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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 406 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Amtstitel hängt wohl mit der in den fortwährenden kriegerischen Wirren gestiegenen Bedeutung der Burgen des Bistums Trient für Schutz und Verteidigung des umliegen den Landes zusammen/'^) Der Hauptmann, der ans der bischöflichen oder landesfürstlichen Burg seinen Amtssitz hatte, war in der Regel rechts- *) Die ZivUgerichtsbarleit des Bikars von Fols;aria (gilgereutlj) reichte, dem Privileg des Dogen Dandolo von 1440 zufolge, nur bis zu 10 Pfd. SS., 1479 wurde sie auf 50 Pfd. erhöht, 1491

? wurde dem Bischos nur die Zivilgerichtsbarkeit des Gerichtes Pergine (Persen) zurückgegeben, welcher sie durch einen Vikar ausüben ließ, der in Trient seinen Amtssitz hatte, während die Kriminalgerichtsbarkeit'dem landesfürst- lichen Hauptmann der Burg Persen zustand. ***) v. Voltelini, im AÖG. XOIV, 350f. § 18 — 805 — ' unkundig und bedurste daher eines rech tskundigen Beirates (Vikars), wo- zu er meist einen Notar erkor. Der .Hauptmann selbst übte die Kriminal- gerichtsbarkeit

^) und die Zivilgerichtsbarkeit in zweiter Instanz, während letztere in erster Instanz und mitunter auch die Gerichtsbarkeit in leichteren Strafsachen seinem Vikar**) zustand, der sein Gericht in einer der Ge meinden des Gcrichtsbezirkes abhielt. Auch die Ernennung des Vikars pflegte dem Hauptmann überlassen zu sein,***) wenn nicht der Gerichts- gemeinde durch Privileg das Recht eingeräumt war, den Vikar jährlich selbst zu wählen; doch hatte derselbe die Bestätigung des vorgesetzten Kriminalrichters einzuholend

) Wo kein Hauptmann vorhanden war, stand dem Vikar die gesamte Gerichtsbarkeit zu.^) Für die hen größeren Gerichts- und Verwaltungsbezirken vorgesetzten Beamten kam im 14, Jahrh. ein neuer Amtstitel auf. der in Ober- und Mittelitalien schon im 13. Jahrh. allgemein gebräuchlich geworden war. Der bischöfliche capitenens des Rons- und Sulzberges heißt seit ungefähr 1329 vicarins generalis in temporalibus oder vicarins in civilibus et crimiiialibus cansis.fff) 1339 ernannte Bischof Nikolaus einen General- Vikar

vor. **.) Im Nonsberg wurde der Vikar vieegerens, später im 16. Jahrh. assessor genannt, ebenso in Judikarien (A. T. VIII, 111). ***) So in Fleims unter dein Markgrafen Ludwig, in Königsberg, wo der Hauptmann auf dein Schlosse, der Vikar in 8. Michele oder Pressano, spaisi' in Lavis amtete. Das Riedergericht des Vizevikars in Cembra gehörte gleichfalls 511111 Hochgericht Königsberg. In Pergine, Levico (der Hauptmann wohnte im Schlosse Selva), Castelfondo und Castelcorno, seitdem öS 1424 wieder bischöflich geworden

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1894
Dr. Philipp von Wörndle zu Adelsfried und Weierburg, Tiroler Schützenmajor und Landsturmhauptmann : ein Lebensbild aus der Kriegsgeschichte Tirols
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Seite 102 von 209
Autor: Wörndle, Heinrich ¬von¬ / zumeist nach urkundlichen Quellen bearb. von Heinrich von Wörndle
Ort: Brixen
Verlag: Verl. des Kath.-polit. Preßvereins
Umfang: 205 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: p.Wörndle, Philipp ¬von¬
Signatur: II 64.538
Intern-ID: 401551
einstimmte? Während vom Jsel her das Krachen der Tiroler Stutzen hörbar ') Ferd. Bibl. II. k. 2. Davon waren 3 Compagnien aus Lienz unter den Hauptleuten Josef Hibler, Andreas Jnwinkl und Josef Pichler, je 2 Com pagmen aus Sillian (Hauptmann Stanislaus Hibler), Altrasen (Hauptmann Andra Thamofer) und Windischmatrei (Hauptleute Anton Wohlgemuth und Schmitzberger), je 1 Compagnie von Birgen (Hauptmann Johann Anreiter), Anras (Hauptmann Josef Mayer), Welsberg (Hauptmann Aigner), Ampezzo (Hauptmann

C. Hirschstein), Schönegg (Hauptmann Lntzenberger), eine kom binierte Compagnie aus Welsberg, Sillian und Defereggen (Hauptmann Jgnaz Leiß) und die zweite Brixener Compagnie Die ausgezahlten Löhnungen beliefen sich auf fl. 34.132'41; rückständig blieben an Gagen fl. 241'44, an Stuhen- beitragen fl. 1849-40, Ziffern, die ahnen lassen, welch ungeheure Lasten der Krieg den ohnehin nicht wohlhabenden Bewohnern aufbürdete. -) Auch Wörndle hatte unter der Einquartierung genug zu leiden. Den Befehl

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 346 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 684 §18 . 1423 afé Hauptmann von ©tenico (Stmig), 1427 als Rai des Trienter Bischofs Alexanders) Auch Johann, Sohn Erasmus III., wurde durch . Herzog Friedrich 1422 zum Generalvikar in Rons- und Sulzberg und zum Pfleger der Feste Cagno bestellt, was Bischof Alexander bestätigte, als dessen Rat Johann gleichfalls erscheint; später erhielt er vom Herzog noch die Pflegen Königsberg und Breguzzo (in Judtfarieit).* *) Johannes Bruder Ulrich II. bekam von Herzog Friedrich 1429 die Pflege Altspaur

des Thunfchen Geschlechtes bekleiden follies)'. Vigils I. Sohn Erasmus I. erfreute fich der Gunst Herzog Sigmunds, der ihn. 1448 zum Pfleger von Königberg und bald darauf auch zum Hauptmann von Trient ernannte.-j-j-) Sigmund I., der jüngste Sohn Simeons IV., bekleidete seit 1440 das Amt eines Hauptmannes von Stenico und Vikars von Judikaten, 1451 vcfchnni er überdies als Rai Bischof Georgs 11., 1462 als einer der acht Administratoren, denen dieser Bischof für die Zeit seiner Abwesenheit die Regierung

des Stiftes übergab, 1466 wurde er von Herzog Sigmund zum Hauptmann von Trient bestellt. Sehr , bedeutend waren Sigmunds Käufe und Erwerbungen von Häusern, Gründen und Zinsen in und um Trient sowie im Rons- und ©ulz6erg.f+t) Erasmus III. Sohn Michael II. erscheint 1442 als Generalvikar .in Rons- und Sulzberg für ^Bischof Alexander, 1444 für Herzog Sigmund, 1448 für Bischof Georg Il/f)- Michaels Bruder Friedrich VI. erhielt vom Vormund Herzog Sigmunds, König Friedrich IV,, 1441 die Pflege Altspaur, 1445

, mit welchen dieselben 1469 von Bischof Joha nn IV. belehnt ttmrdett.***t) Jakob und Balthasar erscheinen ■ , *) Ebenda, in, 24-36. **) a. a. O., IV, 20—30. ***) a. a. O., IV, 43 f. t) a. a. O., III, il f. ft) a. a. O; III, 105f. v • ■ ttt) a. a. O., V, 2—109. *t) ci. #. 0., V, 111?. ■ **+) Ebenda 133f. ***tì a. « VI,,49—63. ' !.. '8 18 — 685 > in den Jahren 1467 und 1468 als Verweser der Hauptmannschaft vor. Trient, Simeon als ' Hauptmann auf Königsbergs) 1471 verpfändete. Herzog Sigmund die Herrschaft Castelfondo

(Kastelpfund), an die von Thun.**) Vom achten Dezennium des 15. Jahrh. an nahmen die Thun auch an den tirolischen Landtagen teil. Antons I. Sohn Viktor I. erscheint ^ seit 1473 als Rat Herzog Sigmunds, Bischof Georg von Brixen über- 'gab ihm das Burggrafenamt auf Säben, 1484 bestellte ihn der Herzog > zum Hauptmann an der Etsch und Burggrafen auf Tirol; er starb 1487. Sein Sohn Sebastian und dessen Schwestern wurden, samt ihren Leibes- werben von König Maximilian I. 1435 zu „unseren und des h. Reiches

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 88 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
und 4 mit Dreschflegeln bewaffnet sein sollten. Jede Rotte führte mit sich einen Reiswagen (Kriegswagen) mit vorgeschriebenem Proviant für den äußersten Notfall und verschiedenem Kriegsgeräthx Kommandant derselben war ein Hauptmann, welcher 6 Schill. Pfg. Monatsold für jeden Mann seiner Rotte erhielt und damit den täg- lichen Unterhalt bestreiten sollte. Je 10 Rottenhauptleute mit 200 Wehr- männern und 10 Wägen unterstanden einem höheren Hauptmann, 5 solcher höheren Hauptleute mit zusammen 1000 Wehrmännern

und 50 Wägen wurden wieder von einem ranghöheren Hauptmann befehligt, zwei solcher Hauptleute mit zusammen 2000 Wehrmännern und 100 Wägen von einem noch höheren Hauptmann. Oberbefehlshaber des gesammten Landesauf- gebotes zu Roß und zu Fuß war ein voi» Herzog für die Dauer des Feld- zuges auf Vorschlag der Landschaft ernannter und von demselben auch be- soldeter „oberster Hauptmann', in der zweiten Hälfte des lS.Jahrh. meist genauer als ^oberster Feldhauptmann' bezeichnet

zu 1413 erwähnte „Hauptmann • zu Aspern' scheint kein Biertelshauptmann gewesen zu sein, sondern eher die Stellung eines Burggrafen oder Pflegers eingenommen zu habe».

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 201 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
und Kärnten geleistet hatte, drei eigene Erblandesämter mich für Kram und die windische Mark. Das Erbmarschallamt verlieh er den Gebrüdern von Auersperg*), das Erbtrucheßamt erhielt Andreas Hohenwarter, Hauptmann in der Möttling, für sich und seine männlichen Leibeserben, das Erbschenkenamt ward den Gebrüdern von Tschernembl zuteil, die der Kaiser gleichzeitig zu „seinen und des h. Reiches, auch feiner erblichen Fürstentümer und Lande rechten Banherherren' (Banner- Herren) erhob.**) Ein Erbkämmereramt

II. einen capitaneus (später liauptmann genannt) als ständigen Stellvertreter in Gericht und Verwaltung des Landes eingesetzt. *f) Nach der Landes- *) Das Amt eines „obersten Marschalls in Krain' hatte bereits vorher Graf Ulrich von Schaumbnrg, Hauptmann in Krain, innegehabt, aber nicht erblich (Dimitz, Geschichte Kmins I, 27G). **) 'Simili, a. a. O. I, 277. ***) AKÖGQ. X, 194, Nr. 89. t) MÄBK. XVI, 32, N. 19 und XX, 3 N. 6. ff) AKLGQ. X, S. 180, N- 25; vgl. S. 374, N, 473 und 475. iff) Vgl. die Gerichtsbriese

IV, 1, 82 f.). Sein Nachfolger, Ulrich von Habespach, wird im Oktober desselben Jahres als eaxitaueus Oaraiolae et Marcliiae bezeichnet (Kozina, a. a. O., S. 34). ° §. 15. — 393 — ordnung H. Albrecht II. von Österreich usw. von 1338 sollte jenes Gericht für die höheren Stände alle sechs Wochen mit viertägiger Dauer gehalten werden und wird als schranne, später landschramie, vereinzelt hofscliranne, bezeichnet; Sitz desselben war Laibach. Seit 1352 begegnet ein dem Hauptmann untergeordneter verwes«- in Krain, der über Schuld

- klagen gegen Mitglieder der höheren Stände richtete.*) Im 15. Jahrh. blieb das Amt des Hauptmannes manchmal unbesetzt und wurden die Befugnisse desselben durch einen verweser der hanptinannschaft in Krain ausgeübt.**) Das Amt der 12 bis 16 Beisitzer des Schranncngerichtes, war ein unentgeltliches, bis K. Maximilian I. znr Besoldung derselben i. I. 1510 600 fl. ans den landesfürstlichen Aufschlägen bewilligte.***) Auch ein Hofteiding gab es zu Laibach, iu welchem der Hauptmann über Klagen um Gewalt

(Besitzentsetzung) gegen Mitglieder der höheren Stände richtete, f) Für die Ritter und Knechte der Grafen von Görz auf der Mark und in der Mottling bestand ein eigenes Schrannengcricht zu Möttling, welchem der Graf oder sein Hauptmann vorfaß; beim Anfall dieser Gebiete an die Herzoge von Österreich 1374 wurde das- selbe von letzteren mit dem Bemerken bestätigt, daß je nach freier Über- einkunft der Parteien auch die Laibacher Schranne und statt des Haupt- mannes in der Möttling der krainische Landeshauptmann

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 580 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
die Bestreitung der Kosten der Hoshaltung aus Grund zu- gewiesener Einkünfte dem „Burggrafen von Tirol'. Ein Kammer- meister erscheint urkundlich 1339. Außerdem hatten die „Viztume'*) eine wichtige Stellung in der Finanzverwaltung inne. Unter dem Markgrafen Ludwig scheint auch der Hauptmann an der Etsch einen leitenden Einfluß aus die Finanzverwaltung besessen zu haben, da der 135V für den Fall der Abwesenheit des Hauptmannes bestellte Viztum die oberste Finanzverwaltung übernahm. Dieselbe wurde

auch von der Gräsin Marga- reta dem von ihr am 20. Jan. 1363 bestellten Hauptmann bei der Etsch übertragen, die Kämmerer waren nur mehr seine Hilfsorgane. Solange Tirol mit den österreichischen Ländern zusammen einen gemeinsamen Landesfürsten hatte (1363—1379), bestand eine gewisse Zentralisation der obersten Finanzverwaltung, besonders des Kassenwesens, die vom Kammermeister als Hoszahlmeister geführt wurde. Nach dem Neuberger Teilungsvertrag von 1379 sindet sich ein „Amtmann des Herzogs Leopold

in der (Smsschast Tirol' und ein „Kammermeister', es gab also eine Landes-Finanzverwaltung und eine Hof-Kassenführung. Die Kompetenz des tirolischen Amtmannes war wohl der des österreichischen Hubmeisters, der auch den Titel „Amtmann' führte, nachgebildet. Gegen Ende der Merjahre versah der Hauptmann a. d. Etsch den obersten Kassendienst, bald erscheint neben ihm ein Amtmann a. d. E. bis 1392. Der Nachfolger des letzteren lieferte die Einnahme-Überschüsse seines Amtsbezirkes an *) Vicedomini

vor. Der Hvfviztum stand an der Spitze der 5 Etschländer, der Viztum im Jnntal an der der 5 Jnntaler. Da K. Heinrich in den folgenden Jahren sich nicht in Tirol aufhielt, verlor der Titel vicedominus feinen Sinn und wurde dafür der passendere Titel „Hauptmann bei der Etsch' gewählt. Seit 1315 blieb dieses Amt jedoch unbesetzt, bis es unter dem Marl- grasen Ludwig erneuert wurde tHeuberger, Sonderabdruck aus FMGTB., XI. Jahrg.. S. 1 f.). §18 - 1153 - Ulrich Zink, den österreichischen Amtmann und Führer

der habsburgischen Zentralkasse ab, dasselbe tat der Burggraf von Tirol mit den Überschüssen^ des Burggrasenamtes, der dem Hauptmann a. d. E. für die Finanz- gebarung nicht unterstellt war. Herzog Friedrich IV. verwendete im Finanzdienst seinen Kammermeister und den Kämmerer. Schreibkraft für die Führung der Raitbücher war der Kammerschreiber (notarius camere), der schon seit 1380 vorkommt und auch für Auszahlungen oder Empfang- nähme von Geld verwendet wurde. Als Herzog Friedrich in die Kon- stanzer Händel

16
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 307 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
sollten nach Abzug der Ausgaben dem Bischöfe und Kapitel abgeliefert werden. Der über die Kastellane, Richter und Beamten des Stiftes nach dem Willen der Herrschaft gesetzte Haupt- mann (capitaneus) soll letzterer in allen Dingen gehorsam sein, aber vom Bischof besoldet werden. Der Hauptmann wie alle Beamten haben vor Antritt ihres'Amtes sich eidlich zu verpflichten, im Falle der Erledi gung des bischöflichen Stuhles weder dem neuen Bischöfe noch dem Kapitel den Treueid zu leisten und die Einkünfte

zwischen dem Bischof und Leuten der Herrschaft Tirol entscheidet letztere oder deren Hauptmann zu Tirol und an der Etsch. Streitsachen zwischen Hm> schasts- und Bischofsleuten werden vom Herrn des beklagten Teiles oder dessen Hauptmann entschieden. Wenn aber der Bischof oder sein Haupt- mann Leuten der Herrschaft gegenüber eine Rechtsverzögerung sich zu- schulden kommen läßt, dürfen diese den Rechtszug an die Herrschaft oder deren Hauptmann antreten. Dagegen versprach Herzog Rudolf für sich und seine Erben

des Stiftes gehörte. 6. Dezember 1366 zu Nürnberg schwur der Bischof, die Fürstenburg für die Herzoge und deren Leute offen zu halten und sie nie gegen Österreich zu gebrauchen. Jeder Kastellan hat bei Antritt seines Amtes dem Hauptmann von Tirol zu schwören, die Bnrg auch dem Nachfolger des Bischofs nicht zu übergeben, es sei denn, daß dieser die nämliche Verpflichtung eingegangen habe, worauf ihm die Herzoge die Burg-übergaben. Vgl. Hub er, Vereinigung, 64, 195, und Mäher, a.a.O., 371 f. Aus Unwillen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 176 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, dem Hauptmann untergeordneter iudex per Carinthiam generalis; für die Regierungszeit Herzog Meinhards und seiner Sohne ist ein solcher oberster Landrichter nicht nachweisbar.*) Erst unter österreichischer Herrschaft erscheint wieder ein pfleger oder verweser, der nach dem Freiheitsbrief H. Albrecht's von 1338 vom Hauptmann bestellt wurde und vor allem umb gult, d. t. über Schuldklagen (Büß' klagen und Klagen aus Schuldverträgen) gegen Mitglieder der eximierten Stände richten sollte. Dagegen behielt

der Herzog in demselben Freiheits- brief das Gericht über Eigen und landesf. Lehen und, was sich wohl von selbst versteht, auch das über peinliche Klagen gegen Eximierte, sich selbst oder dem von ihm eingesetzten Hauptmann vor; dasselbe sollte alle sechs Wochen mit viertägiger Dauer gehalten werden und wird als schranne bezeichnet; als Teidiugstätte erscheint im 13. Jahrh. Friedelseich (jetzt Friedlach) zwischen S. Veit und Feldkirchen und überdies S. Veit, später nur mehr diese Stadt.**) In der zweiten

Halste des 15. Jahrh.'s blieb der Posten des Hauptmanns unbesetzt und wurden die Befugnisse desselben durch den Verweser ausgeübt. Auch eines Hofteidings oder Hofgerichtes wird Erwähnung getan, das der Hauptmann gleichfalls zu S. Veit hielt und in welchem er über Klagen um Gewalt, d. i. Besitz- entsetzung (Entwerung), gegen Mitglieder der eximierten Stände richtete. Die Zuweisung der Besitzklagen an ein besonderes Gericht dürfte sich daraus erklären, daß ein selbständiger Besitzprozeß erst seit

- und Verwaltungsgeschichte der Steiermark IV, 1) S. 202 A. 2 zeigt, daß auch das steirische Landtcidmg alle sechs Wochen abgehalten wurde. — Einen eigenen Hauptmann besaß die Grafschaft Ortenburg, auch nach- dem sie 1460 von K. Friedrich III. erworben worden war (.Archiv für vaterl. Gesch. VIII, S. 126 N. 536; S. 132, <X. 589). ***) Brunner, Grundzüge der deutschen Rechts^eschichte, 2. Auflage, S. 176. Der Landrechtsordnung von >577, Art. 1 (Grätz lo78) zufolge wurde das Hof« teiding von altersher alle 14 Tage gehalten.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 228 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
1366, als sich Hang VI. von Tybein den Herzogen von Österreich unterwarf, mißachtet worden; im 15. Jahrh. kam die Lebenshoheit beider Kirchen gänzlich in Vergessenheit sa. a. O., 334, 532). ..'u') Dieselben schickten im Verein mit den Ständen des Karstes (Carsia) der Aufforderung Kaiser Maximilians I. folgend den Hauptmann von Mitterburg als §. 16. — 447 — Pedma, Pareuzo und Pola, der Propst von Mitterburg, die Bevoll- mächtigten der Kapitel von Pedena, Antignana, Versetz, Gallignana und Lovrana

. Die Kurie des Adels zählte zwölf Mitglieder; die landesf. Kommunen Mitterburg, Pedena, Antignana, Versetz, Gallignana und Lovrana wurden durch Boten vertreten. Verwaltung der Grafschaft. Oberster Gerichts- und Berwal- tungsbeamte war der Hauptmann (capitano) zu Mitterburg (Pisinv), welcher die gesamte Gerichtsbarkeit des Landesfürsten über den Adel und die Kommunen und die Jmmobilargerichtsbarkeit über die Geistlichkeit handhabte; wenn der Hauptmann nicht in Pismo wohnte, setzte

er einen stellvertretenden (vicario) ein. Dem Hauptmann stand zur Seite ein Land- richter (giudice provinciale), ein Kanzler und ein Gastalde (gastaldo oder deeimaro) für die Kammergutsverwaltung.^) K. Ferdinand I. übertrug die Amtsgewalt des Hauptmanns zu Mitterburg dem Landeshauptmann in Krain.**) Die istrischen Stände besuchten seitdem regelmäßig die krainischen Landtage und wurden samt ihren abhängigen Leuten von der krainifchen Landschaft besteuert.***) Im Vergleich der letzteren mit Erzh. Karl von 1587 wurde

sich die österreichische Münzwährung zugrunde gelegt, wonach ein Silbergulden Bevollmächtigten zum Ausschußlandtage nach Innsbruck (15. März 1515). Vgl. de Franceschi, L' Istria, 401. *) Im C. d. I. II findet sich ein Privileg von 1444 Februar 18, Laibach, in welchem K. Friedrich III. die Naturalabgaben der Untertanen der Grafschaft Jstrien an den Hauptmann und dessen Dienerschaft auf das „im alten Privileg' festgesetzte Maß znrücksührt und ihnen überdies Handelsfreiheit sowie das Recht der Riederjagd bestätigte

19
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1894
Dr. Philipp von Wörndle zu Adelsfried und Weierburg, Tiroler Schützenmajor und Landsturmhauptmann : ein Lebensbild aus der Kriegsgeschichte Tirols
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Seite 40 von 209
Autor: Wörndle, Heinrich ¬von¬ / zumeist nach urkundlichen Quellen bearb. von Heinrich von Wörndle
Ort: Brixen
Verlag: Verl. des Kath.-polit. Preßvereins
Umfang: 205 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: p.Wörndle, Philipp ¬von¬
Signatur: II 64.538
Intern-ID: 401551
soviel er vermöge, werde er treulichst leisten, worauf Spötl sagte.- „Also, Herr Hauptmann, wir verlassen uns auf dich und gehen dir in Gottes Namen auf dem Fuße nach.' Dieser gegenseitige offene Handschlag unter freiem Himmel, gegeben im Bewusstsein des bevor stehenden Kampfes, musste auf die Landesvertheidiger guten Eindruck Machen, und unter Trommelschlag und Schwegelklang ward der Marsch nach Mauls angetreten. Damit stehen wir am Vorabende des blutigen Kampfes von Spinges, jenes Tages

denkwürdigen Gefechtes, welches uns die heldenkühne Tapferkeit der kaisertreuen Bergbewohner in glänzendstem Lichte Zeigt. ') „Die Jnnsbrucker Sturmmasse unter ihrem Anführer v. Kapeller, sowie die MiliZ-Compagnie von dort unter Hauptmann Zolchner wurde mit dem Befehle vorausgeschickt, bis nach Vals zu marschieren, dort mit dem Feldwebel Schneider und der Scharfschützen-Compagnie von Innsbruck unter Hauptmann Attlmayr sich zu vereinigen und nach der Weisung sich zu verhalten, welche dieser Feldwebel

un mittelbar vom Armee-Commando erhalten hatte. Die Sturmmasse von Sonnenburg und die Sonnenbnrger Scharfschützen-Compagnie unter Hauptmann Kapferer soll bis in die Wiesen von Spinges vor rücken. Das Volk von Rettenberg unter dem Sturmanführer Reinisch, bann jenes von Witten unter Rossi und von Axams mit Sellrain Linter ihrem Anführer Jordan soll sich in dieser Nacht am Walser Joche unter den sogenannten Ochsenböden lagern. Die Mannschaft von SterZing unter Hauptmann Grießenbeck und jene von Stubai Anter

Hauptmann Winkler — die Stubaier mochten also ihren ersten Führer wieder gefunden haben — soll zu Rizeil übernachten und bort den weiteren Befehl erwarten. Um 2 Uhr nachmittags wurde abmarschiert. Um 4^ Uhr erreichte ich Rizeil und schickte von da eine Patrouille unter Anführung des Unterjagers Gänsbacher in das Maulserthal, um die Bewegungen des Feindes auf der Landstraße zu beobachten.' Bibl. tirol. Dip. 1232. Philipp v. Wörndle, „Geschichte des nord- tirolischen Landsturmes von 1797'.— in einzelnen

20
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_127_object_4001108.png
Seite 127 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 244 — §. 12. Der Hauptmann, bezw. Landrichter o.fc. E., hatte die dem Herzog persönlich zustehende Gerichtsbarkeit über den Landesadel (Herren, Ritter und Knechte) in Civil-- und zumtheil auch Strafsachen (besonders bei Landfriedensver- brechen) auszuüben sowie die Verträge über Liegenschaften des Adels und der Geistlichkeit zu bestätigen^ Ebenso gehörten Rechtstreite der Geistlichen um unbewegliches Gut in der Regel vor dieses Gericht. Auch die Gerichts- barkeit in Lehensachen

der herzoglichen Vassallen stand dem Hauptmann, bezlv. Landrichter, zu. Das Landtaiding, Landgericht*), später Landrecht genannt, dem er vorsaß, fand an wechselnder Stelle, aber meist zu Linz (im 13. und in der 1. Hälfte des 14. Jahrh. auch zu SBels**)) statt; Herren, Ritter und Knechte sungirten hiebet als Urteiler. Nur besonders begnadete Prälaten, Herren (vor allem die Grafen von Schaunberg und Hardegg) sowie die landess. Stadtgemeinden Steier, Enns und Freistadt waren vom Landrecht eximirt und hatten daher

ob der Enns befreit; die Grafen von Schaunberg entschieden die Jmmobiliarrechtstreite der in ihren Gebieten begüterten Geistlichkeit und richteten auch über Leib und Eigen ihrer adeligen Dienstmannen. *f) Ebenso hatten sich alle in der Herrschast Freistadt gesessenen Herren, Ritter, Knechte und Priester nur vor dem Hauptmann oder Pfleger zu Freistadt zu verantwortendes) Für die Bürger und Bauern der genannten Gebiete war wohl das Gericht der Grafen von Schaunberg, bezw. des Hauptmanns von Freistadt

, letzterem 1510 jedoch die gesammte landesf. Gerichtsgewalt zurückgestellt, ff) Polizeiverwaltung. Oberstes landess. Organ für die Bewahrung des Friedens, der öffentlichen Sicherheit, im Lande war der Hauptmann ob der Enns. Ihm unterstanden seit der Zeit K> Friedrichs III. die Haupt- leute der vier Vierteile des Landes o. d. E., welche damals aus demselben Grunde wie in Österreich n. d. E. zu wiederholten Malen eingesetzt wurden und für Aufrechthaltung des Landfriedens sowie für Beschirmung der größeren

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