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Volksbote
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Seite 4 von 14
Datum: 17.12.1970
Umfang: 14
Mehrwertsteuer kommt auf uns zu Das System der neuen Steuer und die entstehenden tiefgreifenden Veränderungen EIN BEITRAG VON DR. FRANZ VIG L, WIRTSCHAFTSBERATER IN BOZEN Die allgemeine Einnahmesteuer (IGE) bereitet den Betrieben wegen ihrer ein fachen Methode der Berechnung und Entrichtung heute keine besonderen Sorgen verwaltungsmäßiger Natur mehr. Wesentlich anders wird es mit der Mehrwertsteuer sein, die durch ihr kompliziertes System größere Anforderungen an die Betriebe stellen

und besonders während der ersten Zeit nach ihrer Einführung beachtliche Probleme aufwerfen wird. Frühzeitige Grundkenntnisse dieser Steuer können nur von Nutzen sein. Die bevorstehende Einführung der Mehrwersteuer (MWST) in Italien ist durch dessen Mitgliedschaft an der EWG vorgegeben. Als eine der wesentlichen Voraussetzungen der Wirtschaftsgemeinschaft wurde eine in allen Mit gliedsstaaten herrschende gleiche Steuerbelastung anerkannt. Zudem entspricht die Mehrwertsteuer den Anforderungen der Wirtschaft

am ehesten. Schon im'April 1967 wurde die Ein führung dieser Steuer bis zum 1. Jän ner 1969 beschlossen. Diesem Beschluß sind alle Mitgliedsstaaten außer Belgien und Italien nachgekommen. Der Termin wurde neuerdings mit 1. Jänner 1972 bestimmt. Belgien kommt der Verpflich tung mit 1. Jänner 1971 nach; verbleibt also nur mehr die Pflicht Italiens, die sem der Gemeinschaft gegenüber gege benen Versprechen termingerecht nach zukommen. Vom Zeitpunkt der geplanten Steuer umstellung — es ist, wenn nicht außer

ordentliche Regierungskrisen eine Ver abschiedung der entsprechenden Gesetze der Steuerreform hinauszögern, dies der endgültige Termin — trennt uns eine Frist von knapp zwölf Monaten. Ein Termin, der in Anbetracht der schwer wiegenden Aenderungen der Steuerver anlagung und -bezahlung, die sich auf alle Wirtschaftszweige auswirken wird, äußerst knapp ist. In den anderen EWG-Ländern, in denen diese Steuer bereits Anwendung findet, hat man es nicht versäumt, den Betrieben eine viel längere Zeit

vor Ein führung der Steuer, als es in Italien reu. theoretisch möglich ist, Gesetzestexte, Formulare, Register und Erläuterungen bekanntzugeben, um auch Betrieben mit ausgelasteter Arbeitskapazität und mit rationellen Aufzeichnungssystemen genü gend Zeit zur notwendigen und optima len Umstrusturierung des Buchhaltungs- Wesens zu geben. Die Vorarbeiten zum Gesetz für die Einführung der MWST sind größten teils abgeschlossen. Es liegt nun die zweite abgeänderte Gesetzesvorlage vor, die jedoch

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Seite 7 von 8
Datum: 20.03.1947
Umfang: 8
der Zinszahlung abziehen. Die Steuer für die Zinsen wird aber nicht vorläufig vorgeschrie ben,' sondern nur lm Nachhinein auf Grund der tatsächlichen aus dem Jahresabschluß an scheinenden Zahlungen. V. DAS EINKOMMEN AUS DEM BETRIEB DER LANDWIRTSCHAFT Die hier zu behandelnden Einkommen wer den Italienisch „redditi agrari“ genannt und wurden ebenso unglücklich, als unrichtig mit „Bodenertrag“ Ins Deutsche übersetzt. Auch auf den doppelsprachigen Steuerzetteln findet sich die Bezeichnung

.'der aus dem Grunde fließt, wird in der italienischen Sprache der Fach ausdruck „reddito dominicale“ — Ertrag des Herrn — verwendet und wird von der Grund steuer erfaßt; für den Teil des Ertrages, der seinen Ursprung lm beweglichen Kapital hat, wird im italienischen der Ausdruck ..reddito agrario“ verwendet. Dieser Ausdruck kann daher nicht mit Bodenertrag übersetzt wer den, sondern eher mit „landwirtschaftlicher Betriebsertrag 1 *. Wesen erhalte ich theoretisch dadurch, daß ich vom Gesamtertrag

oder ähnlicher Gemeinschaftsfor men bewirtschaftet wird. a) Im Falle einer regelrechten Verpachtung, um einen festen Zins wird das Einkommen des Pächters nicht voti der in diesem Unterab schnitt behandelten Steuer, sondern In der Steuergruppe B erfaßt. In der Praxis erfolgt dies aber nur bei ausgedehnten Pachtungen, welche in unserer Gegend kaum vollkommen. In anderen Gebieten Italiens wird Jedoch die landwirtschaftliche Pachtung (affittanza agra ria) als einträgliches Großunternehmen betrie ben

wären al lerdings auch die Erträge aus kleinen festen Pachtungen, bei denen der Pächter den Grund selbst oder mit seinen Familienangehörigen be arbeitet in der Steuergruppe B zu erfassen, es wurde Jedoch in solchen Fällen bisher davon Abstand genommen. b) Wird Orund und Boden vom Eigentümer selbst bewirtschaftet oder von ihm direkt In Teilpacht vergeben, unterlag der Betriebser trag bis zum Jahre 1922 keiner Steuer außer der Grundsteuer. Erst attgefangen vom 1. Jän ner 1923 wurde die Besteuerung

des land wirtschaftlichen Betriebsertrages auch für den Eigentümer etngeführt. Da es schwierig war, diesen von Fall zu Fall zu erfassen, erfolgte die Veranlagung nicht durch Erfassung beim Einzelnen, sondern auf Grund von allgemeinen Abmachungen zwischen der Finanzverwaltung und den Vereinigungen der landwirtschaft lichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es wunden für die einzelnen Kulturgattungen nnd Güteklassen Tarife vereinbart und die Steuer belastung auf Grund derselben festgestellt

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Seite 5 von 14
Datum: 03.01.1974
Umfang: 14
Donnerstag, den 3. Jänner 1974 •) Volksbote* Seite 5 » Steuerregelung ab 1974 Mit 1. Jänner 1974 ist in Italien ein neues Steuersystem in Kraft getreten. Das Kernstück des neuen Steuer systems ist die Einkommensteuer der natürlichen Personen, die das Ge samteinkommen mit einem pro gressiven Staffeltarif von 10 bis 72 Pro zent belastet. Zur Berechnung der Steuer wird der Einkommensbetrag in einzelne Teilmengen zerlegt, für die jeweils pro gressiv ansteigende Steuersätze zur An wendung kommen

. Die gesamte Steuer schuld ergibt sich dann aus der Summe der auf die einzelnen Teile anfallenden Steuerbeträge. Der niedrigste Satz von 10 Prozent gilt für die proportionale Eingangszone bei Einkommensbetrügen bis zu 2 Millionen Lire. Der Spitzensatz von 72 Prozent beginnt bei einem Ein kommen von über 500 Millionen Lire. Die Einkommensteuer wird im Gegen satz zu früher auf das gesamte Einkom men berechnet, das sich als Summe aus den Einkünften der im Gegensatz an geführten Einkunftsarten ergibt

und ausländische Einkünfte, soweit sie nicht Einschränkungen aus Befreiungs bestimmungen und Doppelbesteuerungs abkommen ergeben. Im Regelfall kann die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer bis zu höchstens zwei Dritteln der auf die ausländischen Einkünfte an fallenden Inlandsteuer von der Steuer schuld abgesetzt werden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle Kapitalgesell schaften (AG, KG auf Aktien, GmbH) und Genossenschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz

haben. Auch alle anderen Körperschaf ten des privaten und öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und ihren Sitz oder ihre Geschäftslei- tung im Inland haben. Der Körper schaftssteuer sind ’ auch alle jene Kör perschaften unterworfen, die nicht aus schließlich eine gewerbliche Tätigkeit zum Gegenstand haben. Personengesell schaften fallen nicht unter die Körper schaftssteuer. Nur beschränkt steuer pflichtig mit ihren inländischen

wird eine lokale Einkommen steuer eingeführt, die' im Gegensatz zu den beiden anderen Ertragssteuern den Charakter einer Objektsteuer hat. Diese Steuer erfaßt das Einkommen der natür lichen und juristischen Personen mit einem Steuersatz von 8,90% bis 14,70%. Für die 4 Jahre: 1974, 75, 76, 77 ist die einheitliche Anwendung des höchsten Steuersatzes (14,70%) vorgesehen. Hin sichtlich der Ermittlung des zu ver steuernden Einkommens gelten teilweise abweichende Bestimmungen im Ver- Lire im Jahr. Auch die Abzüge

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Seite 7 von 8
Datum: 29.05.1947
Umfang: 8
, in welchem das Einkommen entstand (bei Professionisten hn zweiten Jahre) beim Bezirkssteueramte einzubringen. Wenn sich das einmal festge setzte Einkommen erhöht oder vermindert. Ist vom Steuerträger eine Revision oder Richtig stellung des früheren Einkommens alljährlich in der Zelt vom 1. Mal bis 31. Juli beim Be- zirkssteueramte einzubringen. Die Veranlagung der Steuer, sei es auf Grund der eingebraohten Steuererklärung, sei es über Initiative des 'Steueramtes selbst, er folgt gewöhnlich in der Weise, daß der Steuer

träger zur Einvernahme über sein Einkommen vom Steueramte vorgeladen wird. Das gewiß nicht ideale italienische System der Steuer veranlagung läuft mehr oder weniger auf einen Handel hinaus und der geschicktere und mund- stärkere Partner schneidet eben am besten ab. Wenn der Steuerträger und der Steuerbeamte sich auf einen Einkornmenbetrag geeinigt ha ben (concordato), so wird diese Vereinbarung von be'den unterschrieben und der so verein barte Einkommensbetrag wird dann .in die Steüerlisten zwecks

Einhebung der betreffen den Steuer eingetragen. Kommt es zu keiner Einigung, so stellt der Steuerbeamte dem Steuerträger einen Besoheld über den amtlich festgesetzten Betrag zu, das sogenannte Awiso di accertamento. Wenn der Steuerträger gegen diesen Bescheid nicht Innerhalb 30 Tagen den Rekurs einbringt, wird er rechtskräftig und dieser Einkommensbetrag wird in die Steuer listen zwecks Einhebung der Steuer eingetra gen. Rekurs. Gegen die Entscheidung des Steuerbeamten kann vom Steuerträger inner 1 halb

- tralkommission wie an die gerichtliche Instanz näher zu behandeln, da sich der Steuerträger in diesen Fällen doch an einen Rechtsanwalt wenden wird, um den Rekurs vorschriftsmäßig und mit Aussicht auf Erfolg elnzurelchen. Wenn der Steuerträger oder der Steuer- beamte gegen die Entscheidung erster Instanz, der Bezirkskommlssion, nicht rekuriert, wird' das von dieser festgesetzte steuerbare Ein kommen in die Steüerlisten eingetragen. Die Entscheidung der zweiten Instanz, der Provinz- Steuerkommission

, ist endgültig, wenn nioht wegen Rechtsverletzung, das heißt wegen Ver letzung einer gesetzlichen Bestimmung, der Rekurs an die Zentralkommission in Rom ein gebracht wird. Auf alle Fälle aber wird der von der Provinzsteuerkomwntsslon festgesetzte Betrag an Einkommen in die Steuerlisten ein getragen und muß die darauf Bezug habende Steuer zu ihrer Fälligkeit bezahlt werden. Es 'kann sich auch der Fall ereignen, daß ein amtlich festgesetzter Einkommenelbescheid an eine andere Person, einen Minderjährigen

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Seite 6 von 14
Datum: 03.01.1974
Umfang: 14
. Die Tatsache, daß die Einkommen steuer dem Verlangen nach Steuer gerechtigkeit besonders intensiv zu ent sprechen scheint, hat ihr früher in an deren Ländern den Beinamen „Königin“ der Steuern eingebracht. Die Einkom mensbesteuerung folgt dem Leitgedan ken des Gleichheitsgrundsatzes, wonach für die Bemessung der Steuer die per sönliche Leistungsfähigkeit Maßstab sein soll. Dieser Grundsatz ist vom italieni schen Gesetzgeber im neuen Einkom mensteuergesetz zwar im allgemeinen berücksichtigt worden

, doch gibt es ein zelne Bestimmungen, die ihm klar wider sprechen (z. B. bei Familienbesteue rung) . Die Einkommensteuer ist eine Veran lagungssteuer, d. h. der Steuerpflichtige wird nach Ablauf des Kalenderjahres mit dem Einkommen veranlagt, das er im erwähnten Veranlagungszeitraum be zogen hat. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen einer unbe schränkten und einer beschränkten Steuerpflicht. Unbeschränkte Steuer pflicht bedeutet, daß der Steuer pflichtige mit seinem „Welteinkommen

“, d. h. mit seinen inländischen und aus ländischen Einkünften zur Einkommens besteuerung herangezogen wird. Die ausländischen Einkünfte werden grund sätzlich auch dann im Inland besteuert, wenn sie im Ausland bereits besteuert worden sind, sofern die Besteuerung nicht durch ein Doppelbesteue rungsabkommen mit dem Auslandsstaat ausgeschlossen wird. Wenn kein Doppel besteuerungsabkommen besteht, oder wenn keine gegenteiligen Regelungen vorgesehen sind, wird die ausländische Steuer auf die inländische Steuerschuld in Italien

angerechnet. Es wird jedoch nicht die Anrechnung der ausländischen Steuer in voller Höhe gestattet, sondern höchstens bis zu zwei Dritteln der auf die ausländischen Einkünfte entfallen den Inlandssteuer. Voraussetzung ist je doch, daß auch der ausländische Staat das Anrechnungsverfahren an wendet; andernfalls kann die ausländische Steuer ' nur bis zu 25 Prozent der oben erwähn ten lnlandssteucr angerechnet werden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland ihren Wohnsitz

haben oder sich länger als sechs Monate im |ahr im Inland auf halten. Als wohnhaft gelten außer den im Bevölkerungsregister eingetragenen Personen alle jene, die im Inland einen Geschäftssitz oder den Mittelpunkt ihrer Interessen haben. Beschränkt Steuer pflichtige unterliegen nur mit ihren In landseinkünften der Einkommensteuer. Das Gesetz führt die einzelnen Einkünf te auf, die als im Inland bezogen gelten. Hinsichtlich der persönlichen Steuer pflicht verdient die Stellung der Per sonengesellschaften

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Seite 7 von 16
Datum: 21.10.1976
Umfang: 16
Aus der Südtiroler Heimat Die Friaul-Steuer nicht vergessen! Die „Knüppelschläge“, die in den letzten Tagen auf Italiens Auto fahrer niedergegangen sind, haben man chen Besitzer eines fahrbaren Untersat zes vergessen lassen, daß bis Ende Ok tober noch eine andere Abgabe zu be zahlen ist. Es handelt sieh uni die Ende September beschlossene einmalige Son derabgabe („una tantum“) für Friaul, die auf alle Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft erhoben wird. Diese „una tantum

für Fahrzeuge 1976 — Trient einzutragen. Auf der Rückseite ist die Kennummer und die Anzahl der Steuer-PS zu vermerken. Befreit von der Abgabe sind Au tos bis zu zehn Steuer-PS; also Auto- bianchi Giardinetta, Fiat 500, Fiat 126, Citroen 2CV, Dyane 6, Ami 8, Mehari und Daf 46. Ausgenommen sind auch Fahr zeuge, die nach dem 18. September im matrikuliert wurden und Fahrzeuge, für die für die letzten vier Monate dieses Jahres keine Steuer entrichtet wurde und die damit für diese vier Monate stillgelegt wurden

. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 18. September 1966 immatrikuliert wurden, d. h. über zehn Jahre alt sind, ist nur die Hälfte der angegebenen Sät ze zu bezahlen. Berechnet wird die Höhe der Abgabe aufgrund der Steuer-PS (St.-PS) des Autos, die im Autobüchlein ver merkt sind. Welche .Abgabe für welches Auto 1. Kraftfahrzeuge; von II bis 13 St.-PS (651 bis 1 iOO ccm): 15.000 Lire von 14 bis 16 St.-PS (1200 bis 1500 ccm): 30.000 Lire von 17 bis 20 St.-PS (1600 bis 2000 ccm): 50.000 Lire

von 21 bis 40 St.-PS (über 2000 ccm): 200.000 Lire 2. Motorräder: Flubraum: 201 bis 550 ccm: 20.000 Lire Hubraum: 551 bis 500 ccm: 50.000 Lire Hubraum: über 500 ccm: 100.000 Lire 3. Privatflugzeuge: Propellerflugzeuge bis zu 180 St.-PS: 500.000 Lire von 180 bis 280 St.-PS: 1.000.000 Lire über 280 St.-PS: 5.000.000 Lire * mit Düsenantrieb: 10.000.000 Lire 4. Motorboote (lachten): bis zu 5 Steuer-PS: von 6 bis 10 Steuer-PS: von 11 bis 20 Steuer-PS: von 21 bis 30 Steuer-PS: von 31 bis 45 Steuer-PS: von 46 bis 60 Steuer

-PS: von 61 bis 80 Steuer-PS: über 80 Steuer-PS: 5000 Lire 10.000 Lire 20.000 Lire '40.000 Lire 100.000 Lire 200.000 Lire 400.000 Lire 1.000.000 Lire Die Sonderabgabe für Friaul wird auf die gegenwärtig im Umlauf befindlichen Fahrzeuglypen wie folgt eingehoben: 15.000 Lire entfallen auf folgende Typen von tl bis 13 Steuer-PS: Autobianchi A- 112, A-II2 Abarth, Fiat 850. 127. 128 (1100 ccm). Innocenti Mini 90. Skoda 100 L, 110 I.S. Citroën G. Peugeot 104. Renault 4, 5 L, 5 TL. 6 L, 6 TL. Sinica 100 S, 1100 LE. Audi

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Seite 7 von 16
Datum: 16.01.1986
Umfang: 16
wird die Abkürzung „Tasco" dafür verwendet) ist von nahezu allen Staatsbürgern zu entrichten, wei che Gebäude bzw. Flächen besetzen, un abhängig davon, ob Eigentümer oder Mieter, Neun Zwölftel der Steuer müs sen im Monat Oktober als Vorauszah lung für das laufende Jahr eingezahlt, der Saldobetrag muß innerhalb März des folgenden Jahres abgeführt werden. Die Notverordnung findet auch in Südtirol volle Anwendung. Sie muß bis zum 1. März 1986 in ein ordentliches Gesetz um gewandelt werden, damit sie nicht ver fällt

Steuer verpflichtet? Der Steuer unterworfen sind all jene Personen, welche Wohnräume oder Lo kale für andere Zwecke (z. B. Büros) be setzen. Außerdem müssen Gewerbetrei bende. welche Flächen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit benutzen, die neue Steuer abliefern. Zu beachten ist, daß nicht das Eigentum der Liegen schaften Voraussetzung für die Steuer- pfiieht ist, sondern die Benutzung der selben. Nur sehr wenige sind von der Steuer befreit. Allerdings könnte sich diesbezüglich

bis zur Umwandlung der Verordnung in ein ordentliches Gesetz noch einiges ändern (man denkt an die Befreiung von Personen mit niedrigen Einkommen). Berechnung der Steuer Laut Verordnung sind sieben Gebäu deklassen vorgesehen. Diesen werden vier verschiedene Tarife zugeordnet, je nachdem, wie umfangreich die Dienst leistungen der Gemeinde sind. Der ent sprechende Tarif wird mit der zur Verfü gung stehenden Fläche (in Quadratme tern ausgedrückt) multipliziert. Somit erhält man die jährlich geschuldete Steuer

-, Industrie- und Handwerksbetrie ben, Touristensiedlungen, Camping plätze, Tankstellen und Tanzsäle; 7. Klasse: Öffentliche Büros (staatliche und halbstaatliche), Bahnhöfe, kirchli che Gebäude, kulturelle, gewerkschaft liche und politische Einrichtungen. Die Gemeinden haben nun die Pflicht, innerhalb 1. März 1986 durch Gemeinde ratsbeschluß die neue Steuer einzufüh ren, wobei zumindest Tarif I genehmigt Wörden muß. Außerdem haben die Kommunen unter gewissen Vorausset zungen die Befugnis, einen höheren

der Steuer bis zu 50 Prozent gewährt. Eine Reduzierung der Steuer muß die Gemeinde für Zusatzräume oder Flä chen (z. B. Keller oder der Dachboden bei Wohnungen, die Archive bei Büros oder die Außenhöfe bei Industrieunter nehmen) festsetzen. Die Verminderung muß zwischen zehn und 50 Prozent des normalen Tarifs liegen. Zusatzgebäude bei Bauernhöfen (z. B. Scheunen) sind steuerfrei. Abführung der Steuer Im Monat Oktober ist eine Vorauszah lung für das laufende Jahr zu leisten. Sie muß neun Zwölftel

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Seite 16 von 16
Datum: 11.03.1976
Umfang: 16
i t \ ì I ' I Steuern gehen auch die Frauen an! Steuer- und vermögenspolitische Reformen brachten einschneidende Änderungen Wir leben in einer Zeit gesellschaftlicher Veränderungen. Die Einstellung zu Ehe und Familie ist im Wandel begriffen. Partnerschaftliches Denken hat die Fa milienpolitik auf neue Grundlagen gestellt. Das fahr 1975 hat die Position der Frau in vermögensrechtlicher und daher auch in steuerrechtlicher Hinsicht entscheidend verändert. Wir haben mit Steuerberater Rag. Walter

Seidner über die wichtigsten Punkte gesprochen, soweit diese die Frau im .besonderen betreffen. Im übrigen verweisen wir auf einen allgemeinen Überblick, den Rag. Seidner in der Februar nummer des Blattes für die Südtiroler Werktätigen (KVW-Zeitung) veröffentlicht hat. Für die Steuerposition der Frau fallen grundsätzlich zwei Neuerungen ins Ge wicht. • Die sogenannte „Mini-Steuer reform“ (Staatsgesetz Nr. 576, 2. Dezem ber 1975). • Die Familienrechtsreform (Staatsgesetz Nr. 151, 19. 5. 1975

zu mildern. Sind beide Ehepartner berufstätig, so werden be kanntlich die Einkommen ab einer be stimmten Höhe steuerlich zusammen- gelcgt. Die zu entrichtende Steuer ist gestaffelt. Das heißt: je höher die Ein kommenskategorie, desto steiler der Pro zentsatz, der an die Steuer abzuführen ist. Die Zusammenlegung bewirkt also, daß die gemeinsam versteuerten Ehepaare in eine höhere Steuergruppe fallen und daher um einiges mehr bezahlen müssen als zwei unverheiratete Personen, die dieselben Einkommen

versteuert. Außerdem wer den den Eheparen besondere Steuer- nachlüsse gewährt. Wie sie anzuwen den sind, zeigt ein praktisches Beispiel: Verdienst des Ehemannes 7,850.000 Lire; Verdienst der Ehefrau 5,750.000 Lire. Bruttoeinkommen: 13,600.000 Lire. Nach Abzug der gesetzlichen Spesen abzüge laut Artikel 10 (Siehe: „Abzugs posten nicht vergessen!“) ergibt sich ein Nettoeinkommen von 12,690.000 Lire, Die zu entrichtende Steuer wird auf das Nettoeinkommen berechnet. Laut Ta belle

, die jedem Steuererklärungsformu lar beiliegt, ergibt sich ein Steuerbetrag von 2 Mill. 887.000 Lire. Die Minireform sieht nun zwei Ver günstigungen vor: a) Der Steuernachlaß („detrazione corettiva del cumulo“) wird von der zu entrichtenden Steuer abgezo gen. Die Berechnung erfolgt auf das klei nere Bruttoeinkommen, und zwar wie folgt: • 12% von der I. Million, • 8% von der 2. Milion, • 4% darüberhinaus. Das Höchstausmaß des abziehbaren Nachlasses beträgt 360.000 Lire. In unserem Fall beträgt das kleinere Bruttoeinkommeg 5 Mill

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Seite 7 von 8
Datum: 27.03.1947
Umfang: 8
kostete 16.000 bis 18.000 Lire. Das Kilo Lebendgewicht von Käl bern 350 Lire. Mittlere Schafe gegen 8000 Lire. Ziegen 10.000 bis 12.000 Lire. Nutzkühe mit Kalb 160.000 bis 200.000 Lire. Gute Zugpferde 280.000 bis 300.000 Lire. Das Paar Zugochsen guter Art 280.000 bis 300.000 Lire. Mastkühe bei 130.000 Lire, Der Handel war lebhait. Es wurde viel gekauft und verkauft. Das Sieuerwesen DIE ERGANZUNGS- oder KOMPLEMENTÄR- STEUER (Fortsetzung) Der Steuersatz Die Ergänzungssteuer ist ansteigend gestaf felt

geber mit dem festen (nioht ansteigenden) Satz von 1.50 v. H. erhoben, zuzüglich des Zuschla ges für die Gemeindehilfswerke von 5% des Steuerbetrages, also zusammen 1.575% des steuerpflichtigen Einkommens und der Arbeit geber bringt die Steuer bei der Gehaltauszah lung in Abzug. Das Verfahren ist dasselbe wie bei -der Einkommensteuer C-2. Der Steuerabzug wird aber vorläufig nur auf die Gehälter der Angestellten mit Beamten charakter angewendet, Hinsichtlich der Arbeiterlöhne hat die Finanzverwaltung

erklärt worden, er wird aber vorläufig nicht besteuert. Wenn aber ein Arbeiter, der länger bei dem selben Dienstgeber beschäftigt ist, vom Steuer amt vorgeladen und eingeladen w<rd, seine Lohnbezüge zur Veranlagung der Steuer ein zubekennen, kann er dagegen keine Einwen dungen erheben. Die Besteuerung des Arbeits lohnes hängt somit mehr oder weniger vom Wohlwollen der FlnanzverwaHunß ab. Der Steuerabzug wird also nur bei Ange stellten gemacht, und zwar auch für die Er- 1 gänzungssteuer

auf denselben Betrag, der Ln der Einkommensteuer Gruppe C-2 steuer pflichtig ist. In der sonstigen Berechnung der Steuer sind ebenso wie bei der Einkommensteuer mit 1. Oktober 1946, genau 28. September 1946, Aenderungen eingetreten: a) Vom 1. Jänner 1946 bis 28. September 1946 galt folgendes; Betrug das Gesamteinkommen, nach Abzug des steuerfreien Betrages von L 12.000.— jähr lich, berechnet auf die Auszahlungsperiode, also L 1000.— monatlich, nicht mehr als L 24.000,— jährlich, so war es steuerfrei. Bei Einkommen

bis zu L 3000 monatlich konnte also kein Abzug gemacht werden. Auf höhere Einkommen, war die Steuer mit dem Satze von 1.575 abzuziehen, jedoch war wie bei der Einkommensteuer, ein Betrag von L 1000 mo natlich abzugsfrei. b) Ab 28, September 1946 unterliegt das Arbeitseinkommen der Ergänzungssteuer auch wieder mit denselben Beträgen wie der Ein kommensteuer der Gruppe C-2: Arbeitseinkom men bis zum Betrage von L 84.000.— jähr lich. berechnet auf die Lohnperiode, also bis zu L 7000.— monatlich, sind frei

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Seite 5 von 12
Datum: 14.01.1932
Umfang: 12
Sieuerkalender für die Gemeindesteuern des Jahres 1932 Mit in der Presse verlautdartem Ausruf und mit besonderen Maueranschlägen sind die Steuerträger schon im Dezember ein* geladen worden, die vom Gesetze verlangten Steuererklärungen nicht nur für die neu ein zuführenden Steuern (z. B. Lizenzsteuer, Steuer aus Handel und Industrie, Steuer auf fremdsprachig« Aufschriften), sondern auch für die schon bestehenden Steuerarten (z. B. Dienstbotensteuer, Mietsteuer) einzubringen. Aehnliche

Verlautbarungen sind in allen ande ren Gemeinden, zum mindesten durch An schlag auf der Gemeindetasel ergangen. Die Glelchzeillgkelt der Veranlagung der Gemeindesteuern in allen Gemeinden, und die Festsetzung der Fristen, in denen sich überall die Dorschreibung, das Rechtsmlttelverfahren und die definitive Eintragung in die Steuer rollen vollziehen muß, bilden ein« Neuheit und einen unzweifelhaften Vorteil der Steuer reform. Cs kann in Zukunft nicht mehr Vor kommen, daß einzelne Gemeinden

veranlagt sein werden und ebensowenig sich des Rechtes be dienen, gegen eine unrichtige oder unbillige Veranlagung Rechtsmittel zu ergreifen, bevor noch die Steuervorfchreibung endgültig ge worden ist. Wie oft ist es vorgekommen, daß Bauern mit einer Diehzahl zur Steuer ver anlagt waren, die dem tatsächlichen Stande nicht entspricht, daß Gewerbetreibende mit der Erwerbs- und Detriebssteuer in einer solchen Höhe besteuert waren, die höchstens in vergangenen günstigen Jahren tragbar

oder niedere Bemessung der Steuer rechtfertigen würden. Dazu fehlt es an Amtsorganen und an der Zeit. Es ist im Gegenteil begreiflich, wenn die Beamten» denen die Veranlagung der Gemeindesteuer übertragen ist, diese im Interests der Ge meindefinanzen eher zu hoch als zu niedrig vorichreiben, weil sie ja denken müssen, daß es Sachs der einzelnen Parteien ist. allfällige Uebenreibungen oder Unrichtigkeiten im Richtigstellungsverfahren auf das richtige Maß zurückzuführen. Allerdings wird mit dieser Erwägung

Dienstboten beschäftigen. Stempel für Rekurse. Advokatenkosten für die sprach- und rechtsunkundigen Opfer ist die Folge der artigen „summarischen' Derfahrens. Doch dies nur nebenbei, denn woraus wir Hinzielen ist da», daß auch bei gewissenhafter Bor schreibung der Gemeindesteuer ein Zu sammenarbeiten zwischen der Gemeinde- Finanzverwaltung und den einzelnen Steuer trägem eben nicht zu entbehren ist, sollte das Ideal der Steuerpolitik erreicht werden, die notwendigen Ausgaben für die Allgemeinheit gerecht

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Seite 6 von 8
Datum: 20.03.1947
Umfang: 8
eine steigende Tendenz. Die hohen Schweinepreise fielen besonders auf. Das Steuerwesen IV. DIE BESTEUERUNG AUF GRUND DES JAHRESABSCHLUSSES Wie schon oben erwähnt, ist die „Ricohazza mobile“ nur <1011)0 eine reine Einkommen- Steuer, wenn sie auf Grund des Jahresab schlusses, der Bilanz» veranlagt wird- Diese Besteuerungsform findet Anwendung auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesell schaften auf Aktien, Gesellschaften mit be schränkter Haftung, auf Geld- und Bankanstal ten, Sparkassen« Raiffefeenkassen

Gesellschaften und Körperschaften wird vermutet, daß der von ihnen aufgestellte Jahresabschluß richtig ist. Wie aber schon bei der Besprechung der Steuergruppe B erwähnt wurde, ist der aus dem Jahresabschluß aufscheinende buch mäßige Reingewinn oder der buch mäßige Verlust nicht schon gleich dem steuerpflichtigen Einkommen oder dem steuer mäßigen Verlust. Für die Besteuerung für die Steuert) llanz werden verschiedene Aus lagen, wie z. B. die Steuern nicht als Abzugs- posten' anerkannt; ebenso kommt

ist nur in den unter a) und b) ge nannten Fällen zulässig. Die Steuerämter versuchen. zwar Immer wieder den Bestim mungen über die Besteuerung auf Grund des Jahresabschlusses eine einschränkende Aus legung zu geben und jedes Jahr ergehen wie der einige Entscheidungen der Zentralsteuer kommission oder gar des Kassationshofes, mit denen die vorangeführten Grundsätze bestä tigt werden. Die Veranlagung der Steuer 1. Für die in der Gruppe C-2 zu versteuern den Gehäter und Löhne gelten auch für die in Rede stehenden Gesellschaften

und Körper schaften dfe Im Abschnitt III geschilderten Vorschriften. Bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres sind die Im vergangenen Jahre ausbe zahlten Gehälter und Löhne anzumelden und die Steuer wird dann gleich veranlagt wie für alle anderen 'Steuerpflichtigen. 2. Zur Bemessung der Steuer für die Orup- pen A und B. und allenfalls C-l, Ist Innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung des Jah resabschlusses die Steuererklärung vorzule gen. Der Steuererklärung sind beizuschließen: a) Der Jahresabschluß

nichts anderes bestimmt, bis spätestens Ende April den Jahresabschluß genehmigen und dann bi s spätestens Ende Juli die Steuererklä rung vorlegen. Für die Vorlage der Steuer erklärung gilt also ln erster Linie die Frist von drei Monaten nach Genehmigung des Jahres abschlusses. Wird z. B. dieser schon bei einer Hauptversammlung vom 15. Feber genehmigt, Ist die Steuererklärung bis zum 15. Mal vor zulegen. Erfolgt die Genehmigung am 15. April, verfällt die Frist zur Vorlage der 'Steuererklä rung am 15. Juli. Die Frist

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Seite 14 von 16
Datum: 10.05.1973
Umfang: 16
zu kennen. Aber genau so wichtig ist es, auch auf die negative Frage eine klare Antwort geben zu können: was und wer unterliegt nicht der Mehrwertsteuer? In diesem Beitrag wird versucht, das Problem der Mehrwertsteuer unter die sem Aspekt näher zu behandeln und jene Tatbestände anzuführen, die von der Steuer nicht erfaßt werden. Die Ab grenzung dieser Tatbestände kann leich ter vorgenommen werden, wenn man zuerst eine grundsätzliche Untersuchung hinsichtlich der Anwendung anstellt, wobei gleichzeitig

oder an eine andere Privatperson, ist die Mehrwert steuer nicht anzuwenden. Auch wenn ein Einzelunternehmer ein Wirtschafts gut veräußert, das nicht zum Unter nehmen gehört, z. B. seine Privatwoh nung, liegt ebenfalls kein mehrwert steuerpflichtiger Tatbestand vor. Das selbe gilt für Leistungen, gleich welcher Art, die von Privaten für Unternehmer oder für ändere Private ausgeführt wer den. Bei Künstlern und Freiberuflern sind folgende Umsätze nicht steuerbar: Ver äußerung jeglicher Art von Wirtschafts gütern; Leistungen

berufliche Leistung dann nicht steuer bar, wenn sie unentgeltlich ausgeführt wird. Zu b): Es handelt sich dabei um Um schaffen. Darüber hinaus kann auch eine Unterlassung oder Duldung einer Hand lung oder eines Zustandes als Leistung betrachtet werden. Nach diesen grundsätzlichen Begriffs bestimmungen, die vom italienischen Gesetz jedoch vielfach erweitert bzw. eingeschränkt werden, kann man den Anwendungsbereich des italienischen Mehrwertsteuergesetzes folgendermaßen abgrenzen: Der Mehrwertsteuer

bezieht, der die Lieferung bzw. Leistung ausführt, und eine objektive in bezug auf die steuer liche Relevanz der Tatbestände als sol che. Nachdem das Gesetz — bezüglich der subjektiven Voraussetzungen — von Lieferungen und Leistungen spricht, die von einem Unternehmer ausgeführt wer den — die Leistungen aus der Tätigkeit von freien Berufen werden unter Punkt 2 näher behandelt —, nimmt der Unter nehmer in diesem Steuersystem eine zentrale Stellung ein. Obwohl die Steuer last im allgemeinen

vom Letztverbrau cher getragen wird, erfolgt die Anwen dung und Einhebung der Mehrwert steuer durch den Unternehmer, der sie an den Staat abführen muß. Dem Staat gegenüber gilt daher der Unternehmer als Steuerpflichtiger bzw. als Steuer schuldner. Daraus ergibt sich, daß nur jene Umsätze der Mehrwertsteuer unter liegen, die von einem Unternehmer ge tätigt werden. Um diese subjektiven Voraussetzun gen entsprechend abgrenzen zu können, bedarf es daher einer genauen Defini tion des „Unternehmers“. Das Mehr

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Seite 11 von 12
Datum: 28.01.1954
Umfang: 12
. Die Steuer ist auf der Basis des Preises oder Wertes am Stamm pro Kubikmeter in den in den nachfolgenden Artikeln festgeleg ten Arten und Terminen zu entrichten. Art. 50 Die laut vorhergehendem Artikel ln einer einzigen Quote zusammengezogene Steuer umfaßt, außer der aus dem Einkauf und der Schlägerungskonzession für Wälder oder Na delhölzer anfallenden Steuer auch jene, welche für den Handel mit den Nadelhölzern (Lärche, Fichte. Föhre einschließlich der Zir bel) in dem nachstehend angeführten Verar

hölzer und die voraussichtlich aus der Schlägerung zu gewinnende Halzmenge in Kubikmetern; d) Einheitspreis oder Wert pro Kubikme ter und Gesamtpreis oder Wert am Stamm des. in der Meldung angeführten Walldsohla- ges oder Nadelholzes. Die Meldung ist ln doppeOter Ausfertigung vorzulegen. Ein Exemplar wird dem Eretat- ter der Meldlung vom Registeramt mit dem Vermerk der Registrierdaten im Register Mod. VT, sowie der Daten der Einhebungs- bollette der Steuer, welch letztere aus dem Bollebtenheft Mod

. bei welchem die Registrie rung der Verträge durohgefilhrt oder die vor geschriebene Meldung erstattet wurde, in nerhalb eines Termines von 20 Tagen vom Tage der Beendigung der Messungen, eine Meldung über die effektiv aus der Schläge rung des Waldes oder der Nadelholzbäume erzielten Holzmengen in Kubikmetern zu er statten. Auf Grund dieser endgültigen Meldungen nehmen die Registerämter die Bemessung und die Einhebung der eventuell noch ge schuldeten Steuer vor und teilen den Inter essenten den Guthabensbetrag

in dem im vorangegangenen Art. 50 erwähnten Veraibeitungszustand bestimmen, sind ver pflichtet, innerhalb zehn Tagen nach dem vorgenommenen Verkauf die vorgeschriebene Meldung zu erstatten und gleichzeitig die entfallende bezügliche Steuer einzuzahlen. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind auch bei- Gemeinden anzuiwen- den, die zur Waldschlägerung ermächtigt sind, um öffentlichen Nutzungsrechten Ge nüge zu leisben, wenn sie das überflüssige Holz ln dem im vorangegaiigemen Art. 50 er wähnten

Verarbeitungszustand verkaufen. Art. 60.- - Für das Nadelwerkholz ausländischer Her kunft ist die einmalige Einnahmesteuer auf Grund der nachstehend angeführten Steuer sätze zu entrichten und wird durch die Zoll ämter bei der Verzollung nach Maßgabe des nach Art. 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1940, Nr. 762 er rechneten Einfuhrwertes ein gehoben: " 1 a) Träme und Bretter jeglicher Länge:. 7 Prozent; b) einfach mit der Axt behauene Träme, welche ihrer Natur nach keiner weiteren Verarbeitung mehr unterworfen

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Seite 7 von 12
Datum: 22.08.1974
Umfang: 12
bis zum 30. September dieses Jahres vorge nommen werden.' Personenkraftwagen: Die einmalige Sonderabgabe wurde für die verschie denen Steuerkategorien wie folgt fest gelegt: Von 11 bis 13 Steuer-PS 13.000 Lire; von 14 bis 16 Steuer-PS 30.000 Lire: von 17 bis 20 Steuer-PS 50.000 "Lire; von 21 bis 40 Steuer-PS 200.000 Eire; für Pkw mit mehr als 40 Steuer- Schlochtviehversteigeiung Die Südtiroler Viehverwertungsgenos senschaft „VIVES“ teilt mit, daß am Dienstag, 27. August, mit Beginn um 10 Uhr vormittags

, auf dem Bozner Messegclände eine Schlachtviehversteige rung durchgeführt wird. Es wird im besonderen darauf auf merksam gemacht, daß aufgrund der geilenden Bestimmungen ausschließlich nur Tiere mit einem gültigen Viehpaß oder Stallfreiheitszeugnis (Mod. 2/33) zugelassen werden können. Tiere ohne diese Begleitpapiere können auf keinem Fall zur Versteigerung zugelassen wer den. PS entspricht die Sonderabgabe der jähr lichen Kraftfahrzeugsteuer; für Pkw mit weniger als zehn Steuer-PS entfällt die Sonderabgabe

. — Die .Steuer-PS“ ent sprechen bekanntlich nicht den tatsäch lichen Pferdestärken des Fahrzeuges, sondern werden mit einer komplizierten Formel ausgerechnet, wobei dem Hub raum am meisten Bedeutung zukommt. Wer über die Anzahl der Steuer-PS sei nes Fahrzeuges im unklaren ist, braucht nur auf der ersten Seite seines Kraftfahr zeugscheines (Autobüchlein) unter „ca- valli fiscali“ nachzusehen. Motorräder: Bis zu einem Hubraum von 200 Kubikzentimetern braucht keine Sonderabgabe entrichtet zu wer

der Befreiung von der Son derabgabe für Personenkraftwagen mit weniger als zehn SteuefrPS kommen würde, kann die ihm zustehende Summe entweder über den Automobilklub ACI zurückfordem oder bei der nächsten fälligen Einzahlung der Kraftfahrzeug steuer abziehen. Strafen: Wer nach dem 30. Septem Stammbuchaufnahme für Pferde Der Südtiroler Haflingerpferde-Zucht- verband gibt bekannt, daß die Stamm buchaufnahme für Haflingerpferde nach folgendem Programm vorgenommen wird: 29. August um 10 Uhr in Rabenstein

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Seite 8 von 12
Datum: 30.06.1933
Umfang: 12
Niederschlägen annehmen. Sm Blumenladen. Herr Schmidt kaust einen Rosenstrauß und verspricht morgen beim Vorübergehen zu be zahlen. „Vielleicht nimmt der Herr dann noch einen^Strauß Vergißmeinnicht mit!' redet ihm die Händlerin zu. Wicht« für alle Steuerzahler: Der Termin für die Ansuchen um Steuer- ermaßiounsen en-et am 31. Füll Wer kann anfuchen? Vorausfetzunsen tev Ansuchen u. Form -er Ginbringuns „Wer schweigt, ist einverstanden*, das ist ein altes Sprichwort, das nicht nur im ge wöhnlichen Leben

, sondern auch der Steuer behörde gegenüber seine Geltung hat. Tat sächlich wird das Stillschweigen eines Steuer trägers, der eine Frist, in der er eine Herab setzung seines steuerpflichtigen Einkommens beantragen könnte, unbenützt verstreichen läßt, als Bestätigung der Richtigkeit des ver steuerten Einkommens aufgefaßt. Nachträg liche Klagen über unrichtige und zu hohe Besteuerung sind nutzlos. Wer glaubt, daß der Betrag, für den «r zur Steuer gegen wärtig veranlagt ist, seinen jetzigen Ein künften nicht mehr

bei der Komplementär st euer möglich. Richezza-INobsie-Steuer der Handels, und Gewerbetreibenden und freien Berufe. Bezüglich der Richezza Mobile ist es wohl jetzt allgemein bekannt, daß das steuerpflich tige Einkommen aus Handels- und Gewerbe, bettieben und aus freien Berufen, wenn es einmal auf Grund eines mit der Steuer behörde abgeschlossenen Konkordates oder auf Grund der Entscheidungen der Steuer kommissionen endgültig festgesetzt ist. defini tiven Charakter trägt und durch Jahre hin durch unverändert

in der Steuerltshr er scheinen kann. Das Steueramt darf eine Er höhung der Steuergrundlage erst vornehmen, wenn ein definitiv festgestelltes Einkommen durch 4 Jahre in der Steuerliste etngettagen war. Damit aber der Steuerträger.um «ine Herabsetzung der Steuergrundläge anfuchen kann, müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein: 1. Er muß mindestens durch. zwei Jahre (1932 u. 1933) mit demselben steuerpflichtigen Einkommen in der Steuerliste eingetragen gewesen sein. 2. Muß er in der Lage sein, dem Steuer

amte Nachweisen zu können, daß sein Ein kommen aus dem Geschäftsbetrieb im Durch schnitte der letzten beiden Jahre geringer war als jener Betrag, mit dem er gegenwärtig besteuert ist. Ein schlechter Geschäftsgang im heurigen Jahre oder erst seit dem vorigen Jahre würde noch keinen, Anspruch auf eine Herabsetzung der Steuer begründen. Hier bedarf es daher einer gründlichen Ueber- legung, ob eine Aussicht besteht, dem Steuer- amte gegenüber den Nachweis zu erbringen, daß diese Voraussetzung

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Seite 13 von 14
Datum: 24.05.1973
Umfang: 14
Anwendung der Mehrwertsteuer Das Finanzministerium gibt offizielle Interpretation zu einigen Zweifelsfragen Vor einigen Tagen hat das Finanzministerium ein neues Rundschreiben erlassen, in dem zu einigen Problemen bei der Anwendung der Mehrwert steuer Stellung genommen wird. Obwohl diese Bestimmungen lange auf sich warten ließen und teilweise noch lückenhaft sind, gibt es nun endlich eine offizielle Interpretation zu verschiedenen Zweifelsfragen, die in letzter Zeit von Fach

minierungen und Unterscheidungen wer den in der Praxis noch zu einigen Interpretationsschwierigkeiten Anlaß ge ben. 3. Lieferungen und Leistungen an den Staat und an andere öffentliche Körperschaften sowie an Kranken anstalten. Während im Normalfall die Steuer schuld zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung entsteht, hat der Gesetz geber bei den Lieferungen und Lei stungen an die genannten Körperschaf ten (Staat, Region, Provinz, Gemeinde, Krankenhäuser, öffentliche Fürsorge

. Für jeden Steuerpflichtigen wird eine eigene „Steuerkarte“ angelegt, in der sämtliche auf dem Informationswege eingeholten Daten über seine wirtschaftliche Tätig keit und seine Einkommensverhältnisse registriert werden. Die vom Rechenzen trum ausgearbeiteten Daten werden dann an die zuständigen Finanzämter weiter geleitet, damit sie von diesen bei der Veranlagung zur Steuer gegenüber dem einzelnen Steuerpflichtigen entsprechend ausgewertet werden können. Dadurch zieht sich das Netz der staat lichen Kontrollen

um den Steuerzahler immer enger und es wird ihm nur schwer gelingen, seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse dem Fiskus ge genüber zu verbergen. Jeder Steuer pflichtige erhält eine Kennummer, unter welcher alle Daten von steuerlichem Interesse, die sich auf seine Person be ziehen, beim elektronischen Rechenzen trum zusammenlaufen. Diese Code- Kennzahl muß nicht nur im Schriftwech sel mit den Steuer- und Finanzämtern (Steuererklärungen, Einsprüche, Rekurse usw.) angegeben werden, sondern auch auf zahlreichen

zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Pro duzenten und ihren Genossenschaften ist folgendes zu beachten: die Lieferung der von den Mitgliedern einer Erzeuger- genosssenschaft selbst gewonnenen land. wirtschaftlichen Erzeugnisse an die Ge nossenschaft zum Zweck des Weiterver kaufs stellt keinen steuerbaren Umsatz dar, wenn es sich um die im Verzeich nis A der Steuertabelle angeführten Pro dukte handelt. Die Genossenschaften wenden auf ihre Verkäufe die Mehrwert steuer an und können den Vorsteuerab zug in Höhe

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Seite 7 von 14
Datum: 04.01.1973
Umfang: 14
Aus der Südtiroler Heimat Mehrwertsteuer nunmehr eingeführt Mit dem Inkrafttreten der Mehrwert steuer (MWSt), die in Italien unter der Abkürzung IVA bekannt ist, vollzieht Italien in Anpassung an die meisten übrigen Länder Europas eine längst fäl lige Entscheidung, die in der Vergangen heit wiederholt aufgeschoben wurde. Mit der Mehrwertsteuer, die den Wertzu wachs versteuert, treten gleichzeitig weitere 18 delegierte Dekrete im Zuge der teilweise Verwirklichung der Steuer reform in Kraft

, die wesentliche Neue rungen im italienischen Steuersystem bringen. Am folgenschwersten ist die Anwendung der MWst ab 1. Jänner. Diese erfaßt den Wertzuwachs eines Produktes in allen Phasen der Herstel lung und Verteilung sowie auch Dienst leistungen in den verschiedensten Pha sen. Die Mehrwertsteuer tritt an die Stelle von 23 verschiedenen Steuern und Abgaben, die zu diesem Termin ver schwinden, da sie von der neuen Steuer aufgesaugt werden. Nicht mehr geben wird es künftig die bisherige Waren umsatzsteuer

Beleuchtung, auf Kaffeersatz, auf Gasverbrauch, die Kon sumsteuern auf Salz, Zigarettenpapier und -hülsen, die Gemeindekonsum steuern einschließlich des Zuschlages" auf Mineralwasser, die staatliche Abgabe auf Werbung, Zuschläge auf Autobahn maut, die Abgabe auf Telephonbenüt zung, die Grenzaufschläge zur Fabrika- tionsslcuer usw. Die Mehrwertsteuer beruht — wie auch die Warenumsatzsteuer — auf dem System der Selbstbesteuerung, d. h. der Steuerpflichtige selber erhebt den steuer pflichtigen Akt, legt

den Steuergrund betrag fest und liquidiert die Steuer. Die Mehrwertsteuer unterscheidet sich aber, wie der Finanzminister wiederhqlt be tont hat, grundsätzlich von der bisheri gen IGE dadurch, daß sie den Charak ter einer richtigen und eigentlichen ein heitlichen Verbrauchsabgabe trägt und als solche den Wertzuwachs erfassen will, der in jeder Phase des Produk tionsprozesses eintritt. Der Hauptvorteil der M.W.St. besteht darin, daß bei jeder Ware der letzte Ver kaufspreis von der gleichen Abgabe be lastet

man mit dem Mechanismus der Abzüge. Der Steuer pflichtige hat nämlich das Recht, von der auf den Verkauf und auf die Ab gabe von Dienstleistungen entfallenden Steuerschuld allmonatlich jene Steuer abzuziehen, mit der er innerhalb des gleichen Monates von seinen Lieferanten in Waren und Dienstleistungen belastet worden ist oder die er bei der Einfuhr von Waren entrichtet hat. Die Abzüge sind also die Angeln des ganzen neuen Besteuerungssystems und ermöglichen die Verteilung der Steuerlast auf den ganzen Bogen

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Seite 11 von 12
Datum: 15.03.1923
Umfang: 12
Die Ausdehnung der Weinsteuer — 20 Lire für den Hektoliter. Das Ausdehnungsdekret. Die am 13. März erscheinende Gazzetta Ufficiale enthält das folgende Dekret vom 8. FÄvuar 1923: Art. 1. Auf das Gebiet der Venezia G'mlia und Tridentina werden ausgedehnt: Kgl. De- kretgefetz vom 2. September 1919, Nr. 1635, kgl. Dekretgesetz vom 18. August 1920. Nr. 1183, welche sich auf die allgemein« Wein steuer beziehen, samt den Slenderungen des Gesetzes vom 27. Februar 1921, Nr. 145, und des Dekretgesetzes

vom 17. Juli 1921, Nr. 976 bezeich- neten Angaben zu enthalten. Die Anmeldungen sind innerhalb 5 Tagen nach der lleberreichung^von den Gemeinden an die technischen Finanzämter zu übermit teln, welche die zur Anwendung der Steuer nötigen Arbeiten auf Grund des obgenann ten Reglements durchzuführen haben. Die Großhändler, welche sich nicht mit der Lizenz (Bewilligung) versorg«,:, und die Klein händler find ohneweiters zur Zahlung der Steuer innerhalb 15 Tagen von der Mittei lung des Zahlungsavksos

(Aufforderung) an verhalten. Für den nach den Bestimmungen dieses Artikels angemekdeten Wein ist die Steuer befreiung nach Art. 7 des Reglements (Durchführnngsvorfchriften) zulässig. Art. 3. Von der nach den vorangehenden Artiteln geschuldeten Weinsteuer wird der Abzug der. besonderen Provinzial- und Eemeindekon- sum-(verbrauchs-)steuern bewilligt, sofern diese nicht den Charakter einer Verzehrungs steuer haben. Art. 4. Die Bestimmungen, welche im übrigen Königreich für die Produktion des Jahrgan ges 1923

) anzumelden: es ist gleich gültig, aus welchem Titel und in welchen Behältern der Wein lagert. Der Leps, wel cher unter 5 Prozent Alkohol hat, ist abge sondert airzugeben. Der Wein, welcher in der Nacht zum 12. März auf der Fracht war, ist am Tage des Eintreffens vom Cmpfäirger mit dem Ver merk: „Ergänznngsanmeldnng' und mit der Angabe der Ursache der Verspätung an zumelden. Die Steuerhöhe. Die Steuer beträgt 20 Lire für den Hek toliter. Jedoch ist dieser Betrag um jenen zu vermindern

selbst unterschrieben rverden; des Schreibens Unkundige haben mit dem üblichen Kreuzzeichen zu unterfertigen, wel ches durch zwei Zeugen mit der Unterschrift bestätigt werden muß. Die Anmeldenden, welche als Kleinprodu zenten Anspruch auf eine Ermäßigung der Steuer haben, müssen, um diese Ermäßigung zu erhalten, gleichzeitig mit der Anmeldung ein diesbezügliches Gesuch machen. ' Die Gemeinden haben innerhalb fünf Ta gen nach der Ueberreichung der Anmeldun gen umgehend dem technischen Fliiauzamt in Trient die Zahl

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Seite 10 von 16
Datum: 16.09.1954
Umfang: 16
tienhaltung, Wanderhandel, Milchverkauf, Baum- und Rebschulen, Geflügel- und Kanin chenzucht zu Handelszwecken), Benützung öffentlicher Gewässer usw. Allgemeine Einnahmesteuer (Im posta Generale sull’Entrata *= I. G. E.): Diese Steuer betrifft jede Einnahme von Geld oder anderen Zahlungsmitteln bei Uebertragung von Dingen oder bei Bezahlung von Dienst leistungen, z. B.: Einnahmen aus Vermietung von Zimmern und Wohnungen, aus Verpach tung von Grundstücken (3% in Form von Dop pelmarken

auf Rechnungen oder Quittungen), Verkauf von Brennholz, Baumaterial; Drusch oder Anbauarbeiten u. dgl. gegen Bezahlung (1% im Abflndungswege). Die Steuer bezahlt derjenige, welcher die Einnahme macht; sie kann jedoch dem Schuldner aufgerechnet wer den. Der Steuerfuß ist proportional, jedoch je nach Art und Artikel verschieden hoch (z. B. Luxusgüter). Abonnement der Steuer im Ab flndungswege ist möglich. Besonders wichtig für Waldbesitzer ist die Entrichtung der 12%igen I.G.E. bei Schläge rungen von Nutzholz

Linie und zwischen Ehegatten besteht Steuer freiheit bis zu 750.000 Lire. Die Progression der Erb§teuer steigt, je entfernter der Grad der Verwandtschaft Auf das gesamte Erbvermögen wird außerdem die progressive Globalsteuer einge hoben, die bei Erbschaften in direkter Linie und zwischen Ehegatten erst bei einer Nach laßhöhe über 3,000.000 Lire beginnt. Die Anmeldung der Erbfolge muß innerhalb von vier Monaten nach dem Todesfall beim Registeramt des letzten Wohnortes des Ver storbenen erfolgen

(Wälder, Aecker, Almen), durch gemeinde eigene Betriebe (Wasserwerke, E-Werke, Gas werke u. dgl.), durch Sonderbeiträge des Staa tes bzw. der Region und durch eigene Steuer einkünfte. Die Steuereinkünfte der Gemeinde bestehen aus Zuschlagssteuern, Konsumsteuer und unabhängigen Steuern. I. Gemeindezuschlagsteuern (So- vraimposte comunali): Die Gemeinden können auf die staatlichen Grund- und Gebäudesteuem einen Zuschlag erheben, der von der Provinz genehmigt werden muß. Die Höhe dieser Zu schläge

oder nicht), die in der Gemeinde Häuser oder Wohnungen besitzen und dort nicht bereits von der Fami liensteuer erfaßt worden sind. Der Steuersatz ist progressiv von 5 bis 9% und wird auf den tatsächlichen oder mutmaßlichen Mietwert an gewandt. 3. Viehstetier,(Impostasulbestiame):Sie betrifft alle in der Gemeinde gehaltenen Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Büffel, Schafe, Ziegen und Schweine, mit Ausnahme jler säu genden Jungtiere und der Schafe für den Fa milienbedarf bis zu sechs Stüde. Die Steuer beträgt 1% des mittleren

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