270 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1950/08_06_1950/VBS_1950_06_08_2_object_3143587.png
Seite 2 von 12
Datum: 08.06.1950
Umfang: 12
Ist, ohne daß innerhalb derselben ein Rechtsmittel gegen dasselbe ergriffen worden wäre. b) Es muß ferner das Urteil in der Gaz- setta Ufficiale und in zwei weiteren !m Urteil angegebenen Zeitungen auszugsweise veröffentlicht sein. c) Es muß auf dem Originalurteile die Anmerkung angebracht sein, daß die ad b) erwähnten Veröffentlichungen ordnungsge mäß ausgeführt wurden. Wenn nun das Todeserklärungsurteil voll streckbar ist, so wird der Vermißte so be handelt, als ob er tatsächlich an dem im Ur teil erwähnten

Ufficiale und in zwei anderen Zeitungen mit der Auffor derung veröffentlicht werde, allfällige Nach richten über den Verschollenen innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Veröf fentlichung dem Tribunal zugehen zu las sen. Nach Ablauf der sechs Monate wird über Antrag der Partei eine Verhandlung ausgeschrieben, zu der der Antragsteller und die im Rekurs angegebenen Personen zur Diskussion über die Frage der Todeserklä rung geladen werden. Das Gesetz vom 3. Juni 1949, Nr. 320, sieht nur die Bestim

und Eingaben stempelfrei und frei von staatlichen Gebühren und Abgaben sind. Die Gerichtskanzleigebühyen und' die Gebühren der Ufficlali Giudizlari sind um die Hälfte herabgesetzt. Die Gazzetta Ufficiale sowie das zuständige Provlnzialamtsblatt sind verpflichtet, die angeordneten Veröffentlichungen unentgelt lich aufzunehmen, wenn es sich um ein Ver fahren nach dem obenerwähnten Gesetz vom 3. Juni 1949 Nr. 320 handelt. Die den Pro- kuratoren zustehenden Gebühren werden auf die Hälfte herabgesetzt

2
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1926/02_09_1926/VBS_1926_09_02_3_object_3122354.png
Seite 3 von 12
Datum: 02.09.1926
Umfang: 12
. - * •• Cs ist uns äußerst peinlich, daß, wir nun j schon zum dritten Mal dm Wteißensteiner ^ Wallfahrtsort, an dem alle «ÄckMpLer mit größter Liebe hängen, und seinen hochwür- digen Herrn Prior in einem Atem mit st trivialen Dingen nennen müssen, wie es Polenta und Makkaroni find. Jeder Gerecht- denkende wird einfehett, daß wir nichts dafür können. Wir erwarten aber vom „Corriere della Sera', daß er schon Ms der gebotmen Die „Gazzekka Ufficiale' vom 25. August l. Z. veröffentlichte die Durchführungsverord- nug

der Provinz ausgesprochen, das den Parteien mitgeteilt und in der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht wird. Die Umwandlungen werden in den Bevölkerungsregistern eingetragen. Wer nach der Herstellung des ursprüng lichen Namens den Schreibnamen oder das Adelsprädikat in der fremdländischen Form gebraucht, wird mit einer Geldbuße , von 500 bis 300 Lire belegt. Artikel 2. Auch außerhalb, der im vorhergehenden 'MkkÄ MMtMZMWnAWüber ' Per- langen der Parteien fremdö oder, von' frem der Herkunft-stammende Namen

war, wobei kleine Ungenauig keiten unterlaufen waren. Nun, da uns die betreffende Nummer der „Gazzetta Ufficiale' oorliegt, muffen wir an unse- rer Uebersetzung einige kleine Ergän zungen und Aenderungen vörnchmen. 1. Der Präfekt der Provinz Trento wikd nach Anlegung der Verzeichnisse - jener Schreibnamen oder Adelsprädikate, welche auf die italienische Form zurückzuführen sind, wobei er, wenn er es-für anffezeigt erachtet, das Gutachten von einschlägigen Anstalten und Organen und von Sach kundigen

für den Rekurs beginnt von dem Tage an zu lausen, an welchem dem- Familienoberhaupt das Dekret zugestellt wurde. ' 4. Für die Veröffentlichung des Dekretes in der „Gazzetta Ufficiale' des Königreich« und' seine Durchführung sorgt der Präfekt. Eine Abschrift des Dekretes wird durch den Präfekten dem Gemeindeobechaupt übenM- telt/ wobei ersterer ersucht, daß letzterer die Eintragung am Rande der Zivilstandesregi ster, die im Gemeindeamt erliegen, besorge und darüber wache, daß dieselbe Anmerkung

12