Ausnahmsstellung von vier dieser Gerichte gibt Stolz a. a. O. 101. §18 - 1111 - hiezu bestellte Gemeindeorgane. Ini Gerichte Ritten geschah die Umlegung der Steuer durch die Gerichtsgeschworenen und die Einhebung durch den Gerichtsdiener. Die Grundlage für die Umlegung bildeten die durch lh. Notare angelegten Steuerlisten oder Steuerrollen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 560 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Selbsteinschätzung er- mittelten ganzen Vermögens 2 solidi zu Steuer geben, also den hundertsten Teil (1°/»). Derselben Verpflichtung unterlagen auch die Diener und Knechte der Bürger, sofern fie 3 Mark Vermögen besaßen. Verschwiegenes Vermögen sollte zugunsten des Grasen verfallen. Die Steuer warf jedes Jahr eine verschiedene Summe ab, fo daß das Vermögen jährlich neu ein- geschätzt werden mußte. Von 1304 an erscheint die Steuer mit 70 Mark jährlich fixiert. Der Landesherr erhob die Steuer nicht mehr

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

bis 584. §18 - 1113 - legung unter sich blieb den Bürgern selbst überlassen. Neben den Ge- bäuden war auch Grund und Boden Gegenstand der Besteuerung. Wieder- holt wurde die ganze oder ein Teil der Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen zu Befestigungsbauten an der Stadtmauer, zum Aus- bau abgebrannter Stadtteile oder zur Abzahlung einer Schuld des Landes- Herrn. Öfters wurde die Steuer von letzterem an seine Gläubiger ver- pfändet. Markgraf Ludwig erklärte 1. Dez. 13S4 alle Stadtbewohner

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 562 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1116 - §18 auch die dort fällige lh. Steuer. Im 4. Dezennium des 15. Jahrh. ist die Leistung der ordentlichen lh. Steuer durch die Bewohner des Unter- engadin, nicht bloß durch die churischen Gotteshausleute, abgeschüttelt worden. Das Unterengadin war auch verpflichtet zur Leistung des Kuppel- futters und der Küchensteuer für die lf. Hofhaltung auf Schloß Tirol bei Meran. Für das Gericht Nauders wird die Küchensteuer stets in Ver- bindung mit einer sonst im Lande nicht allgemeinen Abgabe

, die als „stiura precaria' oder „prega' bezeichnet wird und ebenfalls die Stellung von Schlachtvieh an den lh. Hof betraf, angeführt. Die Küchensteuer des Gerichtes Nauders betrug damals jährlich 12 Rinder und 100 Schafe, die prega 10 Rinder und 80 Schafe, die der Richter von Nauders dem lh. Kellner (caniparius oder claviger) auf Schloß Tirol zu übermitteln hatte. Im Laufe des IS. Jahrh. haben die Engadiner auch diese Naturalsteuer-- Pflicht abgeschüttelt.*) Die ordentliche Steuer wurde teilweise schon

im là., noch mehr aber im 15. Jahrh. vom Landesherrn entweder mit den Pflichtigen Grundstücken, auf denen sie als Reallast radiziert war, aber auch separat an geistliche und weltliche Herren sowie an Stadtgemeinden veräußert, verschenkt, zu Lehen gegeben, noch öfter verpfändet und nicht wieder eingelöst. Aber auch die nicht veräußerte Steuer wurde meist gar nicht mehr eigens verrechnet,**) sondern unter den Einnahmen aus den lh. Gerichten und Ämtern gebucht. Dies alles bewirkte, daß die ordentliche Steuer

des Weinkonsums und blieb auch unter der österr. Herrschast in Übung.ff) *) Stolz, Beiträge zur Geschichte des Unterengadin, a. a. O. S. 3 f. **) Nur in einzelnen Städten und Gerichten wird der fixierte Jahresbetrag der ordentlichen Steuer noch ferner eingehoben (Wopsner, Lage Tirols 37). ***) Kogler 670 f. Wopsner 127. so Kogler 672. Vom lh. Ungelde zu unterscheiden ist das städtische von Mehl (Korn) und Wein, welches in der Stadt Hall schon vor 1447 bestand und von H. Siegmund 1448 neu bewilligt wurde

, diese Erträgnisse zur Stadt- besestigung zu verwenden. Dieses Ungeld war wohl nichts anderes als der herz. Zoll. An die Stelle dieses Rechtes auf ein Drittel des herz. Ungeldes trat durch Privileg H. Ludwigs von 1915 das Recht selbständiger Zollerhebungen von allen 818 - 1117 - Im Hochstifte Trient läßt sich der Bestand einer ordentlichen Steuer schon zu Beginn des 12. Jahrh. konstatieren. In den Jahren Uli und 1112 setzte Bischof Gebhard im Einverständnisse mit der Bevölkerung von Fleims

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 561 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1114 - §18 Philipp 1302 und Bischof Bartholomäus 1305 stellten die Landesherren alle Stiftsgüter und die Steuer Bozens zurück. Als nach des letzteren Bischofs Tode (1307) eine 3jährige Sedisvakanz eintrat, kamen die Landesherren abermals in den Besitz der weltlichen Gewalt im Hochstifte und in den Bezug der Steuer Bozens. Sie treffen wohl als Vögte des Hochstiftes neben dem Bischof Verfügungen in Steuersachen, erhoben als solche auch außerordentliche Steuern von der Stadt, der Bischof blieb

jedoch im Be- sitze der Stadtsteuer Bozens. Als Bischof Georg 1462 dem H. Siegmund auf deffen Lebensdauer das Stadtgericht Bozen abtrat, behielt er sich den Bezug der Steuer vor. 1531 wurde Bozen gegen Pergine endgültig an K. Ferdinand abgetreten, dem Bischöfe aber verblieb die Steuer, die nun zu einer privatrechtlichen Gülte wurde. Die ordentliche Steuer Merans, deren Umlage und Einhebung dem Burggrasen aus Tirol zu- stand, und deren Fälligkeitstermine gleichfalls Martini war, schwankte bis 1304

zu haben. Seit 1314 war die Umlegung der Steuer an die Bürgerschaft übergegangen, doch verordnete H. Sieg-- mund 1478, daß die Steuer wieder nur in.Gegenwart des Burggrafen oder seines Anwaltes umgelegt werden dürse, der dabei zwei oder drei redliche Männer zuziehen solle. Wiederholt wurde die Steuer aus Anlaß von Feuersbrünsten oder zur Ausbesserung der Stadtmauer, einmal auch wegen Auslage einer außerordentlichen Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen. Bon der Stadt Brixen bezog der Bischof jährlich

vor Martini eine Steuer von 20 Mark. Die Umlage derfelben wurde durch hiezu gewählte Bürger unter Aufsicht des Richters besorgt. Kitz- bühel bestätigte ein Privileg K. Ludwigs vom 24. April 1340 das alte Herkommen, daß die Stadt wie bisher so auch in Zukunft nicht mehr als 20 Psund Münchner Pfennige jährlich zu Georgi als Stadtsteuer zu leisten habe.*) Den Bürgern von Kufstein bestätigte ein Privileg desselben Kaisers vom 30. Juni 1339 die von seinen Vorsahren und ihm verliehene Freiheit

Ende des 16. Jahrh. ist die Abgabe gänzlich in eine Geldsteuer umgewandelt. Die Küchensteuern waren regelmäßig zweimal des Jahres in gleicher Höhe fällig, im Herbst und im Frühjahr (zu Georgi, daher als „Maienrinder' und „Maienschafe' bezeichnet), vereinzelt kommt nur ein Termin vor. Der Landesherr erhob die Küchensteuer auch von den freien Bewohnern seines Gebietes, die ihm weder mit Leibeigenschaft noch Grundhörigkeit zugetan waren, was für den öffentlich -rechtlichen Charakter dieser Steuer

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 74 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Herren, Rittern und Knechten, Prälaten und Städteboten jederzeit genau geprüft. Es wurde untersucht, ob wirklich finanzielles Un- vermögen des Landesfürsten bestehe, wie sich das Herkommen zur Steuer- forderung stelle, ob dieselbe dem Wohle des Landes dienlich, ob sie erschwinglich sei u. a. Trotz dieser Antheilnahme der Prälaten und Städte an der Aus- Übung des landständischen Steuerbewilligungsrechtes wurde anfangs doch nur der Adel als der maßgebende Faktor, welcher mit der Steuer

dem Landesfürsten ein freiwilliges Geschenk machte, anerkannt, wie aus den sog. Schadlosbriefen (Versorgnisbriesen, Bersicherungsbriesen, Reversen) hervor- geht, welche der Landesfürst seit 1421 nach jeder Steuerbewilligung den Herren, Rittern und Knechten von Österreich und ob der Enns ausstellte, worin er ihnen stets bezeugte, daß sie ihm nicht von Rechtswegen, sondern aus gutem Willen die Steuer gegönnt haben, und daß ihnen dies an ihren Rechten und Freiheiten keinen Schaden bringen solle. Dadurch wurden

die Landstände gegen die Gefahr geschützt, daß eine einmal gezahlte außer- ordentliche-Steuer in präjudizirender Weife ein Recht auf Forterhebung begründe. Ähnliche Briefe dürften nur -noch den im Lande begüterten Bi- schösen ausgestellt worden sein. Unter K. Friedrich HI. verlangte die „gc- meine Landschaft' wiederholt Bersorgbriefe für alle vier Stände, der Kaiser versprach'aber 1463 nur denen vom Adel solche Briefe zu geben.*) 1478 bitten nur Herren, Ritter und Knechte um Bersorgbriefe

.**) - Bei Feststellung der Grundlagen der Besteuerung, der Steuersubjekte, Steuerobjekte und Steuersätze, war vor allem der Unterschied zwischen den höheren, bevorrechteten, herrschenden und den niederen, beherrschten Klassen in der Weise maßgebend, daß die elfteren in jeder Hinsicht begünstigt wurden. Die Grundlagen der Besteuerung waren deshalb für die einzelnen Klassen verschieden, in ein und derselben Landsteuer pflegten mehrere direkte Steuer- arten vereinigt zu sein, so daß die allgemeine Landsteuer

den Charakter einer zusammengesetzten Steuer an sich trug. Hiezu kömmt noch der Unter- schied in der Form der Umlegung der Landsteuer nach dem Quotitäts- oder Repartitionsprinzip.***) Erstere kam in Österreich häufiger vor als letztere. Die Quotitäts-Landsteuer wurde in der Weise umgelegt, daß die einzelnen Steuerpflichtigen unmittelbar nach ihrem Vermögen bestimmte Quotenbeiträge oder Steuersätze für die festgesetzte Steuereinheit zu ent- richten hatten, die Repartitionssteuer dagegen war eine pauschalirte

18
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 563 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1118 - §18 15. Jahrh. auch iti ben deutschen Gerichten des Tiroler Landesfürstentums als Grundlage für die Erhebung der außerordentlichen Steuern ange- nommen.*) Außerordentliche Steuern. Schon die von K. Heinrich am 13. April 1312 eingesetzten zehn Landpfleger, welche die Verwaltung des Landes für den abwesenden Landesfürsten führen, besonders aber die Finanzen ordnen sollten, schrieben eine große außerordentliche Steuer aus, die in dem armen Oberinntal mit Waffengewalt eingetrieben

werden mußte.**) Im Freiheitsbriefe des Markgrafen Ludwig, gegeben München 28. Jan. 1342, in welchem er die Rechte und Freiheiten aller Bewohner des Landes Tirol bestätigte, gab er auch die Zusage, keine ungewöhnliche (außerordentliche) Steuer auszulegen „ohne der Landleute 3iat'.***) Ver stand man damals hierunter den Adel, so bedeutete dieser Ausdruck unter der Regierung H. Friedrichs IV. (1406—1439) die Mitglieder der aus den vier Ständen der Prälaten, des Adels, der Städte und Gerichte.sich

zu- sammensetzenden Landschaft. Im Freiheitsbriefe gegeben Innsbruck 24. Febr. 1406 gedenken die H. Leopold IV. und Friedrich IV. der mannig- fachen Hilfen und Steuern, welche die Landherren, Ritter, Knechte, Städte und alles Volk des Landes an der Etsch und im Jnntal ihnen und ihren Borfahren geleistet haben, und geloben, sie mit einer solchen Steuer, wie sie die Landherren, Ritter und Knechte wegen des gegenwärtigen Kriegesf) von ihren Zins- und Eigenleuten bewilligt haben, fernerhin zu verschonen, es sei

denn mit ihrer Gunst und Willen. Betreffs der Zu- zugspslicht (der Ausgebotsfolge) beriefen sich die Herzoge auf das alte Herkommen, nach welchem Landherren, Ritter und Knechte bei Landesnot verpflichtet seien, einen Monat auf Kosten und Zehrung, oder wie man sagte, aus „Lieferung' des Landesfürsten zu dienen bis an die Landes- grenzen an der Etsch und im Jnntal, aber ohne Sold. Der Adel leistete also Kriegsdienst, aber keine Steuer, bewilligte dagegen die Besteuerung seiner Zins- und Eigenleute.ff) Ebenso

bewilligte der Adel aus dem Land- tage zu Bozen 17. Dez. 1437 dem H. Friedrich IV., daß seine Eigen- und Zinsleute die Steuer geben sollen, die Städte, Märkte, Gerichte und Täler, die keine Untertanen des Adels waren, gaben sie sreiwillig. Der Landtag bewilligte i Gulden rheinisch von seder Feuerstätte. Der Herzog mußte einen Revers ausstellen, daß die Gewährung der Steuer den Ständen an ihren Rechten und Freiheiten zu keinerlei Abbruch gereichen solle.ff f) Dem H. Siegmund bewilligten die Stände

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 571 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1134 - §18 untersagt. Besreit sind Pfarrkirchen, Spitäler, Stiftungen und Bruder- schaften. Die Steuerbemessung geschieht auf Grund von Fassionen, die der Prälaten und Adelspersonen sollen durch die Steuereinnehmer, die die Bürger und Bauern durch die Obrigkeiten abgefordert und den Steuer- kompromifsarien eingeliefert werden. Die ls. Beamten weigerten die Zahlung dieser Steuer, sie satierten nicht einmal ihre Kapitalien. Die Steuer ertrug in den drei Jahren samt Restanten nur 60.438

ft.*) Ob wohl dieser Landtag dem Erzherzog im ganzen 261.002 fl. bewilligt hatte,**) war dieser nicht befriedigt, sondern erließ 17. Okt. 1626 mit Mißachtung der Landstände eine Resolution, womit eine Schanksteuer von Wein, Branntwein, Meth und Bier eingeführt wurde. Die Steuer betraf die von Wirten und anderen Personen um Geld ausgeschenkten Getränke. Für die Bozner Mra Wein sollte 1 fl. 30 kr. (wobei eine Patzeide pro Mre. für den Haustrunk abzuziehen war), vom Meth ebensoviel, von der Mre Bier

1632 den kleinen Ausschuß ein- zuberufen. Dieser bewilligte im ganzen 172.000 fl.s-ff) und schrieb zur Deàng derselben eine Personalklassensteuer auS, bei welcher die Steuer- *) Sartori 189 f ***! &'• W 9il32 - II, 345. . Uber die Maße vgl. oben S. 301. tt) Ì«tori 7 l90 b f 1628 M<en Me üblicher. ttt) Egger II, 358. §18 - 1135 - sätze teils nach der Standesqualität, teils nach dem Vermögen bzw. Ein- kommen, abgestuft waren (500 fl. bis 10 kr.).*) Der Bischof von Trient erklärte, er wolle wegen

durch, daß die Steuerkompromissarien die Steuer- Exekutionsgewalt nicht erhielten. Die Gesandten der beiden Hochstifte be- haupteten, die Steuerexekution in den Stiftsgebieten komme den Bischöfen zu. Bienner erklärte es für verkehrt, den Bischöfen die Durchführung der Steuerbereitung zu überlassen und ihnen die Besugnis zum Erlaß von Steuermandaten einzuräumen, die Mehrheitsbeschlüsse des Landtages seien ohne weiteres auch für die Hochstifte bindend. Eh. Klaudia, die Witwe Leopolds V. und Bormünderin für dessen Sohn Ferdinand Karl, verfügte

man noch eine Personalklassensteuer unter dem Namen „eilende Not- und Kriegshilfe' aus. Im Vergleich mit der gleichen Steuer vom Jahre 1632 zeigte die neue Steuer, außer bei den ärmeren Klassen, fast durchwegs erhöhte Steuersätze. Die beiden Bischöfe erklärten, die Kriegshilfe in ihren Gebieten anlegen zu wollen, gezahlt wurde jedoch nichts. Der Schank- Pfennig wurde von der Landschaft bis einschließlich 1637 eingehoben, sein Ertrag belief sich in diesen vier Jahren zusammen samt Restanten auf 177.395

20
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 566 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1124 - §1.8 bewilligte, wovon 145.000 fi. zur Rücklösung der verpfändeten ls. Güter und Bergwerke und 5000 ft. Ferdinands Gemahlin als Ehrengeschenk überreicht werden sollten; die für die Steuer von 1518 einbezahlten Beträge waren von der neuen Steuer pro rata abzuziehen.*) ' Rück ständigkeit und Widersetzlichkeit bei Eintreibung dieser Steuer hatten zur Folge, daß trotz neun Jahre langen ZuWartens bis 30. Nov. 1531 nur 66.524 sl., also nicht einmal die Hälfte der bewilligten Steuer

entrichtet worden war, und ein Rückstand von 81.260 fl. verblieb.**) Der im Sep tember 1526 einberufene Landtag bewilligte als Türkenhilfe den Knecht- sold für 5000 Knechte auf 4 Monate, mithin 80.000 fl. Da die Stände es übernommen hatten, die entsprechende Mannschaft selbst auszustellen, behielten sie sich auch die Verwahrung und Verwaltung der Steuer vor. Auch für diese Steuer wurden bis 30. Nov. 1531 nur 38.810 fl. entrichtet, so daß der Rückstand 41.189 fl. betrug.***) Der im Januar 1529 aber- mats

von allen Ständen zusammengesetzter Ausschuß^) hatte darüber zu wachen, daß das Geld ausschließlich zu einer Expedition gegen die Türken verwendet werde, falls eine solche nicht stattfinden sollte, dehielt sich die Landschaft Verwahrung und Verwendung des Geldes zur Landesnotdurft vor. Für diese Türkenhilfe wurden bis 30. Nov. 1531 eingezahlt 80.309 fl., der Rückstand betrug 39.690 fl.fff) Neben dieser „ordentlichen' Landsteuer schrieb der Landtag von 1529 noch eine „Extraordinari' Steuer im Betrage von 36.000

der vor- zulegenden Urbare die Ausgleichung vorzunehmen hatten. Zur Revision der Feuerstättenanlage waren Vertreter der Regierung und des Landes als Kommissäre eingesetzt worden, welche den Verkehrswert erheben und 300 fl. Werl als Feuerstätte mit se 1 fl. Steuer belegen sollten. Die beiden unteren Stände verlangten, daß auch die neu hinzugekommenen Städte und Gerichte Riva, Rovereto, die vier Vikariate, Fvlgaria, Valdiledro, Nago, Penede, Torbole und Ampezzo (Heyden) zur teilweisen Entlastung der übrigen Bürger

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