tienhaltung, Wanderhandel, Milchverkauf, Baum- und Rebschulen, Geflügel- und Kanin chenzucht zu Handelszwecken), Benützung öffentlicher Gewässer usw. Allgemeine Einnahmesteuer (Im posta Generale sull’Entrata *= I. G. E.): Diese Steuer betrifft jede Einnahme von Geld oder anderen Zahlungsmitteln bei Uebertragung von Dingen oder bei Bezahlung von Dienst leistungen, z. B.: Einnahmen aus Vermietung von Zimmern und Wohnungen, aus Verpach tung von Grundstücken (3% in Form von Dop pelmarken
auf Rechnungen oder Quittungen), Verkauf von Brennholz, Baumaterial; Drusch oder Anbauarbeiten u. dgl. gegen Bezahlung (1% im Abflndungswege). Die Steuer bezahlt derjenige, welcher die Einnahme macht; sie kann jedoch dem Schuldner aufgerechnet wer den. Der Steuerfuß ist proportional, jedoch je nach Art und Artikel verschieden hoch (z. B. Luxusgüter). Abonnement der Steuer im Ab flndungswege ist möglich. Besonders wichtig für Waldbesitzer ist die Entrichtung der 12%igen I.G.E. bei Schläge rungen von Nutzholz
Linie und zwischen Ehegatten besteht Steuer freiheit bis zu 750.000 Lire. Die Progression der Erb§teuer steigt, je entfernter der Grad der Verwandtschaft Auf das gesamte Erbvermögen wird außerdem die progressive Globalsteuer einge hoben, die bei Erbschaften in direkter Linie und zwischen Ehegatten erst bei einer Nach laßhöhe über 3,000.000 Lire beginnt. Die Anmeldung der Erbfolge muß innerhalb von vier Monaten nach dem Todesfall beim Registeramt des letzten Wohnortes des Ver storbenen erfolgen
(Wälder, Aecker, Almen), durch gemeinde eigene Betriebe (Wasserwerke, E-Werke, Gas werke u. dgl.), durch Sonderbeiträge des Staa tes bzw. der Region und durch eigene Steuer einkünfte. Die Steuereinkünfte der Gemeinde bestehen aus Zuschlagssteuern, Konsumsteuer und unabhängigen Steuern. I. Gemeindezuschlagsteuern (So- vraimposte comunali): Die Gemeinden können auf die staatlichen Grund- und Gebäudesteuem einen Zuschlag erheben, der von der Provinz genehmigt werden muß. Die Höhe dieser Zu schläge
oder nicht), die in der Gemeinde Häuser oder Wohnungen besitzen und dort nicht bereits von der Fami liensteuer erfaßt worden sind. Der Steuersatz ist progressiv von 5 bis 9% und wird auf den tatsächlichen oder mutmaßlichen Mietwert an gewandt. 3. Viehstetier,(Impostasulbestiame):Sie betrifft alle in der Gemeinde gehaltenen Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Büffel, Schafe, Ziegen und Schweine, mit Ausnahme jler säu genden Jungtiere und der Schafe für den Fa milienbedarf bis zu sechs Stüde. Die Steuer beträgt 1% des mittleren