¬Das¬ alte Raetien : staatlich und kulturhistorisch dargestellt
DIPLOM KARLS DES GROSSEN. 301 Iii diesem Diplom sagt König Karl : „es hätten der ehrwürdige Constanti us. den er zum Rektor über das rätische Gebiet gesetzt, und das Volk dieses Landes an ihn, den König, die Bitte gerichtet, sie gegenüber ungerechten Beunruhigungen von Seite auswärtiger Menschen stets unter seinem Schutz und Schirm zu behalten und ihnen ihre hergebrachten Gesetze und Gewohnheiten, wie solches durch seine Vorfahren geschehen, zu bewahren - , diesem Gesuche wolle er, der König
, mit Rücksicht auf die von den Bittstellern ihm geleisteten Dienste, entsprechen und-erkläre daher, dass so- wol der ehrwürdige Constantius als dessen Nachfolger, die mit seiner (des Königs) Bewilligung und durch die Wahl des Volkes dort regieren würden, nebst dem rätischen Volk unter seinem Schutz und Schirm stehen und gegen jede Beunruhigung und Be einträchtigung ab Seite anderer Leute gesichert sein und ebenso ihnen Gesetze und Gewohnheiten, wie sie ihre Vorfahren billig und recht genossen, gewährt
(oder sog. persönlichen) Rechtes noch lange nach Karl d. Gr. fränkisches Grundgesetz war, so konnten unter den „Gesetzen und Gewohnheiten ihrer Vorfahren' (lex ae consuetudo quae parentes eorum . . . habuerunt), um deren Schutz die Rätier nachsuchten, nur staatliche-Einrichtungen verstanden Karl .1, ..res Franco.™ vir BtaftrW Megt, meta M .d. Grosse seitfilter- werfiuK' der Langobarden (774) sich auch König elei Langobarden („ wtruuijj uer j J ai 0 o».uuui< ' j , vir iUus tris'. sondern, als co rum