62 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1866
¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/236564/236564_148_object_4349857.png
Seite 148 von 430
Autor: Quitzmann, Ernst Anton / Anton Quitzmann
Ort: Nürnberg
Verlag: Stein
Umfang: VIII, 419 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Baiern ; s.Recht ; z.Geschichte
Signatur: II 103.297
Intern-ID: 236564
Ehescheidung, Güterrecht. 139 worden zu sein und, wie die Ausdrücke, in welchen das Gesetzbuch davon spricht — dimisserit, dimissio — beweisen, in einer einfachen Entlassung bestanden zu haben. War dagegen der Tod eines der beiden Gatten die Ursache der Scheidung, so traten erst die Kechts Verhältnisse der Dos, sowie die Ansprüche der überlebenden Gattin an die Hinterlassenschaft ihres Mannes in den Vordergrund. Vor Allem zeigt sich liier wieder, dass dem Manne, als dem Haupte und Muutwalt

der Familie, das Verfügungsrecht auch über das der Frau Gehörige wenigstens recht lich zustand , da nirgend etwas von einer Theilung der Errungen schaft in unserm Gesetzbuche vorkömmt. Anderseits spricht sich ganz unzweifelhaft der Grundsatz aus, dass die Frau ihren Kindern die Dos bewahren und hinterlassen muss, indem die Wittwe zwar Dos und Eigen in die zweite Ehe bringen durfte, nach ihrem Tode, wenn die Ehe kinderlos blieb, aber das, was sie von ihren Kindern erster Ehe mitbrachte

, wieder an diese zurückfiel. ') Dagegen hatte, wie schon oben erwähnt wurde, die Erau bisweilen schon bei Leb zeiten des Mannes freies Verfügungsrecht über ihre Dos, besonders, wenn die Ehe kinderlos war. Starb der Gatte vor der Frau, so hatte dieselbe nach den Be stimmungen des Westgothcnréchtes , welche in unser Gesetzbuch übergingen, so lange sie ledig blieb, einen Kindestlieil nutzniesslich anzusprechen. 2 ) Im östreichischen Mühlviertel bestund diese Ein richtung noch im vorigen Jahrhunderte. 3 ) Es lassen

sich vielleicht hiefaer auch jene Bestimmungen rechnen, welche den Frauen, so lange sie im Wittwenstande verharren,, die Nutzniessung gewisser Güter sichern. 4 ) War die Ehe kinderlos, so konnte die Wittwe, wenn sie nicht wieder heuratete, die Hälfte der Hinterlassenschaft ansprechen, während die andere den Verwandten des Mannes zufiel, und auf diese Hälfte, medietas, beziehen sich viele unserer Urkun den. 5 ) Heuratete dagegen die Wittwe wieder, so verlor sie Alles bis auf ihr Eigen und die gesetzliche Dos

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1866
¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/236564/236564_142_object_4349840.png
Seite 142 von 430
Autor: Quitzmann, Ernst Anton / Anton Quitzmann
Ort: Nürnberg
Verlag: Stein
Umfang: VIII, 419 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Baiern ; s.Recht ; z.Geschichte
Signatur: II 103.297
Intern-ID: 236564
Verlöbnis®. Malschate. Dos. Aussteuer. 133 tatem, erhält *) und worunter allerdings die dos legitim a oder das 'Witthum zu verstehen ist, aber, wie Hab erlin bemerkt, 2 ) auch die Morgengabe mit einbegriffen sein kann. So viel ist aber sieher, dass in unseren Urkunden von keinem Mal- oder Muntschatz, dem pretium, mehr die Rede ist, wel chen der Bräutigam früher für das zu erwerbende Mundium seiner Zukünftigen zu erlegen hatte — sei es, wie Grimm 3 ) meint, dass derselbe mit der gesetzlichen Dos

ihr ein Drangeid, das nach dem Vermögen der Gegend und der Partheien sehr verschieden zwischen 3 und 10 baierischen Thalern beträgt. Die Rücksendung dieses Drangeides löst den Ver trag und gilt als grosse Schmach. Dagegen setzt ihm das Mädchen den selbst bereiteten Ja-Schmarren (eine Mehl- und Eierspeise) zur gemeinsamen Verzehrung auf. 4 ) Die Gabe dagegen, dos — anderwärts auch mitphiirm, Mietgeld, genannt, wird ausdrücklich als die gesetzliche bezeichnet 5 ) und muss als das Witthum (witemo) aufgefasst

werden, welches bestimmt war, der Frau eine standesgemässe Versorgung zu sichern. Daher ist die Feststellung der Dos auch die Hauptaufgabe des Verlöbnisses und es scheint dieselbe nach den Standesverhältnissen gesetzlich bestimmt gewesen zu sein — dotem suam solvet secundum gen elogi am legi time. Dass dieses 'Witthum schon in der ältesten Zeit gerne in Grundstücken ausgesetzt wurde, ergeben unsere 'Urkunden, und die Frau empfing oft noch bei Lebzeiten des Mannes das Eigenthum und Verfugungsrecht

2
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1866
¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/236564/236564_397_object_4350592.png
Seite 397 von 430
Autor: Quitzmann, Ernst Anton / Anton Quitzmann
Ort: Nürnberg
Verlag: Stein
Umfang: VIII, 419 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Baiern ; s.Recht ; z.Geschichte
Signatur: II 103.297
Intern-ID: 236564
388 Charakteristik der lex Baiw, bestellende Sitte des der Braut gereichten Drangeides als ein Ueber- blcibsel des ursprünglichen. Erauenkaufcs angesehen werden darf. Zu den Verabredungen des Verlöbnisses gehört nach alaraannischem wie baiwarischem Brauch die Festsetzung der Braut gab e (dos legi ti ma), sowie der Mitgift (res parentorum quas secum adtulit), und wenn das Alamannenreeht allein der Morgengabe gedenkt, so darf diese Bitte den Baiwaren nicht abgesprochen werden; denn wir finden

sie in Baiern im XXV. Jahrhundert mit der Eigenthüm- lichkeit des alamannischen Nesteides auf Brust und Zopf, und noch in Urkunden des XVI. Jahrhunderts erscheint sie als munus vir- si ni talis. Auch vervollständigt, das Hlotharische Königsgesetz die ö mangelhaften Angaben der lex Baiwar. über den Werth der „dos legitima', indem Tit. LV. 2 bestimmt, dass sie in 40 Sol. (dem altsuevisciien 'Wcrgelde und Königsgelde) bestehen solle, os mochten dieselben in Gold, Silber, Leibeigenen oder anderen Werth

- gegenständen entrichtet werden. Hienach kann es nicht überraschen, dass die Rechtsbräuelie bei Scheidungen des Ehebundes dieselbe Gleichheit darbieten (S. 138). Die Scheidung war bei beiden Völkern eine einfache Entlassung der Gattin mit Herausgabe ihrer dos legitima, sowie ihrer Aussteuer, und Entrichtung von 40 Sol. an ihre Anverwandten. Dieselbe TJebereinstimmung herrscht bei Lösung eines eingegangenen Verlöbnisses, um eine Andere zu. heuraten, sowohl in formeller als materieller Beziehung

5